{"id":4519,"date":"2010-08-30T13:26:13","date_gmt":"2010-08-30T11:26:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4519"},"modified":"2011-04-10T21:26:43","modified_gmt":"2011-04-10T19:26:43","slug":"wochenend-sex-fur-sie-und-ihn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=4519","title":{"rendered":"Wochenend Sex &#8211; f\u00fcr Sie und Ihn"},"content":{"rendered":"<p>Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien, Entscheidung Nr. 5726 vom 10. Juni 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 93 vom 25. Juni 2010.<\/p>\n<p>Die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien hat in ihrer 627. Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen:<\/p>\n<p>Das Magazin \u201eWochenend Sex\u00a0 &#8211; f\u00fcr Sie und Ihn\u201c Nr. 2\/2010, SPN Zeitschriften Verlags GmbH, Hamburg, wird in Teil A der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien eingetragen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das deutschsprachige Magazin \u201eWochenend Sex \u2013 f\u00fcr Sie und ihn\u201c wird von der Firma SPN Zeitschriften Verlags GmbH, Hamburg, herausgegeben. Es hat einen Umfang von 60 Seiten (inklusive der Umschlagseiten) und kostet, laut Aufdruck auf der vorderen Umschlagseite, 4,40 Euro.<\/p>\n<p>Die Titelseite zeigt gro\u00dfformatig eine nackte junge Frau, die sich mit ihrer linken Hand am Schambereich ber\u00fchrt. \u00dcberschrieben ist das Bild mit: \u201eHarte Lady: Im Bett hat sie oft die Hosen an!\u201c Weitere Titelthemen lauten: \u201eMutter &amp; Tochter \u2013 Sie wollen es mal zu dritt treiben\u201c, \u201eAnal-Spiele: Ja, der Po, der macht M\u00e4nner froh\u201c, \u201eSex-Wettkampf: Heisses Pimpern auf der B\u00fchne\u201c, \u201eSchamhaare rasieren: Los M\u00e4nner mitmachen!\u201c, \u201eDick oder D\u00fcnn: Welche Frau ist besser im Bett\u201c.<\/p>\n<p>Die Zeitschrift beinhaltet neben den Titelthemen im redaktionellen Teil weitere Artikel wie z.B. auf S. 38\/39 den Artikel \u201eAff\u00e4ren &amp; Orgien am Arbeitsplatz! Im B\u00fcro wird gebumst, was das Zeug h\u00e4lt!\u201c. Ferner finden sich Anzeigenseiten, auf denen Frauen verschiedensten Alters ihre sexuellen Dienste anbieten:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 2 und S. 28:\u00a0\u00a0 \u00a0\u201eBillig &amp; Willig Polinnen. Sie machen dich geil am H\u00f6rer!\u201c<br \/>\n\u201eSM \u2013 Line: Sklavinnen (ab 26 J.): Erniedrige diese Frauen und lass deiner Fantasie freien Lauf \u2013 am Telefon! Sie gehorchen aufs Wort und warten auf ihre Bestrafung!\u201c<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 28: \u201eGeile Russin und verdorbene Polin f\u00fcr hei\u00dfen Telefonsex! Hemmungslos!\u201c<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 38\/39 Aff\u00e4ren &amp; Orgien am Arbeitsplatz!\u00a0 (Im B\u00fcro wird gebumst, was das Zeug h\u00e4lt! \u2026 Willige Sekret\u00e4rinnen wohin man(n) schaut\u2026.Platz 1: Die Sekret\u00e4rin: Sekret\u00e4rinnen sind eigentlich nur daf\u00fcr da, dass es dem Boss gut geht \u2013 aber auch um das leibliche Wohl der anderen Kollegen sind sie meist sehr besorgt und meinem schnellen Bums nie abgeneigt! Wenn du sie dir greifst, lass\u00b4 deinen Chef nichts davon wissen \u2013 er w\u00e4re sicher sauer, wenn du dich mit seiner Bettmaus vergn\u00fcgst!<br \/>\nPlatz 2 \u201e: die sexy Kollegin\u2026Dann ist sie genau das richtige \u201eOpfer\u201c um\u00b4s dir mal richtig zu besorgen!\u201c<br \/>\nPlatz 3: Die junge Aushilfe\/Azubine: Ohhh, Frischfleisch in der Firma! Das K\u00fcken ist eigentlich nur da, um leichte Aushilfsarbeiten zu erledigen oder ihre Ausbildung zu machen! Aber du kannst sie ruhig auch mal an gr\u00f6\u00dfere Projekte wie z.B. deinen L\u00fcmmel ranlassen\u2026\u201c<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 53: \u201eHiebe auf den ersten Blick\u201c (daneben: Bildnis einer in schwarzes Leder gekleideten Frau, die in einen K\u00e4fig gesperrt ist)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 59: \u201eSpeckig &amp; Dreckig XXL Weiber\u201c und \u201e Besoffen &amp; Geil: Alte Schachteln: Nach ein paar Gl\u00e4sern sind sie hemmungslos und verdorben und gehen am Telefon richtig ab!