{"id":4741,"date":"2010-09-18T19:21:18","date_gmt":"2010-09-18T17:21:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4741"},"modified":"2011-04-21T12:28:00","modified_gmt":"2011-04-21T10:28:00","slug":"gefahrliches-gutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=4741","title":{"rendered":"Gef\u00e4hrliches Gutachten"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, dass bei Ver\u00f6ffentlichung des Gutachtens &#8222;Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten&#8220;, die \u00f6ffentliche Sicherheit konkret gef\u00e4hrdet sei, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verst\u00f6\u00dfe gegen den Staatsvertrag \u00fcber den Schutz der Menschenw\u00fcrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag \u2013 JMStV -) zu bef\u00fcrchten sind.<\/p>\n<p>OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010 (Az. 10 A 10076\/10.OVG):<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem Verwaltungsrechtsstreit<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Marko D\u00f6rre,<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger und Berufungskl\u00e4ger &#8211;<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>die Landeszentrale f\u00fcr Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor, Turmstra\u00dfe 8, 67059 Ludwigshafen,<\/p>\n<p>&#8211; Beklagte und Berufungsbeklagte &#8211;<\/p>\n<p>wegen Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz<\/p>\n<p>hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. August 2010, an der teilgenommen haben<\/p>\n<p>Vizepr\u00e4sident des Oberverwaltungsgerichts Steppling<br \/>\nRichter am Oberverwaltungsgericht Hennig<br \/>\nRichterin am Oberverwaltungsgericht Brink<br \/>\nehrenamtliche Richterin Rentnerin B\u00f6hm<br \/>\nehrenamtliche Richterin Einzelhandelskauffrau Cleemann<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt von der Beklagten Zugang zu einem von dieser eingeholten Gutachten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Rechtsanwalt und hat sich unter anderem auf die Beratung und Vertretung von Mandanten aus der Erotikbranche spezialisiert. Die Beklagte ist als Landesmedienanstalt nach dem Staatsvertrag \u00fcber den Schutz der Menschen w\u00fcrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag &#8211; JMStV -) mit der Aufgabe betraut, die erforderlichen Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber privaten Rundfunkveranstaltern und Anbietern von Telemedien zu ergreifen, die gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages versto\u00dfen. Zu den der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Anbietern von Telemedien geh\u00f6ren insbesondere die Anbieter pornographischer Websites im Internet.<\/p>\n<p>Im Jahre 2007 gab die Beklagte bei Rechtsanwalt L ein Gutachten zum Thema \u201eAufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten\u201c in Auftrag, dessen Aufgabenstellung von der Beklagten folgenderma\u00dfen zusammengefasst wurde:<\/p>\n<p>\u201eNach \u00a7 60 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) i.V.m. \u00a7 3 Telemediengesetz (TMG) ist deutsches (Jugendschutz-)Recht uneingeschr\u00e4nkt nur auf Internetanbieter (das Gesetz spricht von Diensteanbietern von Telemedien) anwendbar, wenn diese im Inland niedergelassen sind (Herkunftslandprinzip). Das TMG definiert den niedergelassenen Diensteanbieter in \u00a7 2 Nr. 2 als Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig (also nachhaltig) anbietet oder erbringt, wobei der Standort einer technischen Einrichtung alleine keine Niederlassung des Anbieters begr\u00fcndet. Im Rahmen der aufsichtsrechtlichen T\u00e4tigkeit treten vor diesem Hintergrund immer wieder F\u00e4lle auf, bei denen sich Content-Provider bzw. der durch eine WHOIS-Abfrage ermittelte Domaininhaber durch (vermeintliche) Verlegung ihrer Niederlassung oder ihres Wohnsitzes ins Ausland dem Zugriff der deutschen Beh\u00f6rden entziehen wollen. Dies geschieht entweder durch einen vorgeblichen Umzug w\u00e4hrend oder im Nachgang eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens, oder aber der Anbieter gibt von vornherein eine Adresse im Ausland an, bleibt aber gleichwohl im Inland wohnen und administriert von hier aus seine Angebote. Oder der Internetanbieter spaltet (tats\u00e4chlich oder vermeintlich) seine T\u00e4tigkeiten auf und gibt z.B. als Firmensitz eine ausl\u00e4ndische Adresse an, w\u00e4hrend etwa die technischen Einrich\u00adtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verbleiben. Kommen mehrere Niederlassungsorte in Betracht, ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt der T\u00e4tigkeiten des Internetanbieters in Bezug auf diesen bestimmten Dienst befindet.\u201c<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend behandelt nach Angaben der Beklagten das Gutachten vom 21. November 2007 folgende Frage stellungen:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Welche Drittanbieter gibt es, die Dienstleistungen &#8211; wie Scheinadressen &#8211; zur Verf\u00fcgung stellen, damit Content-Provider bzw. Domaininhaber trotz fehlender tats\u00e4chlicher Verlagerung ihrer Niederlassung ins Ausland den entsprechenden Eindruck erwecken k\u00f6nnen? Wie gehen diese Dienstleister vor? Welche dieser Dienstleister werden bevorzugt genutzt?