{"id":4814,"date":"2010-10-04T22:29:23","date_gmt":"2010-10-04T20:29:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4814"},"modified":"2010-10-04T20:06:06","modified_gmt":"2010-10-04T18:06:06","slug":"pornofreunde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=4814","title":{"rendered":"Pornofreunde"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4814\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4817\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/pornofreunde.jpg\" alt=\"\" width=\"600\" height=\"120\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/pornofreunde.jpg 600w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/pornofreunde-300x60.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/pornofreunde-500x100.jpg 500w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. Juni 2010 (Az.: I-4 U 224\/09):<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 10. November 2009 verk\u00fcndete Urteil der I.Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten der Berufung.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von dem Beklagten die Kosten f\u00fcr eine anwaltliche Abmahnung vom 03.02.2009 (= Anl. K 3) in H\u00f6he von 1.376,83 \u20ac . Der Kl\u00e4ger, der Inhaber der Wort-\/Bildmarke &#8222;pornofreunde&#8220; f\u00fcr die Dienstleistungsklassen 35, 41 (Leitklasse) und 42 (wie Anl. K 6) ist, hat vom Beklagten wegen einer WerbeE-Mail vom 27.01.2009 f\u00fcr die Veranstaltung &#8222;Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1&#8220; (Anl. K 2) die Unterlassung der Verwendung der Kennzeichnung &#8222;Pornofreunde&#8220; f\u00fcr Party- und Eventveranstaltungen verlangt. Der Beklagte gab daraufhin unter dem 12.02.2009 eine Unterlassungserkl\u00e4rung (wie Anl. K 4) ab, ohne jedoch die geltend gemachten Anwaltskosten zu erstatten. Der Kl\u00e4ger nahm diese mit Schreiben vom 03.04.2009 (Anl. K 5) an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid vom 23.06.2009 erwirkt, gegen den der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids beantragt, der Beklagte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Klageabweisung.<\/p>\n<p>Wegen des n\u00e4heren Sachverhalts in erster Instanz wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 bis 4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begr\u00fcndung, dass eine Verletzung der gesch\u00fctzten Wort-\/Bildmarke des Kl\u00e4gers nicht festzustellen sei. Ein identisches Zeichen i.S.v. \u00a7 14 II Nr. 1 MarkenG sei nicht verwandt worden. Auch liege keine Verletzungshandlung nach \u00a7 14 II Nr. 2 MarkenG vor. Eine Verwechslungsgefahr sei insoweit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Begr\u00fcndung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des erstinstanzlichen Urteils (S. 5 f.) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung. Er meint, der Begriff &#8222;pornofreunde&#8220; sei f\u00fcr die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen nicht nur beschreibend. Er f\u00fchre auch bereits seit dem Jahr 2005 unter dem Begriff &#8222;pornofreunde&#8220; u.a. Musikveranstaltungen, Live-Veranstaltungen, Partys und Events durch. Er habe sich mit seiner so genannten Partyreihe einen guten Ruf in der gesamten Partyszene in Deutschland erworben. Es liege eine eindeutige Verwechslungsgefahr vor. Er, der Kl\u00e4ger, sei bis zu der Rechtsverletzung durch den Beklagten der einzige Veranstalter von Partys gewesen, der in Diskotheken Veranstaltungen mit dem Namen &#8222;pornofreunde&#8220; durchgef\u00fchrt habe. Seine Partyreihe sei bundesweit bekannt, habe einen guten Ruf und werde sehr stark besucht. Der Beklagte habe den gesch\u00fctzten Markennamen sowohl in identischer Form (ohne Zus\u00e4tze) im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen E-Mail als auch in verwechslungsf\u00e4higer Form (mit textlichem Zusatz) zur Kennzeichnung von Waren- und Dienstleistungen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr verwandt. Dabei gehe das Landgericht auch fehlerhaft davon aus, dass das Wortelement &#8222;pornofreunde&#8220; seiner Marke im Gegensatz zur graphischen Gestaltung der Wort-\/Bildmarke, n\u00e4mlich der Farbgestaltung in Orange und der hinzugef\u00fcgten Brille, keine pr\u00e4gende Bedeutung habe. Dem Wortteil komme insoweit die h\u00f6here Kennzeichnungskraft zu. Die beteiligten Verkehrskreise achteten nicht auf die rein dekorativen Bildelemente der Marke, sondern auf ihren Wortbestandteil. Das Wortelement &#8222;pornofreunde&#8220; stehe bei seiner Marke eindeutig im Vordergrund. Die bildliche Darstellung trete dahinter zur\u00fcck. Das