\u201c<\/p>\n<p>Das Amt f\u00fcr Jugend und Familie des Landratsamts W\u00fcrzburg beantragt die Indizierung des Magazins, da sein Inhalt jugendgef\u00e4hrdend sei. Schon auf der Titelseite werde auf sexuelle Praktiken wie Analsex hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Verfahrensbeteiligte wurde zun\u00e4chst form- und fristgerecht davon in Kenntnis gesetzt, dass \u00fcber den Antrag im vereinfachten Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 1 JuSchG entschieden werden soll. Mit Schreiben vom 10.03.2010 bestellte sich der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte und widersprach einer Behandlung im vereinfachten Verfahren. Er wurde daraufhin form- und fristgerecht davon in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr \u00fcber den Antrag in der Sitzung vom 10.06.2010 entschieden werden solle.<\/p>\n<p>Mit Schrifts\u00e4tzen vom 17.05.2010 und 25.05.2010 beantragte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, den Indizierungsantrag zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise von einer Listenaufnahme wegen Geringf\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 4 JuSchG abzusehen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er zun\u00e4chst aus, der Indizierungsantrag sei nicht hinreichend begr\u00fcndet, da keine Angaben gemacht w\u00fcrden, auf welche Inhalte sich die Beanstandung konkret beziehe.<\/p>\n<p>Ferner sei der Inhalt der Zeitschrift nicht als jugendgef\u00e4hrdend, insbesondere nicht als unsittlich zu bewerten. Der Begriff \u201eunsittlich\u201c lasse sich rational nicht in einer nachvollziehbaren und belegbaren Weise darstellen, sondern sei eine subjektiv zu beantwortende Wertungsfrage, bei der es um zwei Aspekte gehe: Zum einen den Wandel der zu Grunde liegenden ethischen und gesellschaftlichen Wertvorstellung, die sich in einem st\u00e4ndigen Wandel bef\u00e4nde, was gerade durch die Bewegung der 68er-Generation deutlich geworden sei, die man heute noch als eine Befreiung der Sexualit\u00e4t betrachte. Zum anderen sei die rein subjektive Wertung der \u201eUnsittlichkeit\u201c durch pers\u00f6nliche Merkmale gekennzeichnet, n\u00e4mlich Bildungsstandard, Religionszugeh\u00f6rigkeit oder ideologische Weltanschauung, ethische Grund\u00fcberzeugungen, streng konservativer oder aber liberaler Lebenseinstellung sowie auch die Lebenserfahrung eines jeden Menschen. Die Frage der \u201eUnsittlichkeit\u201c sei rational nicht zu beantworten, auch nicht durch eine Mehrheitsentscheidung des Gremiums der Bundespr\u00fcfstelle.<\/p>\n<p>Die Bundespr\u00fcfstelle habe hier nicht die Aufgabe, die Wertungsfrage der \u201eUnsittlichkeit\u201c umfassend zu w\u00fcrdigen, sondern nur den Teilbereich des Jugendmedienschutzes, der durch zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 23, 112 und 15, 318) sehr genau beschrieben werde. Entscheidend sei, ob das Medium die ungest\u00f6rte sexuelle Entwicklung von Minderj\u00e4hrigen beeintr\u00e4chtige. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte verweist insoweit auf Ausf\u00fchrungen von Prof. Scarbath, Hamburg, der darauf verweise, dass sich die Eignung einer Schrift zur Jugendgef\u00e4hrdung ausschlie\u00dflich nach lerntheoretischen Gesichtspunkten entscheide. Unter lerntheoretischer Perspektive sei insbesondere zu fragen, ob Gestaltungselemente und Inhalte im bildlichen oder textlichen Teil geeignet seien, als Modelangebot f\u00fcr imitativ-lernende \u00dcbernahme zu dienen und somit den erlernten Erwerb sozial-ethisch problematischer Einstellungen und Verhaltensweisen zu induzieren. Es komme also darauf an, ob der Inhalt der Zeitschrift Kindern und Jugendlichen ein Verhaltensmodell anbiete, welches den Erziehungszielen zuwiderlaufe. Dies sei nicht erkennbar, da angeblich anrei\u00dferische Fotos und Telefonsexanzeigen keine Verhaltensmodelle anb\u00f6ten.<\/p>\n<p>Auch sei der Inhalt der Zeitschrift nicht Frauen diskriminierend. Frauendiskriminierung im sexuellen Bereich bedeute in der heutigen, durch die Emanzipation gepr\u00e4gten Zeit nicht mehr, dass Frauen als Lustobjekte behandelt w\u00fcrden, da sich in der Realit\u00e4t keine Frau mehr zum blo\u00dfen sexuellen Konsumartikel des Mannes degradieren lasse. Eine Ausnahme hierzu sei lediglich in dem sexuellen und gesellschaftlichen Umfeld einer ethnischen islamischen Minderheit festzustellen, die Frauen jede Form der au\u00dferehelichen Sexualit\u00e4t untersage und Verst\u00f6\u00dfe mit Sanktionen von Pr\u00fcgelstrafen bis zu \u201eEhrenmorden\u201c ahnde.<\/p>\n<p>Wenn man sich dies vor Augen halte, werde deutlich, was Frauendiskriminierung im sexuellen Bereich eigentlich bedeute \u2013 mit Sicherheit nicht den Anblick einer in ihrer Nacktheit provozierenden Frau.