{"id":4686,"date":"2010-09-14T07:28:42","date_gmt":"2010-09-14T05:28:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4686"},"modified":"2011-10-01T11:00:08","modified_gmt":"2011-10-01T09:00:08","slug":"fruchthaschen-mit-nougatfullung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=4686","title":{"rendered":"Fruchth\u00e4schen mit Nougatf\u00fcllung"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4686\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4689\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-07-2006.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"370\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-07-2006.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-07-2006-243x300.jpg 243w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4686\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4690\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-15-2006.jpg\" alt=\"\" width=\"299\" height=\"372\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-15-2006.jpg 299w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/09\/rtv-15-2006-241x300.jpg 241w\" sizes=\"auto, (max-width: 299px) 100vw, 299px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Nein, es waren nicht die Rezepte f\u00fcr Wirsingrouladen (Nr. 07\/2006) oder Fruchth\u00e4schen mit Nougatf\u00fcllung (<a href=\"http:\/\/www.rtv.de\/stars-und-aktuelles\/heft\/9\/\">Nr. 15\/2006<\/a>), die zur Indizierung der Fernsehzeitschrift rtv f\u00fchrten, sondern Telefonsexwerbung mit der Eignung, &#8222;Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und damit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden.&#8220; Meinte die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien. Eine andere Ansicht hatte das Verwaltungsgericht K\u00f6ln.<\/p>\n<p>Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil vom 30. November 2007\u00a0 (Az. 27 K 4437\/06):<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle vom 07.09.2006 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung in entsprechender H\u00f6he Sicherheit leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Verlag mit Sitz in N\u00fcrnberg, wendet sich gegen die Eintragung von zwei Ausgaben des von ihr herausgegebenen Fernsehmagazins in die Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien (&#8222;Indizierung&#8220;). Das w\u00f6chentlich erscheinende Magazin hat eine Auflage von \u00fcber 8 Millionen Exemplaren und wird von \u00fcber 200 Tageszeitungen im gesamten Bundesgebiet kostenlos beigelegt. Ein Heft weist in der Regel einen Umfang von 40 bis 50 Seiten auf und enth\u00e4lt nach einem relativ kurzen redaktionellen Teil zum Thema Film und Fernsehen im Hauptteil das Fernsehprogramm f\u00fcr die jeweilige Woche. Daneben sind in dem Magazin ganz- oder halbseitige gewerbliche Anzeigen ver\u00f6ffentlicht, die sich \u00fcberwiegend auf die Themen Gesundheit, Hilfsmittel f\u00fcr \u00e4ltere Menschen, Reise und Verm\u00f6gensanlage beziehen. Ferner erscheinen im Anzeigenteil unter der Rubrik &#8222;Werbung f\u00fcr Service 09005 Telefonkontakte&#8220; regelm\u00e4\u00dfig eine Anzahl teils gewerblicher, teils privater Anzeigen, in denen unter der Angabe einer Telefonnummer f\u00fcr telefonische Sex-Gespr\u00e4che geworben wird.<\/p>\n<p>Auf den Antrag des Jugendamtes des Rems-Murr-Kreises vom 25. April 2006 beschloss die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien (im Folgenden: Bundespr\u00fcfstelle) nach vorheriger Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin mit Entscheidung vom 07. September 2006 die Eintragung der Ausgaben Nr. 7 und 15 des Fernsehmagazins des Jahrgangs 2006 in Teil A der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). In der Begr\u00fcndung wurde unter anderem ausgef\u00fchrt: Der Inhalt der Magazine sei geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und damit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden. Der Inhalt der Fernsehmagazine sei teilweise unsittlich. Durch die Kontaktanzeigen werde eine Botschaft transportiert, die