{"id":4385,"date":"2010-08-23T20:52:36","date_gmt":"2010-08-23T18:52:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4385"},"modified":"2010-09-06T21:12:56","modified_gmt":"2010-09-06T19:12:56","slug":"der-gefickte-esel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=4385","title":{"rendered":"Der gefickte Esel"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4385\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4394\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/esel.jpg\" alt=\"\" width=\"499\" height=\"357\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/esel.jpg 499w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/esel-300x214.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 499px) 100vw, 499px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Wird ein Fussballverein zur Zahlung einer Geldstrafe durch das Verbandssportgericht verurteilt, weil ein Zuschauer durch den Zuruf &#8222;Fick Deinen Esel&#8220; einen gegnerischen Spieler beleidigt, so hat der Verein gegen den Zuschauer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnisses eigener Art mit besonderen  Sorgfaltspflichten im Sinne des \u00a7\u00a7 280, 241 BGB i.V.m. \u00a7 311 Abs. 2 Nr. 3  BGB analog. (Leitsatz)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Amtsgericht Lingen, Urteil vom 17. Februar 2010 (Az.: 4 C 1222\/09):<\/p>\n<p>1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 430,00 Euro und Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 96,39 Euro und Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hierauf seit dem 23.8.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>3.) Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>4.) Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>5.) Der Streitwert f\u00fcr den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 430,00 Euro.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gem. \u00a7 313a ZPO verzichtet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber dem Beklagten einen Anspruch von Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 430,00 Euro aus Verletzung eines Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnisses eigener Art mit besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne des \u00a7\u00a7 280, 241 BGB i.V.m. \u00a7 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog.<\/p>\n<p>Zwischen dem Beklagten und dem Kl\u00e4ger bestand ein solches vertrags\u00e4hnliches Sonderschuldverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Hierunter sind solche Sonderverbindungen zu verstehen, die keine Leistungspflichten, jedoch gem. \u00a7 242 BGB Schutz- und Treuepflichten begr\u00fcnden (Palandt-Gr\u00fcneberg, \u00a7 311, Rz. 24). Ein Rechtsbindungswille ist nicht erforderlich (Pr\u00fctting\/Wegen\/Weinreich-Schmidt-Kessel, \u00a7 241, Rz. 34) Insoweit sind im Rahmen der Rechtsfortbildung Schuldverh\u00e4ltnisse ohne prim\u00e4re Leistungspflichten grunds\u00e4tzlich anerkannt worden. Bei diesen Schuldverh\u00e4ltnissen steht die gegenseitige R\u00fccksichtnahme auf Rechte, Interessen und G\u00fcter des anderen Teils im Vordergrund. Schutzgut ist dabei in erster Linie das Integrit\u00e4tsinteresse (Palandt-Ellenberger, Einl vor \u00a7 241, Rz. 4).<\/p>\n<p>Auch in diesen F\u00e4llen einer vertraglichen Sonderverbindung gilt die Haftungsgrundlage des \u00a7 280 BGB (M\u00fcKo-Ernst, \u00a7 280, Rz. 2, 89; Palandt-Gr\u00fcneberg, \u00a7 280, Rz. 8). Insoweit wird nunmehr auch au\u00dferhalb von Vertragsverh\u00e4ltnissen mit prim\u00e4rer Leistungspflicht die Existenz von Schutzpflichten akzeptiert (M\u00fcKo-Kramer, Einl, \u00a7Rz 37).