<\/p>\n<p>Die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Ausgabe der Zeitschrift sei in der Zeit vom 12.02.2010 bis zum 15.03.2010 mit einer Druckauflage von 39.000 Exemplaren zum Verkauf angeboten worden. Tats\u00e4chlich seien aber nur 11.300 Exemplare verkauft worden.<\/p>\n<p>In der Sitzung nahm der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte Bezug auf die bereits gestellten Antr\u00e4ge und den Inhalt der Schrifts\u00e4tze und f\u00fchrte dar\u00fcber hinaus an, die Zeitschrift und insbesondere die Telefonsexanzeigen seien nicht jugendaffin. Die Zeitschrift richte sich an Leser im Alter von \u00fcber 30 Jahren und werde auch von diesen haupts\u00e4chlich gekauft. Jugendliche schrecke der Kaufpreis eher ab, zumal sie im Internet schneller Bilder aus dem sexuellen Bereich f\u00e4nden, die sie auch eher anspr\u00e4chen, weil dort die Modelle intimrasiert seien. Letztlich sei einzelnen Fotos oder Anzeigen im Umfeld der gesamten Zeitschrift eine jugendgef\u00e4hrdende Wirkung abzusprechen.<\/p>\n<p>Der Chefredakteur verwies erg\u00e4nzend darauf darauf, dass der Artikel \u00fcber den Sex im B\u00fcro zwar die Realit\u00e4t beschreibe, er ihn aber in dieser Form und mit der Wortwahl \u201eK\u00fcken\u201c nicht h\u00e4tte ver\u00f6ffentlichen sollen. Auch die Anzeige \u201eHiebe auf den ersten Blick\u201c sehe er als bedenklich an. Dies sei \u00fcbersehen worden und werde so nicht noch einmal publiziert werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Pr\u00fcfakte und den des Magazins Bezug genommen. Die Mitglieder des 12er-Gremiums war das verfahrensgegenst\u00e4ndliche Magazin vor der Sitzung zur Sichtung \u00fcbersandt worden.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Zeitschrift \u201eWochenend Sex \u2013 f\u00fcr Sie und Ihn\u201c, Nr. 2\/2010, SPN Zeitschriften Verlags GmbH, Hamburg, war antragsgem\u00e4\u00df zu indizieren.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4519\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4627\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/wochenendsex.jpg\" alt=\"\" width=\"500\" height=\"710\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/wochenendsex.jpg 500w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/wochenendsex-211x300.jpg 211w\" sizes=\"auto, (max-width: 500px) 100vw, 500px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Ihr Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal \u201eGef\u00e4hrdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit\u201c in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach st\u00e4ndiger Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle sowie h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.<\/p>\n<p>Der Indizierungsantrag ist, anders als vom Verfahrensbevollm\u00e4chtigten beanstandet, hinreichend begr\u00fcndet. Das Gremium hat unabh\u00e4ngig davon den gesamten Inhalt des Mediums zu sichten und kann hier zu einer eigenen Auffassung gelangen, welche Teile als jugendgef\u00e4hrdend zu bewerten sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG sind Medien u.a. dann jugendgef\u00e4hrdend, wenn sie unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewaltt\u00e4tigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen oder wenn sie Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert darstellen oder Selbstjustiz als einzig bew\u00e4hrtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen.<\/p>\n<p>Der Inhalt der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Ausgabe der\u00a0 Zeitschrift \u201eWochenend Sex \u2013 f\u00fcr Sie und Ihn\u201c ist unsittlich im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG.<\/p>\n<p>Ein Medium ist nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung unsittlich, wenn es nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet ist, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgef\u00fchl gr\u00f6blich zu verletzen (BVerwGE 25, 318 (320)). Das Tatbestandsmerkmal \u201eunsittlich\u201c kann daher schon dann erf\u00fcllt sein, wenn Menschen nackt dargestellt werden und weitere Umst\u00e4nde hinzutreten (L\u00f6ffler\/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000, 60. Kapitel Rn. 8; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. 1999, S. 50, mit zahlreichen Beispielen f\u00fcr besondere Umst\u00e4nde; Steffen, Jugendmedienschutz aus Sicht des Sachverst\u00e4ndigen, in: Jugendschutz und Medien, Schriftenreihe, Universit\u00e4t K\u00f6ln, Band 43, S. 44f.).