Wortelement sei zumindest mit einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft versehen. Der Beklagte habe durch die Verwendung des zugunsten des Kl\u00e4gers gesch\u00fctzten Markennamens seinen guten Ruf und den seiner Partyreihe f\u00fcr seine eigenen Belange auszunutzen versucht. Die bildlichen Elemente tr\u00e4ten auch in der E-Mail des Beklagten hinter dem Wortbestandteil &#8222;pornofreunde&#8220; zur\u00fcck. Dadurch, dass der Beklagte seine Party unter dem Begriff &#8222;pornofreunde 2.0 ft. DJ T1&#8220; veranstaltet habe, beziehe er sich durch diese Zus\u00e4tze noch mehr und verst\u00e4rkt auf den Begriff &#8222;pornofreunde&#8220;. Weiterhin habe das Landgericht verkannt, dass seine Abmahnung auch auf wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzt worden sei. Es liege einerseits eine unlautere Ausnutzung des guten Rufs gem. \u00a7 6 II Nr. 4 UWG und andererseits durch das Weglocken der Partybesucher durch die Verwendung des Begriffs &#8222;pornofreunde&#8220; eine Behinderung i.S.v. \u00a7 4 Nr. 10 UWG vor. Ferner sei der Beklagte wegen Nichtbenennung jedenfalls eines Gesellschafters seiner GbR mit vollst\u00e4ndigem Namen wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 4 Nr. 11 UWG i.V.m. \u00a7 6 I Nr. 2 TMG abgemahnt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid vom 19.06.2009 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das Urteil mit n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen. Er meint, der Begriff &#8222;pornofreunde&#8220; habe einen blo\u00df beschreibenden Charakter und eine sehr geringe Kennzeichnungskraft hinsichtlich der gesch\u00fctzten Wort-\/Bildmarke. Entscheidend f\u00fcr den Gesamteindruck sei die orangefarbene Sonnenbrille. Die von ihm gew\u00e4hlte grafische Darstellung f\u00fcr die Veranstaltung &#8222;pornofreunde 2.0 ft. DJ T1&#8220; enthalte keine grafischen Elemente, die mit der Wort-\/Bildmarke des Kl\u00e4gers verwechselt werden k\u00f6nnten. Das rein beschreibende Wort k\u00f6nne durch die Kombinierung mit der Grafik und Eintragung als Wort-\/Bildmarke nicht den Schutzumfang einer reinen Wortmarke beanspruchen. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der von ihm gef\u00fchrten Veranstaltung und den Veranstaltungen, die der Kl\u00e4ger durchf\u00fchre, sei nicht gegeben. Es werde nochmals bestritten, dass der Kl\u00e4ger mit seiner orangefarbenen Wort-\/Bildmarke einen Bekanntheitsgrad erreicht habe, der die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft begr\u00fcnden k\u00f6nne. Zu bestreiten sei ferner, dass er, der Beklagte, von dem angeblichen guten Ruf des Kl\u00e4gers und dessen angeblichen, bis dato nicht nachgewiesenen zahlreichen bundesweiten Partys, Kenntnis gehabt habe.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Er kann von dem Beklagten nicht aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB die Zahlung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnkosten von 1.376,83 \u20ac verlangen. Die Abmahnung vom 03.02.2009 entsprach nicht dem Willen des Beklagten, da sie in Bezug auf die beanstandete Markenverletzung nicht berechtigt war.<\/p>\n<p>I. 1.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch besteht zun\u00e4chst nicht aus \u00a7 14 II Nr. 1 MarkenG. Ein identisches Zeichen hat der Beklagte schon deshalb nicht benutzt, weil der Beklagte in der fraglichen Mail gerade auch die grafischen Elemente der gesch\u00fctzten Wort-\/Bildmarke, so die Zeichengestaltung, die Schreibweise in orange und den Brillenbestandteil nicht verwendet hat.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist ein Anspruch aus \u00a7 14 II Nr. 2 MarkenG begr\u00fcndet. Nach dieser Regelung ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der \u00c4hnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der \u00c4hnlichkeit der hiervon erfassten Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Zugunsten des Kl\u00e4gers besteht insoweit Markenschutz. Er ist Inhaber der deutschen Wort-\/Bildmarke 30565102.2 &#8222;pornofreunde&#8220;. Eine irgendwie geartete Erlaubnis zur Nutzung der Marke durch den Beklagten bestand nicht.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine Verwechslungsgefahr ist indes zu verneinen.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Verletzungsgefahr ist unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der \u00c4hnlichkeit der Zeichen und der \u00c4hnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke, so dass ein geringerer Grad der \u00c4hnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen h\u00f6heren Grad der \u00c4hnlichkeit der Zeichen oder durch eine erh\u00f6hte Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2008, \u2013 Interconnect\/T-InterConnect; NJW-RR 2009, 536 &#8211; Schuhpark). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskr\u00e4ftigen und dominierenden Elemente zu ber\u00fccksichtigen sind (EuGH GRUR 2007, 700 \u2013 Limoncello).<\/p>\n<p>Die Unterscheidungskraft der Wort-\/Bildmarke &#8222;pornofreunde&#8220; mit der dargestellten (undurchsichtig wirkenden oder dunklen) Brille erweist sich auch in Bezug auf die Organisation und Durchf\u00fchrung von Liveveranstaltungen etc. als gering. Das Wortelement hat insoweit bereits nur \u00fcberwiegend beschreibenden Charakter. Es werden schlicht &#8222;Freunde&#8220; des &#8222;Pornos&#8220; angesprochen. Der Begriff weist auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin und ist im Hinblick auf diese blo\u00dfe Verkn\u00fcpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund, Kunstfreund oder ein Fan, z.B. ein Filmfan, f\u00fcr jedwedes andere Interessengebiet. Man interessiert sich hierf\u00fcr, mag es gut finden, im Streitfall eben den Bereich der Pornographie. Der Kunstfreund besucht Ausstellungen und Museen. Der Filmfan geht etwa ins Kino. Ein Pornofreund mag Pornographie konsumieren, wie auch immer sie ihm dargeboten wird, so auch im Zusammenhang mit dem Besuch einer Unterhaltungs- oder Liveveranstaltung, die pornographische Inhalte oder Ankn\u00fcpfungen beinhalten kann. Insofern verweist der Begriff \u00fcberwiegend beschreibend \u00fcber die angesprochenen Menschen auf das weite Spektrum der Pornographieangebote. Es kann zwar aus zwei mehr oder weniger beschreibenden Begriffen auch ein einpr\u00e4gsamer Kombinationsbegriff entstehen, der als solcher wiederum eine individuelle Eigenart aufweist. Diesem kommt damit aus Sicht des Verkehrs ausreichende Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Herkunft der gesch\u00fctzten Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu (vgl. BGH GRUR 2008, 1108, 1111 \u2013Haus &amp; Grund III). Hier stellt sich der Begriff &#8222;pornofreund&#8220; auch in Verbindung mit der Brille aber keineswegs als besonders kreativ, ungew\u00f6hnlich und einpr\u00e4gsam in diesem Sinne dar. Er hat insgesamt im Hinblick auf die gesch\u00fctzten Dienstleistungen nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.<\/p>\n<p>Was die \u00dcberschneidung der Dienstleistungen angeht, ist nahezu von einer Identit\u00e4t auszugehen. Ma\u00dfgeblich ist insoweit die Eintragung. Auf die konkrete Nutzung der Marke durch den Kl\u00e4ger kommt es nicht an. Der Schutzumfang der Klagemarke (insbes. Klasse 41) umfasst gerade auch die Organisation und Durchf\u00fchrung von Live-Veranstaltungen, Shows etc., die der Beklagte ebenfalls bewirbt und durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Zeichen\u00e4hnlichkeit ist alsdann wiederum nur sehr gering. Zu beachten ist, dass der Begriff &#8222;pornofreunde&#8220; eben nicht als reine Wortmarke gesch\u00fctzt ist. Es besteht insoweit, zumal der Wortbestandteil weithin nur beschreibend ist, kein Elementenschutz.<\/p>\n<p>Die beiderseitigen Darstellungen unterscheiden sich gravierend. Bei der Beurteilung der Zeichen\u00e4hnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegen\u00fcberstehenden Zeichen zu ber\u00fccksichtigen. Es mag durchaus sein, dass unter Umst\u00e4nden ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke f\u00fcr den durch die Marke im Ged\u00e4chtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck pr\u00e4gend sein k\u00f6nnen (EuGH GRUR 2005, 1042 \u2013 Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 \u2013 il Padrone\/Il Portone). Vorliegend aber handelt es sich weder um einen derart komplexe Marke, noch ist der textliche Teil, den die Beklagte genutzt hat, in erster Linie allein pr\u00e4gend. Auch mag es im Einzelfall sein, dass die beteiligten Verkehrskreise in h\u00e4ufigen F\u00e4llen nicht auf das dekorative Bildelement und die Farbgebung, sondern eher auf den Textbestandteil achten. Angesichts des flachen Begriffs der &#8222;pornofreunde&#8220; sind im Streitfall als mitpr\u00e4gend aber gleichfalls die grafischen Bestandteile (insbesondere die Brille) anzusehen. Die Bildelemente k\u00f6nnen insofern keineswegs in durchschlagender Weise ausgeblendet werden.