<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gibt es in der Praxis Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot auf die Nutzung einer entsprechenden Dienstleistung geschlossen werden kann? Gibt es Anhaltspunkte, anhand derer bei einem Angebot etwa auf einen sogenannten Mail-Drop-Dienstleister geschlossen werden kann? Wie kann gerichtsfest nach gewiesen werden, dass die Dienste eines konkreten Anbieters genutzt werden?<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wie kann die Tatsache, dass und wo tats\u00e4chlich im Inland eine Niederlassung besteht, gerichtsfest nachgewiesen werden (z.B. des Host-Providers, etwaiger Finanzdienstleister oder anderer dritter Akteure zur Auskunft)?<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ist keine gerichtsfeste Ermittlung des Content-Providers m\u00f6glich: Liefern von Dritten zur Verf\u00fcgung gestellte Dienstleistungen \u2013 wie der Betrieb eines Host-Servers oder die \u00dcbernahme der T\u00e4tigkeit als Admin-c \u2013 Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies durch Personen im Inland geschieht? Kann gegen sie aufsichtsrechtlich vorgegangen werden oder kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen sie vorgegangen werden?<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Entwicklung eines Kriterienkatalogs und Rechercheleitfadens, der es erm\u00f6glicht, m\u00f6glichst alle bestehenden Optionen zur Ausermittlung des Content-Providers auszusch\u00f6pfen und M\u00f6glichkeiten eines ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen beteiligte Dritte auszuloten.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Dar\u00fcber hinaus kl\u00e4rt das Gutachten auch ganz generell Fragen der Verfolgbarkeit von Content-Providern, also ebenso die Verfolgung von Content-Providern im Inland.<\/p>\n<p>Nach Eingang des Gutachtens reichte die Beklagte dieses intern an alle anderen Landesmedienanstalten weiter. Auf der Grundlage des Gutachtens haben mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 beantragte der Kl\u00e4ger den Zugang zu diesem Gutachten auf der Grundlage des \u00a7 4 des Landesgesetzes \u00fcber die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz &#8211; LIFG -).<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 27. M\u00e4rz 2009 wies die Beklagte den Antrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dem Kl\u00e4ger stehe mit Blick auf die Notwendigkeit des Schutzes des beh\u00f6rdlichen Entscheidungsprozesses nach \u00a7 10 Satz 1 LIFG ein Anspruch auf Gew\u00e4hrung des begehrten Informationszugangs nicht zu. Zwar dienten Gutachten Dritter nach \u00a7 10 Satz 2 LIFG regelm\u00e4\u00dfig nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung und seien daher zug\u00e4nglich zu machen; das Gutachten des Rechts anwalts L gebe aber abweichend vom Regelfall den Landesmedien anstalten genaue Handlungsanweisungen und sei daher nicht nur eine anf\u00e4ngliche Hilfe stellung. Hilfsweise greife auch die Schutzbestimmung des\u00a0 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG ein. Zwar sei bei der Beklagten kein den Gutachteninhalt betreffendes Ordnungswidrigkeitenverfahren anh\u00e4ngig, das Gutachten sei aber an alle Landesmedienanstalten weitergegeben worden, die st\u00e4ndig Ordnungswidrigkeitenverfahren durch f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Widerspruchsverfahrens hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, die Beklagte k\u00f6nne sich zur Ablehnung seines Antrags nicht auf \u00a7 10 Satz 1 LIFG berufen. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachten aus dem Jahre 2007 der unmittelbaren Vorbereitung von aktuellen Entscheidungen dienen solle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. M\u00e4rz 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; das Gutachten \u201eAufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten\u201c von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht, f\u00fcr sie gelte das Landesinformationsfreiheitsgesetz schon nicht, weil sie den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, auf die das Landesinformationsfreiheitsgesetz nach dessen \u00a7 2 Abs. 5 nicht anwendbar sei, gleichzustellen sei. Im \u00dcbrigen hat sie auf die von ihr in den angegriffenen Bescheiden herangezogenen Ausschlusstatbest\u00e4nde verwiesen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, das Landesinformationsfreiheitsgesetz gelte nach \u00a7 2 Abs. 5 LIFG nicht f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und damit nach Sinn und Zweck dieser Ausnahme\u00advorschrift auch nicht f\u00fcr die Beklagte. Ungeachtet dessen stehe dem Anspruch des Kl\u00e4gers die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, weil das Bekannt werden des Gutachtens die \u00f6ffentliche Sicherheit in Gestalt der Unversehrtheit der Rechtsordnung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Das Gutachten setze die Beklagte in die Lage, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags festzustellen und ihrer \u00dcberwachungsaufgabe nachzukommen. Werde das Gutachten preisgegeben, k\u00f6nnten Details zu Ermittlungstechniken betreffend Content-Provider an Privatpersonen gelangen, welche keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr b\u00f6ten, dass diese Informationen nicht an Anbieter aus dem betroffenen Bereich weitergeleitet w\u00fcrden, die ein Interesse an der