<\/p>\n<p>Die Literatur z\u00e4hlt in \u00dcbereinstimmung mit der Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle zu den f\u00fcr eine Unsittlichkeit hinzutretenden weiteren Umst\u00e4nden z.B. Darstellungen, die Promiskuit\u00e4t, oder Prostitution verherrlichen, die Frauen und auch M\u00e4nner als jederzeit verf\u00fcgbare Lust- und Sexualobjekte erscheinen lassen, oder aus anderen Gr\u00fcnden als entw\u00fcrdigend erscheinen (Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 276).<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle ist die M\u00f6glichkeit einer sittlichen Gef\u00e4hrdung weiterhin dann anzunehmen, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass durch den Konsum des Mediums das sittliche Verhalten des Kindes oder Jugendlichen im Denken, F\u00fchlen, Reden oder Handeln von dem im Grundgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG\/SGB VIII) formulierten Normen der Erziehung wesentlich abweicht. Wissenschaftliche Literatur fasst diese Ansicht allgemein so zusammen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eDas Erziehungsziel ist in unserer pluralistischen Gesellschaft vor allem dem Grundgesetz, insbesondere der Menschenw\u00fcrde und den Grundrechten, aber auch den mit dem Grundgesetz \u00fcbereinstimmenden p\u00e4dagogischen Erkenntnissen und Wertma\u00dfst\u00e4ben, \u00fcber die in der Gesellschaft Konsens besteht, zu entnehmen\u201c (Scholz, Jugendschutz, 3.Aufl. 1999, S. 48).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eEines der Erziehungsziele ist die Integration der Sexualit\u00e4t in die Gesamtpers\u00f6nlichkeit des Menschen. Kinder und Jugendliche brauchen Hilfestellung und Orientierung, um ihre sexuelle Identit\u00e4t zu finden, um Sexualit\u00e4t als bereichernd und lustvoll zu erleben, um bindungsf\u00e4hig zu werden, um \u00fcberkommene Rollenvorstellungen zu \u00fcberwinden, um urteilsf\u00e4hig zu werden und verantwortungsbewusst zu handeln\u201c (Vgl. Antonius Janzing: Sexualp\u00e4dagogik, in: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes, Grundlagen-Kontexte-Arbeitsfelder, S. 337).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze und die Spruchpraxis der Bundespr\u00fcfstelle sind durch die Rechtsprechung best\u00e4tigt worden. So hat das OVG M\u00fcnster (Urteil v. 05.12.2003, Az. 20 A 5599\/98, S. 11 ff) dazu folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;Das Zw\u00f6lfergremium verbindet (&#8230;) die im Katalog des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 GjSM [nunmehr \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG] beispielhaft genannten &#8222;unsittlichen&#8220; Medien mit dem Verst\u00e4ndnis der Voraussetzungen des Grundtatbestandes [\u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, vormals \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GjSM] und geht davon aus, dass ein Gef\u00e4hrdungspotential insbesondere zu bejahen ist, wenn Kinder oder Jugendliche durch unsittliche Inhalte eines Mediums sozialethisch desorientiert werden k\u00f6nnen. Dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Da Kinder und Jugendliche ihre Sexualit\u00e4t entwickeln m\u00fcssen, dabei auf Orientierungspunkte zur\u00fcckgreifen und somit durch \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse steuerbar sind, kann all jenen Medien eine jugendgef\u00e4hrdende Wirkung zuzusprechen sein, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten sittlichen Normen eklatant zuwiderl\u00e4uft. Denn mit dem Begriff der Gef\u00e4hrdung verlangt [das Gesetz] keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gef\u00e4hrdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass \u00fcberhaupt Kinder und\/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden k\u00f6nnen.(&#8230;) Das Ma\u00df der Gef\u00e4hrdung variiert dabei vor allem aufgrund der Kriterien, die die Unsittlichkeit begr\u00fcnden; als qualifizierend sind insbesondere die vom Zw\u00f6lfergremium (&#8230;) genannten Merkmale anzuerkennen, wie etwa: Verherrlichung von Promiskuit\u00e4t, Gruppensex oder Prostitution, Pr\u00e4sentation von Menschen als jederzeit verf\u00fcgbare Lust- und Sexualobjekte, Gewaltanwendungen oder sonst entw\u00fcrdigende Darstellungen.&#8220;<\/p>\n<p>Die in dem verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Magazin abgedruckten Telefonsexanzeigen und Artikel vermitteln durchg\u00e4ngig den Eindruck, dass Frauen als jederzeit verf\u00fcgbare Lust- und Sexualobjekte zu sehen seien.