auch dem Pornographiebegriff von der Zielrichtung her immanent sei. Es werde der Eindruck erweckt, das menschliche Leben sei auf Sexualgenuss zentriert zu begreifen und sexuelle Bet\u00e4tigung und Befriedigung sei der allein menschliches Dasein beherrschende Wert. Dieser Eindruck verst\u00e4rke sich insbesondere durch den Zweck der Anzeigen, der allein darin bestehe, losgel\u00f6st von zwischenmenschlichen Beziehungen zu maximaler sexueller Befriedigung zu kommen. Unsittlich seien auch solche Medien, deren Inhalte Frauen diskriminierten. Dies gelte namentlich f\u00fcr Medien, die ohne pornographisch zu sein, Frauen zum sexuellen Konsumartikel f\u00fcr den Mann oder zur Wegwerfware degradierten. Gerade durch die Anzeigen b\u00f6ten sich die Frauen den M\u00e4nnern als Ware feil, die diese entsprechend nutzen und dann wieder ablegen k\u00f6nnten. Die Anzeigentexte bedienten die g\u00e4ngigen Vorurteile, wonach &#8222;Ost-Frauen&#8220; williger und tabuloser seien als die Frauen anderer Herkunft. Ebenso verhalte es sich mit den Anzeigen, die das Alter als besonderes Merkmal im Hinblick auf die sexuellen Qualit\u00e4ten in den Vordergrund stellten. Die Verbindung der Kontaktanzeigen mit diesen Vorurteilen sei in erheblichem Ma\u00dfe dazu geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, indem ihnen suggeriert werde, Merkmale wie die Herkunft oder das Alter von Frauen lie\u00dfen R\u00fcckschl\u00fcsse auf deren sexuelle Qualit\u00e4ten zu. Darstellungen wie diese f\u00fchrten dazu, dass m\u00e4nnliche Jugendliche, insbesondere solche aus autorit\u00e4r-patriarchalisch gepr\u00e4gtem Umfeld, den verachtenden Umgang mit Frauen noch weniger in Frage stellten oder in ihr eigenes Verhalten \u00fcbern\u00e4hmen. Die Darstellung von gerade vollj\u00e4hrigen jungen Frauen als &#8222;verdorbene G\u00f6re&#8220; vermittle den Eindruck, die Frauen seien bereits erfahren genug, um den M\u00e4nnern zu maximaler Lustbefriedigung zu verhelfen, andererseits aber auch noch aufgrund des Alters besonders ansprechend. Auch die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen Verlangen nach Sexualit\u00e4t [wie &#8222;Uralt (75) &amp; noch scharf&#8220;] f\u00fchre zu einer Frauen diskriminierenden Wirkung. Der Text vermittle den Eindruck, Frauen ab einem bestimmten Alter st\u00fcnden f\u00fcr M\u00e4nner bedingungslos zur Verf\u00fcgung, da ihnen ohnehin keine Alternativen zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Die Unsittlichkeit der Kontaktanzeigen ergebe sich insgesamt daraus, dass etliche der enthaltenen Texte eine gro\u00dfe Spannweite von Handlungen mit ausgepr\u00e4gten sexuellen Bez\u00fcgen zum Gegenstand h\u00e4tten, wie sie auch Gegenstand pornographischer Medien seien. Die Abbildungen enthielten zwar teilweise mehr oder weniger symbolische Andeutungen, stellten diese aber doch in einer durchaus plumpen und anschaulichen, auch f\u00fcr Kinder und Jugendliche weithin schon konkret deutbaren, jedenfalls in ihren Bez\u00fcgen auf das Geschlechtliche erkennbaren Weise dar. Die Kontaktanzeigen suggerierten ein Bild der Ausschlie\u00dflichkeit, Selbstverst\u00e4ndlichkeit sowie Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Wahrnehmung des anderen nur in dessen sexuellen Bez\u00fcgen, mithin frei von einer Einbindung in die Person als ganze erfassende komplexere Sozialbeziehung. Dass die deutsche Medienlandschaft von vergleichbaren Darstellungen durchdrungen sei, lasse nicht den Schluss zu, sie seien gesellschaftlich akzeptiert und m\u00fcssten daher im vorliegenden Zusammenhang hingenommen werden. Die Kontaktanzeigen verletzten heute noch bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen und \u00fcberschritten den Rahmen des allgemein sozial akzeptierten. Durch die Kontaktanzeigen bestehe mithin eine Jugendgef\u00e4hrdung mittleren Grades. Bei der Abw\u00e4gung mit dem Grundrecht der Pressefreiheit \u00fcberwiege deshalb der Jugendschutz, da bei der Ver\u00f6ffentlichung der Kontaktanzeigen kommerzielle Gr\u00fcnde im Vordergrund st\u00fcnden und damit durch die Verbreitung der Anzeigen nicht \u00fcberwiegend der eigentliche Kernbereich des Grundrechts der Pressefreiheit betroffen sei. Demgegen\u00fcber seien durch die Anzeigen aber erhebliche Eingriffe in die ungest\u00f6rte Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen gegeben. Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der zu \u00fcberpr\u00fcfenden Texte und der damit verbundenen Lebenssachverhalte k\u00f6nne aus der Nichtindizierung von anderen Medien kein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden. Ein Fall geringer Bedeutung liege angesichts einer Auflage von 8 Millionen nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung wurde im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kl\u00e4gerin am 06. Oktober 2006 zugestellt.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 10. Oktober 2006 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend gemacht: Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Indizierung der Magazine gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG seien nicht erf\u00fcllt. Die beanstandeten Anzeigen k\u00f6nnten nicht als unsittlich angesehen werden. Sie seien weder nach Inhalt noch Ausdruck geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgef\u00fchl gr\u00f6blich zu verletzen. Bildliche Darstellungen sexuell-erotischer Natur seien in den Anzeigen nicht enthalten. Die verwendeten Ausdr\u00fccke seinen weder ordin\u00e4r noch sexuell oder erotisch. In keiner der Anzeigen w\u00fcrden direkt oder indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder gar n\u00e4here Ausf\u00fchrungen hierzu gemacht. Zudem werde in den Anzeigen weder die Prostitution noch die Promiskuit\u00e4t verherrlicht oder verharmlost. Der Inhalt der Anzeigen sei auch nicht frauenverachtend. Insbesondere sei von der Bundespr\u00fcfstelle nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet, warum die Verbindung von hohem Alter mit einem besonderen Verlangen nach Sexualit\u00e4t zu einer frauendiskriminierenden Wirkung f\u00fchren solle. Auch f\u00e4nden sich inhaltlich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass allein durch die Anzeige auf eine Steigerung sexuellen Lebensgef\u00fchls unter Ausklammerung aller menschlichen Bez\u00fcge abgezielt und damit eine der Pornographie artverwandte Inhalts- und Botschaftsebene bewirkt werden solle. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass allein von der Lekt\u00fcre der Anzeigen eine sittliche Gef\u00e4hrdung oder die Gefahr einer Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehe. Angesichts des in der Gesellschaft verbreiteten Ma\u00dfstabs bez\u00fcglich der Frage, was als sittlich verwerflich und jugendgef\u00e4hrdend anzusehen ist, sei nicht zu erkennen, weshalb der in dem Fernsehmagazin enthaltene Anzeigenteil \u00fcber das hinausgehe, womit Kinder und Jugendliche heutzutage \u00fcblicherweise tagt\u00e4glich konfrontiert w\u00fcrden. In s\u00e4mtlichen Zeitungen, Zeitungsbeilagen, Zeitschriften, im Internet sowie in TV-Sendungen und auf den Videotextseiten der verschiedenen TV-Sender f\u00e4nden sich Anzeigen mit identischen und teilweise auch wesentlich drastischeren Inhalten. Abgesehen davon verbiete das \u00dcberma\u00dfverbot, die Magazine als Ganzes zu indizieren, da die Telefonsex-Anzeigen im Verh\u00e4ltnis zum Gesamtinhalt der Magazine nur einen verschwindend geringen Teil ausmachten. Jedenfalls liege ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne von \u00a7 18 Abs. 4 JuSchG vor, da es sich um ein Fernsehwochenmagazin handele, das nicht neu aufgelegt werde. Eine Weiterverbreitung sei ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, dass das Magazin nach Ablauf des Sendezeitraums entsorgt werde. Ein dar\u00fcber hinausgehendes Interesse der Leser an der Aufbewahrung der (kostenlosen) Zeitschrift sei nicht ersichtlich. Die Indizierung der Magazine versto\u00dfe mithin insgesamt gegen die grundgesetzlich gesch\u00fctzte Pressefreiheit und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle vom 