Entwicklung von Umgehungs strategien h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger weiter vor, bereits die Ausnahmeregelung f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in\u00a0 \u00a7 2 Abs. 5 LIFG sei planwidrig, weil kein Anlass bestehe, diese aus dem Anwendungsbereich des LIFG auszunehmen. Jedenfalls aber sei die Beklagte mit den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht vergleichbar, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Frage komme. Die Ausnahmevorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil weder die Beklagte mit polizeilichen Aufgaben betraut sei noch eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung zentraler Rechtsg\u00fcter durch bevorstehende Straftaten, die von der Beklagten zu verfolgen w\u00e4ren, zu erwarten seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe vom 16. Dezember 2009 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. M\u00e4rz 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 zu verpflichten, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 das Gutachten \u201eAufsichts rechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten\u201c von Rechtsanwalt L zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie schlie\u00dft sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, nach welcher das LIFG in analoger Anwendung des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG nicht f\u00fcr die Beklagte gilt. Wie die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten habe sie das Recht auf Selbstverwaltung und sei mitgliedschaftlich organisiert. Als Landesmedienanstalt sei sie in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunkrat wahrnehme. Sie wirke \u2013 ebenso wie der Rundfunkrat \u2013 in Medieninhalte hinein. Programminhaltlich werde sie t\u00e4tig, wenn sie Inhalte beanstande, Inhalte fordere oder Sendungen untersage. Damit sie diese Aufgaben staatsfern erf\u00fcllen k\u00f6nne, m\u00fcsse sie von der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes freigestellt sein. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sie sich gegen\u00fcber staatlichen Eingriffen auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Im \u00dcbrigen beein tr\u00e4chtige die Herausgabe des Gutachtens die \u00f6ffentliche Sicherheit im Sinne des\u00a0 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG. Das Gutachten unterst\u00fctze die Landesmedienanstalten ma\u00dfgeblich dabei, ihrem Schutzauftrag aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag nachzukommen, indem es detailliert vorgebe, welche Ma\u00dfnahmen von den Landesmedienanstalten getroffen werden k\u00f6nnten. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeintr\u00e4chtigenden Angeboten k\u00f6nne nicht mehr gew\u00e4hrleistet werden, wenn die Informationen des Gutachtens den Anbietern pornographischer Angebote bekannt w\u00fcrden. Denn diese Anbieter seien dann zum einen auf das Handeln der Landesmedienanstalten vorbereitet und k\u00f6nnten zum anderen im Gutachten nicht aufgezeigte Wege zur Umgehung des strengen deutschen Rechtssystems finden. Dar\u00fcber hinaus stehe dem Informationsverlangen des Kl\u00e4gers auch \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 LIFG entgegen, weil die Bekannt gabe der amtlichen Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg anh\u00e4ngiger Ordnungswidrigkeitenverfahren habe. In Deutschland gebe es zahlreiche anh\u00e4ngige Ordnungswidrigkeitenverfahren. Verschiedene Landesmedienanstalten f\u00fchrten Ermittlungen auf der Grundlage des streitgegenst\u00e4ndlichen Gutachtens durch. Schlie\u00dflich diene das Gutachten der unmittelbaren Entscheidungsfindung und m\u00fcsse daher auch nach \u00a7 10 LIFG nicht herausgegeben werden.<\/p>\n<p>Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tzen und den vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4ngen. S\u00e4mtliche Unterlagen waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zugang zu dem Gutachten von Rechtsanwalt L vom 21. November 2007 zu Recht verneint. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. M\u00e4rz 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2009 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (vgl. \u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2013 VwGO -).<\/p>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig und es liegen zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes \u00fcber die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz &#8211; LIFG -) vor, wonach jede nat\u00fcrliche oder juristische Person des Privatrechts gegen\u00fcber den in \u00a7 2 LIFG genannten Beh\u00f6rden Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen hat. Der Kl\u00e4ger wird auch als nat\u00fcrliche Person t\u00e4tig, wenn er den Antrag in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt stellt. Als der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterstehende Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. \u00a7\u00a7 2, 50 des Landesmediengesetzes &#8211; LMG -) ist die Beklagte Anspruchsgegnerin, weil sie Verwaltungst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt; sie l\u00e4sst die Veranstaltung von privatem Rundfunk zu, \u00fcbt die Aufsicht \u00fcber die privaten Rundfunkveranstalter und Telemedien aus und f\u00fchrt Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Dies alles hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Der Senat folgt dessen ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde ab (vgl. \u00a7 130b Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>Der somit grunds\u00e4tzlich er\u00f6ffnete Anspruch auf Zugang zu dem Gutachten besteht aber nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG nur \u201enach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes\u201c. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht \u00a7 2 Abs. 5 LIFG, der bestimmte juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts von der Anspruchsverpflichtung ausnimmt, in analoger Anwendung f\u00fcr einschl\u00e4gig erachtet und schon aus diesem Grunde das Begehren des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet angesehen. Dem folgt der Senat nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht indessen festgestellt, dem kl\u00e4gerischen Anspruch stehe \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, \u201esoweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die \u00f6ffentliche Sicherheit (\u2026) beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde\u201c.<\/p>\n<p>Eine Herausnahme der Kl\u00e4gerin aus dem Kreis der nach \u00a7 2 Abs. 1 LIFG Anspruchsverpflichteten nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht f\u00fcr Sparkassen, die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dass die Beklagte keine \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist, bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung, zumal das Verwaltungsgericht dies ausf\u00fchrlich dargelegt hat und zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt ist, \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG seien nur der S\u00fcdwestrundfunk (SWR) und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die daraufhin vom Verwaltungsgericht vor genommene analoge Anwendung des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG auf die Landeszentrale f\u00fcr Medien und Kommunikation scheidet aus, weil es an der f\u00fcr eine Analogie erforderlichen (planwidrigen) L\u00fccke des Gesetzes fehlt.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG war im urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf noch nicht vorhanden (vgl. LT-Drucks. 15\/2085, S. 3) und wurde erst nachtr\u00e4glich aufgrund der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Landtags (LT-Drucks. 15\/2663) eingef\u00fcgt. Begr\u00fcndet wurde dies in der Plenarsitzung des Landtags am 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15\/54 S. 3248 ff.) mit praktischen Erw\u00e4gungen. Als Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts fielen die Sparkassen, die \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten und die Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe zwar in den Anwendungsbereich des Gesetzes, aber hinsichtlich der mitgliedschaftlich organisierten Selbstverwaltungsorganisationen sei es kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern unterliegen sollten. Die Industrie- und Handelskammern beispielsweise seien zwar Selbstverwaltungseinrichtungen des Landes, erledigten aber vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben und tr\u00e4ten in der Regel nicht gegen\u00fcber B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Die Ziele der Transparenz, Beteiligung und Kontrolle sollten nur f\u00fcr diejenigen gelten, die vom Handeln dieser Organisationen tats\u00e4chlich betroffen sein k\u00f6nnten. Insofern k\u00f6nne es in Bezug auf Organisationen wie zum Beispiel die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe nur um die Rechte ihrer Mitglieder gehen. Da sich das Informationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke, sei auch nachvollziehbar, dass die Rundfunkanstalten genauso wie die Sparkassen nicht unter dieses Gesetz fallen und solche Fragen in eigener Zust\u00e4ndigkeit regeln sollten. Ihre Herausnahme sei sinnvoll und richtig. In der der Plenarsitzung des Landtags vorausgehenden 20. Sitzung des Innenausschusses am 23. September 2008 wurde unter Punkt 2 der Tagesordnung zur LT-Drucks.15\/2085 ausgef\u00fchrt, von den Kammern sei darauf hingewiesen worden, es sei problematisch, wenn sie von dem Gesetz erfasst seien. Von den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten w\u00fcrden in geringem Umfang ebenfalls staatliche Aufgaben wahrgenommen. Nachdem das Gesetz nicht f\u00fcr die Kammern gelten solle, sei es umso mehr gerechtfertigt, die \u00f6ffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten auszunehmen.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Herausnahme der in \u00a7 2 Abs. 5 LIFG genannten juristischen Personen ist hiernach die Rechtsform der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe. Diese sind durch staatlichen Hoheitsakt errichtete K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. z.B. \u00a7 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorl\u00e4ufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern &#8211; IHK-G -, \u00a7 62 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung &#8211; BRAO -) und haben Mitglieder (vgl. z.B. \u00a7 2 Abs. 1 IHK-G, \u00a7 60 Abs. 1 BRAO), die durch den k\u00f6rperschaftlichen Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Verwaltung der sie betreffenden Angelegenheiten veranlasst werden. Aus dem Prinzip der Selbstverwaltung ergibt sich, dass die wesentlichen Entscheidungen den Mitgliedern insgesamt oder dem von ihnen gew\u00e4hlten Repr\u00e4sentationsorgan vorbehalten sind (vgl. z.B. \u00a7 4 IHK-G, \u00a7 63 ff. BRAO); die Staatsaufsicht ist in der Regel auf eine Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle beschr\u00e4nkt (vgl. z.B. \u00a7 11 Abs. 1 IHK-G, \u00a7 62 Abs. 2 BRAO).