<\/p>\n<p>Bei Kindern und Jugendlichen kann es zu einer sexualethischen Desorientierung kommen, wenn ihnen ein falsches Verhaltensmodell angeboten wird. Dies ist bei Berichten \u00fcber Frauen und Sexualit\u00e4t der Fall, wenn durch den Inhalt der Berichte Kindern und Jugendlichen ein falsches Bild von der Rolle der Frau im Hinblick auf Ehe, Partnerschaft, Sexualit\u00e4t und Gesellschaft vorgespiegelt wird. Gerade das ist bei der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Zeitschrift der Fall. Durch die Fotostrecken wird der Eindruck vermittelt, es handele sich bei den sehr jungen Frauen um Ware, die f\u00fcr den Betrachter stets verf\u00fcgbar ist. Sexualit\u00e4t ist sowohl sozial geformt als auch individuell kultiviert. Sie zeigt sich &#8211; je nach Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung und gesellschaftlichem Umfeld &#8211; in einer Vielfalt von sexuellen Lebens- und Ausdrucksformen, die neben- und nacheinander gelebt werden k\u00f6nnen. Jugendliche und Erwachsene werden dadurch im Verlauf ihres Lebens immer wieder zu erneuter bewusster Entscheidung f\u00fcr eine sexuelle Lebensform herausgefordert.<\/p>\n<p>Aufgabe der Sexualp\u00e4dagogik und damit Erziehungsziel ist es, Jugendliche auf ihrem Weg zu sexueller Selbstbestimmung und Verantwortlichkeit zu begleiten und zu unterst\u00fctzen. Sexualp\u00e4dagogik soll Orientierung geben, ohne zu reglementieren, und Perspektiven aufzeigen, ohne zu indoktrinieren. Sie bietet den Heranwachsenden Lernm\u00f6glichkeiten zur Entwicklung der Kompetenzen, die die Grundlage sexueller M\u00fcndigkeit bilden. d. h. die Thematisierung von Werten und Normvorstellungen innerhalb der Gesellschaft. Dazu z\u00e4hlen u.a. Gef\u00fchle, Liebe, Erotik, sexuelle Selbstbestimmung, Partnerschaft und Geschlechterrollen. Diesen Werten und Normvorstellungen im Rahmen der in der Gesellschaft vorherrschenden, mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Zielen der Sexualerziehung l\u00e4uft das verfahrensgegenst\u00e4ndliche Magazin diametral entgegen.<\/p>\n<p>Die Texte und Bilder der Artikel und Anzeigen zielen allein auf die sexuelle Stimulation des Betrachters ab, indem aus der Thematisierung von zwischenmenschlicher Sexualit\u00e4t einzig die Befriedigung des Sexualtriebes hervorgeht und die Thematisierung zwischenmenschlicher Beziehung oder Zuneigung g\u00e4nzlich abwesend sind.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es z.B. in dem Artikel S. 38\/39 (Im B\u00fcro wird gebumst, was das Zeug h\u00e4lt!:) \u2026 Willige Sekret\u00e4rinnen wohin man(n) schaut\u2026. \u2026 Platz 1: Die Sekret\u00e4rin: Sekret\u00e4rinnen sind eigentlich nur daf\u00fcr da, dass es dem Boss gut geht \u2013 aber auch um das leibliche Wohl der anderen Kollegen sind sie meist sehr besorgt und einem schnellen Bums nie abgeneigt! Wenn du sie dir greifst, lass\u00b4 deinen Chef nichts davon wissen \u2013 er w\u00e4re sicher sauer, wenn du dich mit seiner Bettmaus vergn\u00fcgst! Platz 2 \u201e: die sexy Kollegin\u2026Dann ist sie genau das richtige \u201eOpfer\u201c um\u00b4s dir mal richtig zu besorgen!\u2026 Platz 3: Die junge Aushilfe\/Azubine: Ohhh, Frischfleisch in der Firma! Das K\u00fcken ist eigentlich nur da, um leichte Aushilfsarbeiten zu erledigen oder ihre Ausbildung zu machen! Aber du kannst sie ruhig auch mal an gr\u00f6\u00dfere Projekte wie z.B. deinen L\u00fcmmel ranlassen\u2026\u201c<\/p>\n<p>Arbeitnehmerinnen werden in diesem Artikel ausschlie\u00dflich unter dem Blickwinkel des Sexualobjektes betrachtet, das den m\u00e4nnlichen Arbeitnehmern jederzeit zu deren sexuellen Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Ferner wird suggeriert, dass insbesondere junge Auszubildende oder Aushilfen eine leichte Beute f\u00fcr sexuelle Abenteuer seien. Sie werden in dem Artikel durch entsprechende Wortwahl \u201eFrischfleisch\u201c, \u201eBettmaus\u201c, \u201eK\u00fcken\u201c oder \u201eOpfer\u201c als naiv und unerfahren gekennzeichnet und auf eine Rolle als blo\u00dfes Sexualobjekt reduziert.<\/p>\n<p>Das Gremium hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Vornahme sexueller Handlungen an zur Ausbildung anvertrauten Personen den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem\u00e4\u00df \u00a7 174 StGB erf\u00fcllt, wenn die auszubildende Person minderj\u00e4hrig ist.<\/p>\n<p>Die Texte vermitteln den Eindruck, das Leben, sowie zwischenmenschlicher Kontakt seien auf die Maximierung von Lustgewinn, der eine stetige Steigerung erfahren k\u00f6nne, reduziert. Durch die Darstellungen wird der Eindruck erweckt, Sexualit\u00e4t sei von der jeweiligen Bezugsperson g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngig, was die Beteiligten zu blo\u00dfen, auswechselbaren Objekten sexueller Begierde macht.