07. September 2006 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie nimmt zur Begr\u00fcndung Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und verteidigt ihre Auffassung, dass die Massivit\u00e4t und der frauenverachtende Inhalt der Werbetexte zu einer sozialethischen Desorientierung von Kindern und Jugendlichen f\u00fchren k\u00f6nnen. Diese Gef\u00e4hrdung werde durch die Platzierung der Anzeigen unmittelbar neben Fernsehprogrammen, die von Kindern und Jugendlichen besonders beachtet w\u00fcrden, verst\u00e4rkt. Diese kinderaffine Platzierung in Verbindung mit den massiv jugendgef\u00e4hrdenden Werbetexten mache eine n\u00e4here empirische Untersuchung \u00fcber die Wirkungsweise der Texte auf Kinder und Jugendliche entbehrlich. In diesem Zusammenhang sei zu ber\u00fccksichtigen, dass vergleichbare Kleinanzeigen in Tageszeitungen gerade nicht in einem kinderaffinen redaktionellen Umfeld platziert seien. Abgesehen davon gebiete es der staatliche Erziehungsauftrag, hier zu intervenieren und durch die Indizierung zu verhindern, dass sich dieser als unsittlich zu wertende Sprachgebrauch in den Anzeigen etabliere. Insbesondere sei es die Aufgabe der Bundespr\u00fcfstelle, M\u00e4dchen davor zu bewahren, dass sich die Sichtweise von der Frau, wie sie in den verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Kleinanzeigen vermittelt werde, auf diese \u00fcbertrage.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist als Anfechtungsklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung der Bundespr\u00fcfstelle vom 07. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten, \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist daher aufzuheben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Tr\u00e4ger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu gef\u00e4hrden, in eine Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgef\u00e4hrdenden Medien z\u00e4hlen gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewaltt\u00e4tigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Dar\u00fcberhinaus k\u00f6nnen nach der Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle, die die Billigung der Rechtsprechung gefunden hat, auch Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, jugendgef\u00e4hrdend sein. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise Medien mit die Menschenw\u00fcrde verletzendem Inhalt, etwa weil sie Menschen zu blo\u00dfen Sexualobjekten degradieren.<\/p>\n<p>Vgl. Scholz\/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz 25 zu \u00a7 18 JuSchG.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG genannten Beispiele lassen erkennen, dass eine Indizierung erst bei einem deutlichen Gef\u00e4hrdungsgrad und einer erheblichen Intensit\u00e4t der Gefahr in Betracht kommen soll.<\/p>\n<p>BVerfG, Urteil vom 11. Januar 1994 &#8211; 1 BvR &#8211; 434\/87 -, BVerfGE, 90 , 1 &lt;17&gt;.<\/p>\n<p>Die Beurteilung der Jugendgef\u00e4hrdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erw\u00e4gungen der Bundespr\u00fcfstelle als sachverst\u00e4ndige Aussagen zu begreifen sind, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragf\u00e4higkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 &#8211; 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602 und vom 26. November 1992 &#8211; 7 C 20.92 -, BVerwGE 91,211 &lt;216&gt;.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einsch\u00e4tzung und Gewichtung der Jugendgef\u00e4hrdung durch die Bundespr\u00fcfstelle gelten demnach dieselben Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr die Verwertbarkeit eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>Vgl. zu diesen Ma\u00dfst\u00e4ben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 &#8211; 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 \u00a7 17 FStrG Nr. 89.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer bereits fraglich, ob die Begr\u00fcndung der Indizierungsentscheidung die Wertung der Telefonsex-Anzeigen als jugendgef\u00e4hrdend tr\u00e4gt. Zwar ist der Ausgangspunkt der Bundespr\u00fcfstelle nicht zu beanstanden, dass ein Gef\u00e4hrdungspotential insbesondere dann zu bejahen ist, wenn Kinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch desorientiert werden k\u00f6nnen. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualit\u00e4t entwickeln m\u00fcssen, dabei auf Orientierungspunkte zur\u00fcckgreifen und somit durch \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgef\u00e4hrdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderl\u00e4uft. Denn mit dem Begriff der Gef\u00e4hrdung verlangt \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gef\u00e4hrdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass \u00fcberhaupt Kinder und Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 &#8211; 20 A 5599\/98 &#8211; zum vergleichbaren \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 GjSM, nachgewiesen bei juris.<\/p>\n<p>Gemessen hieran ist aber zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Werbeanzeigen f\u00fcr Telefonsex eine Jugendgef\u00e4hrdung ausgeht. Insbesondere l\u00e4sst sich entgegen den tragenden Erw\u00e4gungen der Bundespr\u00fcfstelle den Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit nennenswertem Gewicht entnehmen, dass darin Promiskuit\u00e4t, Gruppensex oder Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verf\u00fcgbare Lust- und Sexualobjekte pr\u00e4sentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enth\u00e4lt Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen mit erotischen bzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder n\u00e4her beschrieben. Vielmehr bleibt es \u00fcberwiegend bei symbolischen Andeutungen zum Wort Sex (z. B. &#8222;Purer XXX!&#8220;; &#8222;Parkplatzxxx&#8220;; &#8222;LIVE GAY XXX&#8220;; &#8222;Live Sxx&#8220;). Auch die sonstige Wortwahl \u00fcberschreitet nicht die Grenze zum Obsz\u00f6nen und enth\u00e4lt keine entw\u00fcrdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie &#8222;scharf&#8220;, &#8222;verdorben&#8220; und &#8222;fremdgehen&#8220; verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die tragende Erw\u00e4gung der Indizierungsentscheidung nicht \u00fcberzeugend, Aussagen wie &#8222;Verdorbene Teeni-G\u00f6re 18 Jahre&#8220;, &#8222;Oma (68) braucht ES noch t\u00e4glich&#8220; oder &#8222;Hei\u00dfes Vergn\u00fcgen mit tabulosen Ost-Frauen&#8220; oder &#8222;Scharfe Ost-Girls! Immer bereit!&#8220; vermittelten dem gef\u00e4hrdeten Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und bestimmten Alters seien blo\u00dfe sexuelle Konsumartikel f\u00fcr den Mann, und suggerierten den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Ausklammerung aller sonstigen pers\u00f6nlichen und sozialen Bez\u00fcge. Zum einen wird in der Indizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei der Werbung f\u00fcr Telefonsex in der Regel das entw\u00fcrdigende Element fehlt, das den Anbieter der entgeltlichen Leistung zur blo\u00dfen Ware macht. Anders als bei der Prostitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein k\u00f6rperlicher oder auch nur visueller Kontakt nicht statt. Vielmehr wird die Sexualit\u00e4t nur verbal vorgespiegelt und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch die Beschr\u00e4nkung auf den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchtr\u00e4ume f\u00fcr den Anbieter bei entw\u00fcrdigenden Gespr\u00e4chen. Durch die Anonymit\u00e4t bleibt die Intimit\u00e4t des Anbieters im Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht f\u00fcr den Jugendlichen bei der Telefonsexwerbung &#8211; anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen &#8211; blo\u00df ein mittelbarer Realit\u00e4tsbezug. Zum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgef\u00e4hrdung der Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren ge\u00e4nderten gesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu ber\u00fccksichtigen. Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Prostituierten deutlich geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der j\u00fcngeren zivilgerichtlichen Rechtsprechung Vertr\u00e4ge \u00fcber Telefonsexgespr\u00e4che und \u00fcber Werbeanzeigen f\u00fcr Telefonsex auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00fcnde des Jugendschutzes nicht generell als sittenwidrig im Sinne des \u00a7 138 Abs. 1 BGB angesehen.<\/p>\n<p>Vgl. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 15. September 2000 &#8211; 20 U 51\/00 -; OLG Hamm, Urteil vom 21. M\u00e4rz 1995 &#8211; 4 U 195\/94 -; LG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2001 &#8211; 6 S 156\/00 B; AG K\u00f6penick, Urteil vom 30. Juli 2003 &#8211; 6 C 190\/03 &#8211; jeweils nachgewiesen bei juris; diese Frage offengelassen, aber in diese Richtung deutend: BGH, Urteil vom 22. November 2001 &#8211; III ZR 5\/01 -, NJW 2002, 361.<\/p>\n<p>Von daher bestehen schon Zweifel, ob die indizierten Anzeigen auch heute noch bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen verletzen und den Rahmen des allgemein sozial akzeptierten \u00dcberschreiten.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine Jugendgef\u00e4hrdung dem Grunde nach bejaht werden kann, bedarf aber keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn jedenfalls ist der Einsch\u00e4tzung eines &#8222;mittleren&#8220; Grades der Jugendgef\u00e4hrdung (S. 10 der Indizierungsentscheidung) nicht zuzustimmen. Das Gericht, das sich wegen der Grundrechtsrelevanz der Indizierungsentscheidung auch hinsichtlich des Gef\u00e4hrdungsgrades eine \u00dcberzeugung zu bilden hat,<\/p>\n<p>vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 &#8211; 1 BvR 402\/87 -, BVerfGE 83, 130 &lt;145 und 147&gt;,<\/p>\n<p>vermag aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen allenfalls eine Gef\u00e4hrdung im unteren Bereich festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich auch aus der Platzierung der Anzeigen neben dem Fernsehprogramm eines Senders, der f\u00fcr Kinder und Jugendliche besonders attraktiv ist (Super RTL), keine gesteigerte Jugendgef\u00e4hrdung ableiten. Gegen diese Schlussfolgerung spricht bereits die zur\u00fcckgenommene graphische Darstellung der Anzeigen (schwarz\/wei\u00df, nur Text) im Vergleich zu der optisch auffallenderen Darstellung des Fernsehteils mit farbigen Fotos. Zudem ist der Fernsehprogrammteil gegen\u00fcber dem Anzeigenteil optisch deutlich durch einen farbigen Balken abgesetzt. Es liegt daher nicht nahe, dass der Blick des Jugendlichen besonders auf den Anzeigenteil gelenkt wird. Es kommt hinzu, dass der redaktionelle Teil des Magazins und die darin enthaltene Werbung sich nicht gezielt an Kinder und Jugendliche, sondern eindeutig an Erwachsene und hier insbesondere \u00e4ltere Menschen richten. Auch quantitativ tritt die Werbung f\u00fcr die Telefonsex-Kontakte (weniger als eine halbe Magazinseite) deutlich hinter die sonstigen redaktionellen Beitr\u00e4ge und Werbeanzeigen zur\u00fcck. Von daher ist die von der Bundespr\u00fcfstelle behauptete kinderaffine Platzierung der Anzeigen nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte zur Unterst\u00fctzung ihres Argumentes vorbringt, dass vergleichbare Kleinanzeigen f\u00fcr Sex- und Telefonsexkontakte in Tageszeitungen gerade nicht in einem kinderaffinen Umfeld platziert werden, ist dies nicht haltbar. Abgesehen davon, dass dieses pauschale Argument die fehlende Jugendaffinit\u00e4t im vorliegenden Fall nicht entkr\u00e4ften kann, hat bereits die exemplarisch zum Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gemachte Ausgabe der Tageszeitung K\u00f6lner Express von Mittwoch dem 28. November 2007 gezeigt, dass sich dort in optischer und sprachlicher Gestaltung wesentlich eindeutigere Sex-Anzeigen in der N\u00e4he von jugendaffinen Informationen, n\u00e4mlich einer Anzeige f\u00fcr ein Rock-Konzert der Gruppe Bon Jovi befinden.