<\/p>\n<p>Die dar\u00fcber hinaus aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfrei\u00adheitsgesetzes ausgenommenen Sparkassen und \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk\u00adanstalten sind hingegen Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes \u2013 SpkG -, \u00a7 1 Ziff. 1.1 des Staatsvertrags \u00fcber den S\u00fcdwest\u00adrundfunk \u2013 SWR-StaatsV -, \u00a7 1 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrags \u2013 ZDF-StaatsV -). Als solche haben sie entsprechend ihrer Zwecksetzung bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, insbesondere Leistungen zu erbringen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 SpkG haben die Sparkassen als kommunale Wirtschaftsunternehmen die Aufgabe, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu sichern, SWR und ZDF versorgen die Bev\u00f6lkerung mit Rundfunk und Fernsehen (vgl. die Pr\u00e4ambel sowie \u00a7 1 Ziff. 1.1 SWR-StaatsV, \u00a7 1 Abs. 2 ZDF-StaatsV). Wie die oben beschriebenen K\u00f6rperschaften sind sie rechtsf\u00e4hig und kraft ihrer rechtlichen Verselbst\u00e4ndigung berechtigt und verpflichtet, die ihnen obliegenden Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Hierzu haben sie das Recht der Selbstverwaltung (so ausdr\u00fccklich \u00a7 1 Ziff. 1.2 SWR-StaatsV, \u00a7 1 Abs. 3 ZDF-StaatsV) und unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Staates (\u00a7 27 SpkG, \u00a7 37 SWR-StaatsV, \u00a7 31 ZDF-StaatsV). Der ma\u00dfgebliche Unterschied zu den \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften besteht darin, dass Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts im Gegensatz zu jenen keine Mitglieder haben, sondern Leistungen erbringen f\u00fcr au\u00dferhalb der Verwaltung stehende Rechtssubjekte, die Benutzer der Anstalt sind. Die f\u00fcr die K\u00f6rperschaften gesetzlich garantierte Selbstverwaltung ist daher mit der Selbstverwaltung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalten nur teilweise vergleichbar. W\u00e4hrend die Selbstverwaltung der K\u00f6rper schaften, wie bereits dargelegt, tats\u00e4chlich eine mitgliedschaftliche ist, trifft dies auf die Anstalten so nicht zu, weil es ohne Mitglieder am hierf\u00fcr erforderlichen personellen Substrat fehlt; richtiger w\u00e4re, vom Prinzip der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Organe der Anstalt und der hieraus resultieren den Staatsferne zu sprechen (vgl. zu der Unterscheidung K\u00f6rperschaft &#8211; Anstalt Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2002, S. 600 ff.).<\/p>\n<p>Ist der tragende Gesichtspunkt f\u00fcr die Herausnahme der Selbstverwaltungsor\u00adganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe ausweislich des Plenarprotokolls vom 12. November 2008 (Plenarprotokoll 15\/54 S. 3248 ff.) aber gerade die mitgliedschaftliche Organisation dieser K\u00f6rperschaften, die dazu f\u00fchrt, dass von deren Handeln in der Regel nur die Rechte ihrer Mitglieder tangiert werden, passt diese Begr\u00fcndung nach den obigen Darlegungen f\u00fcr die Sparkassen und \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten &#8211; die aufgrund der Benutzungsverh\u00e4ltnisse in jedem Fall nach au\u00dfen wirken &#8211; nicht. Letztlich bezeichnen die Abgeordneten die Ausnahme dieser juristischen Personen aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 auch nur als \u201esinnvoll und richtig\u201c und verweisen darauf, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz auf Verwaltungshandeln erstrecke. In dieselbe Richtung gehen die \u00c4u\u00dferungen in der Sitzung des Innenausschusses vom 23. September 2008. Der vom Verwaltungsgericht angenommene gemeinsame Plan des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG, mitgliedschaftlich organisierte Selbstverwaltungsorganisationen auszunehmen, ist daher nicht erkennbar und w\u00e4re au\u00dferdem auch nicht stringent durchgef\u00fchrt, weil \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaften im nicht-wirtschaftlichen Bereich von der Vorschrift nicht erfasst werden. Im \u00dcbrigen ist die Beklagte nicht mitgliedschaftlich organisiert; wie die \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sie vielmehr eine Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts ist (vgl. \u00a7 2 LMG).<\/p>\n<p>Den Darlegungen in der Plenarsitzung vom 12. November 2008 und in der Sitzung des Innenausschusse vom 23. September 2008 lie\u00dfe sich allenfalls noch der Plan entnehmen, \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mangels Verwaltungst\u00e4tigkeit aus dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz auszunehmen. Hierf\u00fcr indessen brauchte es keiner eigenst\u00e4ndigen Regelung in \u00a7 2 Abs. 5 LIFG; denn schon nach \u00a7 2 Abs. 1 LIFG gilt das Gesetz f\u00fcr die Beh\u00f6rden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts nur, solange und soweit sie Verwaltungst\u00e4tigkeit aus\u00fcben.