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Gremium ferner auf folgende Telefonsex-Anzeigentexte verwiesen, die sich zum Teil mehrfach im Heft finden:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 2 \u201eBillig &amp; Willig Polinnen. Sie machen dich geil am H\u00f6rer!\u201c<br \/>\n\u201eSM \u2013 Line: Sklavinnen (ab 26 J.): Erniedrige diese Frauen und lass deiner Fantasie freien Lauf \u2013 am Telefon! Sie gehorchen aufs Wort und warten auf ihre Bestrafung!\u201c<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 28: \u201eGeile Russin und verdorbene Polin f\u00fcr hei\u00dfen Telefonsex! Hemmungslos!\u201c,<br \/>\n\u201eSM \u2013 Line: Sklavinnen (ab 26 J.): Erniedrige diese Frauen und lass deiner Fantasie freien Lauf \u2013 am Telefon! Sie gehorchen aufs Wort und warten auf ihre Bestrafung! \u2013 Bondage \u2013Fantasien:\u201eStell dir vor wie ich geknebelt vor dir liege und nur vor Geilheit st\u00f6hne\u201c.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 53: \u201eHiebe auf den ersten Blick\u201c (daneben: Bildnis einer in schwarzes Leder gekleideten Frau, die in einen K\u00e4fig gesperrt ist)<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 59: \u201eSpeckig &amp; Dreckig XXL Weiber\u201c und \u201e Besoffen &amp; Geil: Alte Schachteln: Nach ein paar Gl\u00e4sern sind sie hemmungslos und verdorben und gehen am Telefon richtig ab\u201c<\/p>\n<p>Das Gremium hat insbesondere darauf verwiesen, dass in den \u201eSM-Line\u201c &#8211; Anzeigen auf S. 2, 28 und 53 Frauen als Sexualobjekte dargestellt werden, die beliebig zu erniedrigen und zu bestrafen seien.<\/p>\n<p>Diese Anzeigen pr\u00e4sentierten nach Auffassung des Gremiums eine aus Sicht des Jugendschutzes \u00e4u\u00dferst bedenkliche Vermischung von Sexualit\u00e4t und Gewalt. Die Darstellerin l\u00e4sst sich zur Lustgewinnung erniedrigen und qu\u00e4len; ihr Gegenpart findet Befriedigung darin, sich immer neue Methoden der Entw\u00fcrdigung seiner Sexualpartnerin auszudenken: \u201eErniedrige diese Frauen und lass deiner Fantasie freien Lauf\u201c.<\/p>\n<p>Diese Darstellungen bergen nach Auffassung des Gremiums die gro\u00dfe Gefahr, dass m\u00e4nnliche Jugendliche das Vorurteil, Frauen w\u00fcnschten sich insgeheim die Anwendung von Gewalt bei sexuellen Handlungen und ihr eventueller, nur vorgeblicher Widerstand hiergegen d\u00fcrfe jederzeit ignoriert werden, in ihr eigenes Weltbild \u00fcbernehmen. Auch die Dem\u00fctigung anderer Personen wird vorliegend als nachahmenswert oder gar von der unterlegenen Person erw\u00fcnscht dargestellt. So hei\u00dft es in der SM-Line\u2013Anzeige auf S. 28: \u201eStell dir vor wie ich geknebelt vor dir liege und nur vor Geilheit st\u00f6hne.\u201c<\/p>\n<p>Darstellungen und Beschreibungen dieser Art f\u00fchren auch dazu, dass m\u00e4nnliche Jugendliche, insbesondere solche aus autorit\u00e4r-patriarchalisch gepr\u00e4gtem Umfeld, den hier propagierten r\u00fccksichtslosen Umgang mit Frauen noch weniger in Frage stellen oder sogar in ihr eigenes Verhalten \u00fcbernehmen. Derartige aus Sicht des Jugendschutzes \u00e4u\u00dferst problematischen Gewaltdarstellungen und -schilderungen sind der Bundespr\u00fcfstelle aus zahlreichen j\u00fcngeren Verfahren zu Tontr\u00e4gern mit deutscher Rapmusik bekannt, in denen die Liedtexte ebenfalls den Eindruck erwecken, Frauen h\u00e4tten jederzeit zur sexuellen Befriedigung des Mannes zur Verf\u00fcgung zu stehen, notfalls auch gegen ihren Willen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite werden jugendliche Zuschauerinnen, darunter diejenigen, die aus ihrem sozialen Umfeld eine Herabw\u00fcrdigung von Frauen bereits kennen oder erleiden, in ihrem Selbstwertgef\u00fchl weiter herabgestuft. Es besteht die Gefahr, dass sich bei ihnen eine Leidensbereitschaft verst\u00e4rkt, aufgrund derer sie die Schlechtbehandlung ihrer Person, Gewaltzuf\u00fcgung oder sexuelle \u00dcbergriffe ohne Gegenwehr \u2013 weiter \u2013 hinnehmen. Dass Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen auch von Jugendlichen begangen werden, machen Ereignisse der letzten Monate nur allzu deutlich.