<\/p>\n<p>Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines &#8222;DJ T1&#8220;, dabei also unter Nutzung eines abweichenden Eigennamens, wird unterscheidungskr\u00e4ftig und anders genutzt. Vor allem findet sich dort gerade auch nicht die mit charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Kl\u00e4gers ausmacht. Abgesehen davon gibt es eine andere Schreibweise und keine Verwendung der Leuchtfarbe orange. Die Personen beim Beklagten sind, auch wenn diese teilweise eine Sonnenbrille tragen m\u00f6gen, konkret und in persona dargestellt, nicht entsprechen nur symbolhaft wie die Brille in der Klagemarke. Die Bezeichnung &#8222;Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1&#8220; ist zudem mit einem geschwungenen Ornament unterlegt. Optisch und gestalterisch sind die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden. Dies gilt letztlich auch f\u00fcr die isolierte Bezeichnung in der angegriffenen Mail unter &#8222;Referenzen Pornofreunde vom Jahr 2008&#8220;, wo die mitpr\u00e4genden Bildelemente der Klagemarke wiederum nicht wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>So weichen Text und Gesamtbild der Darstellungen deutlich voneinander ab. Da die Marke des Kl\u00e4gers in Bezug auf den Textbestandteil ma\u00dfgeblich auch nur an eine beschreibende Angabe angelehnt ist, ist der Schutzumfang insoweit eng zu bemessen. Andernfalls w\u00fcrde die beschreibende Angabe letztlich selbst markenrechtlichen Schutz bekommen (vgl. BGH GRUR 2003, 963 \u2013 AntiVir\/AntiVirus). Der Kl\u00e4ger kann den Begriff &#8222;pornofreunde&#8220; als solchen nicht f\u00fcr sich monopolisieren. Da \u00fcberdies nicht feststellbar ist, dass der Kl\u00e4ger mit seinen Veranstaltungen (und vermeintlichen Kongressen und Symposien) allgemein bekannt ist und einen wie auch immer &#8222;guten Ruf&#8220; genie\u00dft, kann schlie\u00dflich auch nicht zugrunde gelegt werden, dass der Verkehr irgendwelche organisatorischen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Parteien, wenn auch nur mittelbarer Art, vermutet.<\/p>\n<p>Mangels Verwechslungsgefahr scheiden markenrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche insoweit aus.<\/p>\n<p>II. 1.<\/p>\n<p>Was die neu geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 8 I, III Nr. 1; 3; 6 II Nr. 4 UWG und \u00a7 4 Nr. 10 UWG angeht, ist schon festzustellen, dass diese nicht Gegenstand der Abmahnung waren. Diese k\u00f6nnen nunmehr nicht nachtr\u00e4glich die Berechtigung der Abmahnung begr\u00fcnden. Entsprechende Verst\u00f6\u00dfe wurden \u00fcberhaupt nicht abgemahnt. \u00dcberdies d\u00fcrften, was letztlich dahinstehen kann, die Voraussetzungen dieser Versto\u00dfnormen nicht nachgewiesen sein.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger ferner auf einen Versto\u00df gegen \u00a7\u00a7 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 6 I Nr. 2 TMG zur\u00fcckkommt, ist zun\u00e4chst zwar zu konstatieren, dass dieser auch mit der Abmahnung vom 03.02.2009 geltend gemacht war (dort S. 2 f.). Dieser ist aber f\u00fcr die Kostenrechnung des Kl\u00e4gers letztlich nicht von Belang. Die Unterwerfung ist \u2013 nach der insoweit vorgelegten Anl. K 4 &#8211; nur hinsichtlich des vermeintlich markenrechtlichen Versto\u00dfes erfolgt. Mit der Annahme vom 03.04.2009 (Anl. K 5) wurde auch mitnichten beanstandet, dass man sich wegen des TMG-Versto\u00dfes nicht auch unterworfen habe. Dieser Versto\u00df wurde, soweit ersichtlich, nicht weiter verfolgt. Jedenfalls hat der Kl\u00e4ger selbst die H\u00f6he des Streitwertwerts von 30.000,- \u20ac allein aus der angeblichen Markenrechtsverletzung hergeleitet. Selbst die Klageschrift im vorliegenden Verfahren erw\u00e4hnt einen Versto\u00df nach dem TMG nicht. Hieraus hat der Kl\u00e4ger die Kostenanspr\u00fcche selbst nicht hergeleitet. Die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Rechtsanwaltskosten beruhen ausweislich gerade auch der Klageschrift (vgl. insbes. S. 3) allein auf der beanstandeten Markenverletzung. Ein etwaiger Versto\u00df gegen das TMG kann die streitgegenst\u00e4ndliche Kostenforderung nicht mehr rechtfertigen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1. Juni 2010 (Az.: I-4 U 224\/09):<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-4814","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemeines"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4814","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4814"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4814\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4826,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4814\/revisions\/4826"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4814"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4814"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4814"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}