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr eine gesetzgeberische Absicht, den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Anspruchsverpflichtung aufzuerlegen, weil sie Tr\u00e4ger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes \u2013 GG \u2013 sind, gibt es ebenfalls nicht. Der Aspekt der Rundfunkfreiheit spielte in den Er\u00f6rterungen am 12. November 2008 und am 23. September 2008 keine Rolle. Unterstellt man dennoch das Vorhandensein einer solchen Absicht, w\u00fcrde dies keine zwingende Gleichstellung der Beklagten mit den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bedeuten. Die Landesmedienanstalten d\u00fcrften zwar auch Grundrechtstr\u00e4ger des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein (so Petersen, Medienrecht, 4. Aufl. 2008, S. 251, offengelassen von BVerfGE 97, 298, 314 und BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999 &#8211; 6 C 19\/98 -, DVBl 2000, 120, 122), weil ihnen durch Gesetz die Aufgabe \u00fcbertragen worden ist, der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit zu dienen, soweit ihnen wertende und gestaltende Entscheidungen mit Programmbezug obliegen. Zum einen aber d\u00fcrften sie Grundrechts tr\u00e4ger nur in dem Umfang sein, in dem sie unmittelbar mit Auswirkung auf die Programmgestaltung, also unmittelbar zur Durchsetzung von Ausgewogenheit und Vielfalt t\u00e4tig werden, w\u00e4hrend \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gleichsam origin\u00e4re Tr\u00e4ger der Rundfunkfreiheit sind. Zum anderen muss der Grundrechtsschutz der Landesmedienanstalten auch in diesem Bereich dann beschr\u00e4nkt werden, wenn sie Tr\u00e4gern der Rundfunk freiheit als staatliche Zulassungs- und Aufsichtsstelle gegen\u00fcbertreten; hier beide Grundrechte im Wege der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen, ist zuv\u00f6rderst Sache des Gesetzgebers (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999, a.a.O.). Eine differenzierte Betrachtung der \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Landesmedienanstalten bei der Frage der Anspruchs verpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist daher durchaus m\u00f6glich und eine Gleichstellung bed\u00fcrfte einer positiven Regelung in \u00a7 2 Abs. 5 LIFG, zumal die Zielsetzung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes &#8211; die Transparenz beh\u00f6rdlicher Entscheidungen soll die effektive Wahrnehmung von B\u00fcrgerrechten erleichtern &#8211; es gebietet, Ausnahmetatbest\u00e4nde eng zu begrenzen.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte nicht mit dem Argument entgegentreten, sie sei in ihrem Kernbereich exakt mit denjenigen Aufgaben betraut, die in den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der jeweilige Rundfunk- bzw. Fernsehrat wahrnehme (vgl. \u00a7 15 SWR-StaatsV und \u00a7 20 Abs. 1Satz 2 ZDF-StaatsV). Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass letztere keiner Anspruchsverpflichtung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz unterliegen, ihre \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt sich aber auf die Rundfunkanstalt, innerhalb derer sie gebildet wurden und deren Organ sie sind (vgl. \u00a7 13 SWR-StaatsV und \u00a7 19 ZDF-StaatsV), w\u00e4hrend die Aufsichtst\u00e4tigkeit der Beklagten nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/p>\n<p>Scheitert nach alledem das Begehren des Kl\u00e4gers mangels entsprechender Gesetzesl\u00fccke nicht bereits an der Ausnahmebestimmung des \u00a7 2 Abs. 5 LIFG, steht dem Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zug\u00e4nglichmachung des Gutachtens aber \u2013 wie das Verwaltungsgericht alsdann zu Recht festgestellt hat &#8211; die Schutzbestimmung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entgegen. Danach ist der Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der amtlichen Information die \u00f6ffentliche Sicherheit, insbesondere die T\u00e4tigkeit der Polizei, der sonstigen f\u00fcr die Gefahrenabwehr zust\u00e4ndigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der Beh\u00f6rden des Straf- und Ma\u00dfregelvollzugs einschlie\u00dflich ihrer Aufsichtsbeh\u00f6rden beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben.<\/p>\n<p>Das Schutzgut des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, die \u201e\u00f6ffentliche Sicherheit\u201c, entstammt dem Gefahrenabwehrrecht. Der Begriff ist gleichlautend insbesondere in den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts enthalten (vgl. \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rdengesetzes). Folgerichtig versteht die Gesetzesbegr\u00fcndung unter dem Begriff der \u201e\u00f6ffentlichen Sicherheit\u201c die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie den Schutz zentraler Rechtsg\u00fcter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Verm\u00f6gen der oder des Einzelnen (vgl. LT- Drucks. 15\/2085, S. 14 sowie zu \u00a7 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes \u2013 IFG &#8211; Schoch, IFG, 2009,\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 3 Rn. 103). Der Schutzumfang des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist damit ein sehr weiter und bezieht die komplette Rechtsordnung &#8211; jedenfalls die \u00f6ffentlich-rechtliche (vgl. Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, S. 205) &#8211; mit ein (vgl. Schoch, a.a.O., \u00a7 3 IFG Rn. 105 ff.).<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist der Informationszugang ausge\u00adschlossen, wenn das Bekanntwerden der amtlichen Information die \u00f6ffentliche Sicherheit \u201ebeeintr\u00e4chtigen\u201c w\u00fcrde. Die Formulierung der Vorschrift unterscheidet sich damit von \u00a7 3 Nr. 2 IFG, nach welcher der Anspruch bei einer m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit nicht besteht. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus indessen nicht, wie sich der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG entnehmen l\u00e4sst, in welcher der gesetzlich verwendete Begriff der Beeintr\u00e4chtigung ohne jedwede Erl\u00e4uterung ersetzt wird durch den Begriff der Gef\u00e4hrdung und von einer drohenden Schutzgutverletzung gesprochen wird. Aus der Verwendung der Formulierung \u201eBeeintr\u00e4chtigung\u201c kann damit insbesondere nicht gefolgert werden, dass ein Schaden bereits eingetreten sein muss. Von einer Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gew\u00e4hrung des begehrten Informationszugangs, unter verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden f\u00fcr das Schutzgut eintr\u00e4te. Bez\u00fcglich der zu treffenden Prognose sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringer, je gr\u00f6\u00dfer der zu erwartende Schaden bzw. die Bedeutung des Schutzguts ist (vgl. Schoch, a.a.O. \u00a7 3 IFG Rn. 108).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend w\u00fcrde die Zug\u00e4nglichmachung des Gutachtens des Rechtsanwalts L die \u00f6ffentliche Sicherheit konkret gef\u00e4hrden, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verst\u00f6\u00dfe gegen den Staatsvertrag \u00fcber den Schutz der Menschenw\u00fcrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag \u2013 JMStV -) zu bef\u00fcrchten sind. Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist nach dessen \u00a7 1 der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (d.h. Rundfunk und Telemedien, vgl.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeintr\u00e4chtigen oder gef\u00e4hrden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenw\u00fcrde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch gesch\u00fctzte Rechtsg\u00fcter verletzen. G\u00e4nzlich unzul\u00e4ssig ist nach \u00a7 4 Nr. 9 und 10 JMStV das Anbieten sog. \u201eharter Pornografie\u201c; dar\u00fcber hinaus sind die Telemedien auch nicht befugt, sog. \u201eeinfache\u201c Pornografie anzubieten, wenn sie nicht sicherstellen, dass die Angebote nur Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden (\u00a7 4 Abs. 2 JMStV). Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote verbreiten oder zug\u00e4nglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie \u00fcblicherweise nicht wahrnehmen. Die Beklagte \u00fcberpr\u00fcft als Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und trifft entsprechend den Bestimmungen des Staatsvertrags die jeweiligen Entscheidungen (vgl. \u00a7 14 Abs. 1 JMStV). Angebote in Telemedien kann sie untersagen und deren Sperrung anordnen (vgl. \u00a7 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. \u00a7 22 Abs. 2 des Staatsvertrags \u00fcber die Mediendienste). Au\u00dferdem f\u00fchrt sie nach \u00a7 24 Abs. 4 JMStV Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Die Verantwortlichkeit der Anbieter ergibt sich dabei aus \u00a7\u00a7 7 bis 10 des Telemediengesetzes &#8211; TMG -. Danach sind Content-Provider (also Anbieter, die Daten auf dem eigenen Rechner oder dem Server eines anderen zur Nutzung durch beliebige andere Personen, die auf die Internet-Seiten zugreifen k\u00f6nnen, installieren, vgl. H\u00f6rnle, NJW 2002, 1008, 1009) nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Allerdings ergibt sich aus dem in\u00a0 \u00a7 3 TMG niedergelegten Herkunftslandprinzip, dass Anbieter von Telemedien den Anforderungen des deutschen Rechts, mithin auch den Bestimmungen des deutschen Jugendschutzrechts, nur dann uneingeschr\u00e4nkt unterliegen, wenn sie im Inland niedergelassen sind. Das Verwaltungsgericht hat dies ausf\u00fchrlich dargelegt. Der Senat folgt der Begr\u00fcndung und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde ab (vgl. \u00a7 130b Satz 2 VwGO).<\/p>\n<p>Erhielte der Kl\u00e4ger Zugang zum Gutachten des Rechtsanwalts L, best\u00fcnde die konkrete Gefahr, dass es zu Verst\u00f6\u00dfen gegen die vorgenannten Bestimmungen kommt. Dies kann der Senat auch ohne Einsichtnahme in das streitgegenst\u00e4ndliche Gutachten feststellen, so dass es der vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten Beiziehung desselben im Wege der Amtsermittlung nicht bedarf. Werden &#8211; wie hier &#8211; materiell-rechtliche Geheimhaltungsgr\u00fcnde geltend gemacht, liegt es zwar regelm\u00e4\u00dfig auf der Hand, dass sich nur durch Einsichtnahme in die Akten verl\u00e4sslich kl\u00e4ren l\u00e4sst, ob der Geheimhaltungsgrund gegeben ist, weil sich dieser unmittelbar aus dem Inhalt der Akte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2010 \u2013 20 F 1\/10, juris). Abweichend von diesem Regelfall ist aber vorliegend der Inhalt des Gutachtens, insbesondere in welcher Weise und mit welchem Ergebnis die Fragen der Beklagten beantwortet wurden, f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Verweigerung des Informationszugangs nicht von Belang; ausschlaggebend ist vielmehr die Tatsache, dass das Gutachten &#8211; insoweit besteht \u00dcbereinstimmung zwischen Kl\u00e4ger und Beklagter &#8211; das Thema \u201eAufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Betreibern sowie dritten Beteiligten\u201c anhand der entsprechenden Fragestellung abhandelt. Unstreitig ist zudem der Hintergrund des Gutachtens. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, zahlreiche Content-Provider w\u00fcrden sich dem Zugriff der deutschen Beh\u00f6rden dadurch entziehen, dass sie entweder vorgeblich ihren Sitz ins Ausland verlagert h\u00e4tten oder von vornherein eine Adresse im Ausland angeben w\u00fcrden, obwohl sie im Inland wohnen blieben und Angebote von hier aus administrieren w\u00fcrden. Au\u00dferdem gebe es Internetanbieter, die (tats\u00e4chlich oder vermeintlich) ihre T\u00e4tigkeiten aufspalteten und z.B. als Firmensitz eine ausl\u00e4ndische Adresse ang\u00e4ben, w\u00e4hrend die technischen Einrichtungen oder die Kundenbetreuung in Deutschland verblieben. Hiervon ausgehend liegt auf der Hand, dass das Gutachten die Methoden der Content-Provider zur Anbieterverschleierung und Recherchem\u00f6glichkeiten die Landesmedienanstalten zur Aufdeckung dieser Verschleierung benennt. Allein aus der Tatsache der Beantwortung der Fragestellungen der Beklagten &#8211; unabh\u00e4ngig vom Inhalt dieser Antworten \u2013 ergibt sich die konkrete Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit im Falle der Herausgabe des Gutachtens an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>W\u00fcrde n\u00e4mlich das Gutachten &#8211; und damit der Wissensstand der Beh\u00f6rde &#8211; den betroffenen Content-Providern \u00fcber den Kl\u00e4ger (der ausweislich seines Internet-Auftritts viele Mandanten aus der Erotikbranche ber\u00e4t und gegen staatliche Stellen insbesondere in medien- und jugendschutzrechtlichen Fragen vertritt, vgl. www.doerre.com) bekannt, h\u00e4tten die Anbieter Anhaltspunkte zur Entwicklung neuer Verschleierungstaktiken. Es besteht daher die Gefahr, dass sie sich weiterhin dem Zugriff der deutschen Beh\u00f6rden entziehen, obwohl sie materiell-rechtlich den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags unterliegen und f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend das Gutachten, solange es sich nur in den H\u00e4nden der Beklagten und der anderen Landesmedienanstalten, die auch schon st\u00e4ndig entsprechende Ordnungswidrigkeiten durchf\u00fchren, befindet, eine wichtige Hilfestellung bei der Herstellung der Unversehrtheit der Rechtsordnung im Bereich des Jugendmedienschutzes leistet, geht dieser Zweck des Gutachtens bei dessen Herausgabe wieder verloren; es steht zu bef\u00fcrchten, dass die derzeitigen Angriffe auf die Unversehrtheit der Rechtsordnung bestehen bleiben, wenn auch auf Grundlage einer anderen Taktik. Dabei d\u00fcrfen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts angesichts des Schutzobjekts Jugendschutz und des auch verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Rechts auf ungest\u00f6rte Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden. Eine Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit durch das Bekanntwerden der amtlichen Information gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG liegt nach alledem vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine f\u00fcr die Gefahrenabwehr zust\u00e4ndige Stelle i.S.d. vorgenannten Vorschrift. \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG ist eine Geheimhaltungsvorschrift mit materiell-rechtlichem Gehalt, so dass Kompetenzfragen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Erfasst wird daher auch nur \u201einsbesondere\u201c die T\u00e4tigkeit der f\u00fcr die Gefahrenabwehr zust\u00e4ndigen Stellen. Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus geltend macht, ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung werde \u201ein der Regel eine Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Sicherheit angenommen (\u2026), wenn eine strafbare Verletzung\u201c der Schutzg\u00fcter drohe, ist hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass in der Regel nur in diesen F\u00e4llen eine Gef\u00e4hrdung anzunehmen ist. Vielmehr er\u00fcbrigt sich bei einer drohenden Straftat in der Regel lediglich eine eingehendere Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Ist damit ein Ausschlussgrund nach \u00a7 9 Nr. 3 LIFG gegeben, kann &#8211; wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat &#8211; offen bleiben, ob auch die Ablehnungsgr\u00fcnde des \u00a7 9 Nr. 2 LIFG bzw. \u00a7 10 LIFG vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 ff. ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint, dass bei Ver\u00f6ffentlichung des Gutachtens &#8222;Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten&#8220;, die \u00f6ffentliche Sicherheit konkret gef\u00e4hrdet sei, weil aufgrund des Bekanntwerdens des Gutachtens Verst\u00f6\u00dfe gegen den Staatsvertrag \u00fcber den Schutz der Menschenw\u00fcrde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag \u2013 JMStV -) zu bef\u00fcrchten sind. 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