<\/p>\n<p>Dass die Verkn\u00fcpfung von Sex und Gewalt zudem besonders jugendgef\u00e4hrdend ist, zeigen folgende Forschungsergebnisse:<\/p>\n<p>\u201eAu\u00dferdem ist anzunehmen, dass die st\u00e4ndige Verkn\u00fcpfung von sexuellen und aggressiven Darstellungen die Gefahr einer Erotisierung von Gewalt in sich birgt. Der fortgesetzte Konsum von Filmen dieses Genres k\u00f6nnte damit zur Entstehung eines \u00e4u\u00dferst bedenklichen Ph\u00e4nomens beitragen, das in j\u00fcngster Zeit experimentell best\u00e4tigt wurde: Nicht nur sexuell-aggressive Darstellungen, sondern auch solche, die nicht sexuelle Gewalt zum Ausdruck bringen, wirken auf eine bestimmte Personengruppe der m\u00e4nnlichen Normalbev\u00f6lkerung erotisierend und l\u00f6sen sexuelle Reaktionen aus.\u201c<br \/>\n(Malamuth, Check &amp; Briere, 1986, in: Henner Ertel: Erotika u. Pornographie, M\u00fcnchen 1990, S. 17f).<\/p>\n<p>\u201eW\u00e4hrend einer von uns (Seymour Feshbach) zu einer Minderheit geh\u00f6rt, die die Auswirkungen der Gewaltdarstellungen am Bildschirm, sowie sie in letzter Zeit beschrieben wurden, f\u00fcr weit \u00fcbertrieben h\u00e4lt, teilen wir die Ansicht, dass die Darstellung von Gewalt in Erotica Schaden anrichten k\u00f6nnte. Im Gegensatz zu den typischen Gewaltszenen im Fernsehen ist die pornographische Gewaltanwendung nicht integraler Bestandteil eines gr\u00f6\u00dferen dramatischen Themas. Vielmehr ist die Gewaltanwendung in erotischen Situationen selbst das Thema. Manchmal \u00e4hneln diese Darstellungen der Erotik sogar einem gebrauchsanweisungsartigen Lehrfilm. Dar\u00fcber hinaus schafft das Nebeneinander von Gewaltt\u00e4tigkeit und sexueller Erregung und Befriedigung eine seltene Gelegenheit f\u00fcr die Konditionierung von gewaltsamen Reaktionen auf erotische Reize. Die Botschaft, dass Schmerz und Erniedrigung \u201eSpa\u00df\u201c machen k\u00f6nnen, ermutigt dazu, die Hemmungen gegen Vergewaltigungen fallen zu lassen.<\/p>\n<p>Die Frage, wann und wie erotisches Material kontrolliert und zensiert werden soll erfordert jedoch mehr als nur psychologische Betrachtungen. Als Psychologen w\u00fcrden wir \u00f6ffentliche Bem\u00fchungen unterst\u00fctzen, die den Zugang zu gewaltt\u00e4tigen Erotica auf solche Erwachsene beschr\u00e4nken, die sich der Natur des Materials voll bewu\u00dft sind und sich wissentlich und bewu\u00dft f\u00fcr ihren Kauf entschieden haben. (Seymour Feshbach u. Neal Malamuth in: Sex und Gewalt Psychologie heute, Heft 2, Februar 1979)<\/p>\n<p>Neben den in \u00a7 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG als Regelf\u00e4lle aufgelisteten Medien kann die Bundespr\u00fcfstelle weitere Medieninhalte als jugendgef\u00e4hrdend einstufen.<\/p>\n<p>Dazu z\u00e4hlt nach st\u00e4ndiger Spruchpraxis des 12er-Gremiums auch die Diskriminierung von Menschen. Unter Diskriminierung wird die Abwertung von Menschen oder Gruppen aufgrund ihrer kulturellen und sozialen Gewohnheiten, sexuellen Neigungen oder Orientierungen, Sprachen, Geschlecht, Behinderung oder \u00e4u\u00dferlichen Merkmalen verstanden. Sie steht dem Grundsatz der Gleichheit aller Menschen entgegen.<\/p>\n<p>Das Gremium hat die oben aufgef\u00fchrten Anzeigentexte auch unter dem Aspekt, dass vorliegend Menschen aufgrund ihres Alters, ihrer Physiognomie und ihrer Herkunft diskriminiert werden, als jugendgef\u00e4hrdend eingestuft. Frauen aus osteurop\u00e4ischen L\u00e4ndern werden in den Anzeigentexten als besonders willig oder verdorben bezeichnet:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 2 \u201eBillig &amp; Willig Polinnen. Sie machen dich geil am H\u00f6rer!\u201c<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 28: \u201eGeile Russin und verdorbene Polin f\u00fcr hei\u00dfen Telefonsex! Hemmungslos!\u201c<br \/>\nKorpulentere Frauen werden als \u201edreckig und speckig\u201c diffamiert und \u00e4ltere Frauen als verdorbene \u201ealte Schachteln\u201c. Auch diese abwertenden Bezeichnungen f\u00fcr korpulentere oder \u00e4ltere Menschen stufte das Gremium als diskriminierend und damit jugendgef\u00e4hrdend ein:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">S. 59: \u201eSpeckig &amp; Dreckig XXL Weiber\u201c und \u201e Besoffen &amp; Geil: Alte Schachteln: Nach ein paar Gl\u00e4sern sind sie hemmungslos und verdorben und gehen am Telefon richtig ab\u201c<\/p>\n<p>Es besteht die naheliegende Gefahr, dass Kinder und Jugendliche die dort verbreiteten Vorurteile in ihre eigene Anschauung \u00fcbernehmen und Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Alters oder ihrer Physiognomie ausgrenzen.