<\/p>\n<p>Eine Indizierung der streitigen Fernsehmagazine aufgrund einer nur geringen Jugendgef\u00e4hrdung steht Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen. Das Grundrecht der Pressefreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise \u00fcber die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen M\u00f6glichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so geh\u00f6rt dies zu den herk\u00f6mmlichen und typischen Presseaufgaben.<\/p>\n<p>Vgl. BverfG, Beschluss vom 04. April 1967 &#8211; 1 BvR 414\/64-, BVerfGE 21, 271 &lt;278 f.&gt;.<\/p>\n<p>Der Anzeigenteil hat ebenso wie der redaktionelle Teil Bedeutung f\u00fcr die Kommunikationsaufgabe der Presse sowie f\u00fcr die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Basis.<\/p>\n<p>Das Grundrecht der Pressefreiheit wird wie alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet, sondern findet gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Das hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass Beh\u00f6rden und Gerichte eine fallbezogene Abw\u00e4gung zwischen dem mit der Indizierung verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Pressefreiheit vorzunehmen haben.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 &#8211; 1 BvR 434\/87 -, BVerfGE 90, 1 &lt;21&gt; zur Meinungsfreiheit.<\/p>\n<p>Dass die Bundespr\u00fcfstelle vorliegend ihrer vorgenommenen Abw\u00e4gung einen unzutreffenden (&#8222;mittleren&#8220;) Grad der Jugendgef\u00e4hrung zugrunde gelegt hat, f\u00fchrt allerdings noch nicht zur Aufhebung der Indizierungsentscheidung. Denn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts f\u00fcr Konflikte des Jugendschutzes mit der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG entwickelte Entscheidungsvorrang der Bundespr\u00fcfstelle ist auf Konflikte mit Verfassungsg\u00fctern des Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu \u00fcbertragen. Vielmehr ist das erkennende Gericht befugt und verpflichtet, die Abw\u00e4gung selbst vorzunehmen.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2003 &#8211; 20 A 1524\/03 und 20 A 1525\/03 -.<\/p>\n<p>Nach diesen Vorgaben fallen die Belange des Jugendschutzes vorliegend nicht derart ins Gewicht, dass das Grundrecht der Pressefreiheit zur\u00fccktreten m\u00fcsste. Wie zuvor ausgef\u00fchrt ist, ist der Jugendschutz durch die in Rede stehenden Anzeigen nur auf einer sehr geringf\u00fcgigen Stufe betroffen. Au\u00dferdem kann der mit der Indizierung verfolgte Zweck nicht sinnhaft erreicht werden, da gleichzeitig vergleichbare oder in sprachlicher und visueller Hinsicht wesentlich deutlichere Sex-Anzeigen in den Tageszeitungen und anderen Printmedien ver\u00f6ffentlicht werden. Demgegen\u00fcber steht ein beachtliches Interesse der Kl\u00e4gerin, durch die Einnahme aus den Anzeigen einen Teil ihrer wirtschaftlichen Basis zu sichern. Dies gilt hier besonders, da es sich um eine kostenlose Beilage handelt, die sich im Wesentlichen aus dem Anzeigengesch\u00e4ft finanziert.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 Abs. 2 VwGO, \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nein, es waren nicht die Rezepte f\u00fcr Wirsingrouladen (Nr. 07\/2006) oder Fruchth\u00e4schen mit Nougatf\u00fcllung (Nr. 15\/2006), die zur Indizierung der Fernsehzeitschrift rtv f\u00fchrten, sondern Telefonsexwerbung mit der Eignung, &#8222;Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren und damit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[850,1515,393],"class_list":["post-4686","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemeines","tag-bundesprufstelle-fur-jugendgefahrdende-medien","tag-jugendgefahrdung","tag-verwaltungsgericht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4686","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4686"}],"version-history":[{"count":16,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4686\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6919,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4686\/revisions\/6919"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4686"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4686"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4686"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}