<\/p>\n<p>Eine Auseinandersetzung mit dem Kunstvorbehalt er\u00fcbrigt sich vorliegend. Nach der Rechtsprechung des OVG M\u00fcnster (Beschluss vom 28.06.1991 zu \u201ePenthouse\u201c und zu \u201eNew Magazines\u201c, Az.: 20 A 1306\/87 und 20 A 1184\/87) sind Abbildungen nackter oder sp\u00e4rlich bekleideter Fotomodelle, die mit ihren zur Schau gestellten Geschlechtsmerkmalen lediglich sexuelle Bed\u00fcrfnisse des Betrachters befriedigen sollen, nicht als Kunstwerk einzustufen. Solchen Abbildungen l\u00e4sst sich kein k\u00fcnstlerischer Aussagewert entnehmen, auch sind sie nicht interpretationsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung wegen Geringf\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 4 JuSchG verbietet sich im Hinblick auf die Tatsache, dass der Inhalt als in hohem Ma\u00dfe jugendgef\u00e4hrdend einzustufen ist. Auch wenn die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Ausgabe des Magazins nach Angaben des Verlags bereits nicht mehr erh\u00e4ltlich ist und lediglich in der Zeit vom 12.02.2010 bis zum 15.03.2010 mit einer Druckauflage von 39.000 Exemplaren zum Verkauf angeboten wurde, von der tats\u00e4chlich nur 11.300 Exemplare verkauft worden seien, so sieht das Gremium dennoch in den Inhalten eine so gravierende Jugendgef\u00e4hrdung, dass die Weitergabe an Minderj\u00e4hrige wirksam unterbunden werden muss.<\/p>\n<p>Der Inhalt des Magazins erf\u00fcllt nach Ansicht des 12er-Gremiums nicht die Voraussetzungen des \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG, mit der Folge, dass es in Teil A der Liste der jugendgef\u00e4hrdenden Medien aufzunehmen war.<\/p>\n<p>Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<p>\u00a7 15 Jugendgef\u00e4hrdende Tr\u00e4germedien<\/p>\n<p>Abs. 1 Tr\u00e4germedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgef\u00e4hrdender Medien nach \u00a7 24\u00a0Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, d\u00fcrfen nicht<\/p>\n<p>1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, \u00fcberlassen oder sonst zug\u00e4nglich gemacht werden,<\/p>\n<p>2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zug\u00e4nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgef\u00fchrt oder sonst zug\u00e4nglich gemacht werden,<\/p>\n<p>3. im Einzelhandel au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihb\u00fcchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder\u00a0\u00fcberlassen werden,<\/p>\n<p>4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gew\u00e4hrung\u00a0des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengesch\u00e4ften, die Kindern und Jugendlichen\u00a0nicht zug\u00e4nglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden k\u00f6nnen, einer anderen\u00a0Person angeboten oder \u00fcberlassen werden,<\/p>\n<p>5. im Wege des Versandhandels eingef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>6. \u00f6ffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zug\u00e4nglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Tr\u00e4ger- oder Telemedien\u00a0au\u00dferhalb des Gesch\u00e4ftsverkehrs mit dem einschl\u00e4gigen Handel angeboten, angek\u00fcndigt oder angepriesen werden,<\/p>\n<p>7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorr\u00e4tig gehalten oder eingef\u00fchrt werden, um sie\u00a0oder aus ihnen gewonnene St\u00fccke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden\u00a0oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Abs. 3 Den Beschr\u00e4nkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Tr\u00e4germedien, die mit einem Tr\u00e4germedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.<\/p>\n<p>Abs. 5 Bei gesch\u00e4ftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Tr\u00e4germediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anh\u00e4ngig ist oder gewesen ist.<\/p>\n<p>Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die H\u00e4ndler auf die Vertriebsbeschr\u00e4nkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.<\/p>\n<p>Rechtsbehelfsbelehrung<\/p>\n<p>Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle beim Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Appellhofplatz 1, 50667 K\u00f6ln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespr\u00fcfstelle zu richten (\u00a7\u00a7 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien, Entscheidung Nr. 5726 vom 10. Juni 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 93 vom 25. Juni 2010. Die Bundespr\u00fcfstelle f\u00fcr jugendgef\u00e4hrdende Medien hat in ihrer 627. Sitzung vom 10. 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