<br \/>\nDies entspricht dem Umstand, dass im Rahmen der vertraglichen Sonderverbindung der Gesch\u00e4digte oftmals seine Rechtsg\u00fcter in erheblichem Ma\u00df einer erh\u00f6hten Einwirkungsm\u00f6glichkeit ausgesetzt und damit ein besonderes Vertrauen gegen\u00fcber dem sp\u00e4teren Sch\u00e4diger dokumentiert hat (M\u00fcnchKomm-Kramer, Einl, Rz. 38, 91).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall haben hat der Kl\u00e4ger den Zuschauern des Fu\u00dfballspiels und damit auch dem Beklagten unentgeltlich sein Stadion zur Verf\u00fcgung gestellt. Damit erwies er dem Beklagten gegen\u00fcber ein besonderes Vertrauen. Der Kl\u00e4ger durfte dabei davon ausgehen, dass der Beklagte die allgemeing\u00fcltigen gesellschaftlichen Umgangsformen beachtet, die erforderliche R\u00fccksicht und Sorgfalt walten l\u00e4sst und die Vereinsinteressen des Kl\u00e4gers nach au\u00dfen hin wahrt. Dies gilt um so mehr, als dem Beklagten als Vater eines der Fu\u00dfballspieler bekannt sein mu\u00dfte, dass gerade im Rahmen von Fu\u00dfballspielen jegliches Fehlverhalten \u2013 ob t\u00e4tlicher oder nur verbaler Art \u2013 durch Sportverb\u00e4nde geahndet wird.<\/p>\n<p>Entgegen seinen Verpflichtungen hat der Beklagte w\u00e4hrend des Fu\u00dfballspiels jedoch gegen die ihm auferlegten Sorgfalts und R\u00fccksichtsnahmeanforderungen versto\u00dfen.<br \/>\nVielmehr hat er sich hinrei\u00dfen lassen und zumindest die beleidigende \u00c4u\u00dferung \u201eFick Deinen Esel\u201c gegen\u00fcber einem der \u2026 Spieler get\u00e4tigt. Dieses Verhalten seitens des Beklagten stellt eine Pflichtverletzung dar, die auch dann nicht zu rechtfertigen ist, wenn er zuvor seinerseits durch Spieler des \u2026 provoziert worden sein sollte.<\/p>\n<p>Denn zu bedenken ist zum einen, dass es sich bei den Fu\u00dfballspielern im vorliegenden Fall um Jugendliche gehandelt hat, bei denen es im Eifer des Gefechtes aufgrund fehlender Reife und mangelndem Verantwortungsbewu\u00dftsein nach der Lebenserfahrung immer wieder leicht zu verbalen Entgleisungen kommt.<\/p>\n<p>Hinzunehmen sind diese zwar nicht. Keineswegs ist darauf jedoch mit Beleidigungen und Beschimpfungen in derselben Art und Weise zu reagieren, was lediglich dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass sich die Jugendlichen in ihrem Fehlverhalten best\u00e4rkt f\u00fchlen und weitere Eskalationen zu erwarten w\u00e4ren. Unrecht l\u00e4sst sich nicht durch Unrecht rechtfertigen. Eine Notwehr gegen\u00fcber verbalen Attacken gibt es im Gegensatz zu einem k\u00f6rperlichen Angriff ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte als Vater eines der Mitspieler hatte Vorbildfunktion. An ihm h\u00e4tte es vielmehr gelegen, deeskalierend auf die aufgehitzte Stimmung einzuwirken. Auch wenn er selbst beleidigt worden sein sollte, stellt dies keine Rechtfertigung f\u00fcr eine durch ihn anschlie\u00dfende Nachahmung dar. Vielmehr durfte der Kl\u00e4ger berechtigt von dem Beklagten erwarten, dass dieser sich beherrscht, die Situation unter Kontrolle h\u00e4lt und nicht etwa seinerseits die vorliegende aggressive Stimmung weiter anheizt.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist durch das Verhalten des Beklagten \u2013 abgesehen von dem immateriellen Schaden (negative Presse, Imageverlust) \u2013 ein finanzieller Schaden entstanden, da dieser zur Zahlung einer Geldstrafe in H\u00f6he von 400,00 Euro durch das Urteil des Verbandssportgerichtes verurteilt worden ist und zudem die damit einhergehenden Verfahrenskosten von 30 EUR zu tragen hatte.<\/p>\n<p>Diesen Schaden hat der Beklagte dem Kl\u00e4ger zu ersetzen.<\/p>\n<p>Au\u00dfer acht bleiben kann dabei die Beurteilung der Frage, ob das Urteil des Sportgerichts fehlerfrei zustande gekommen und damit als richtig anzusehen ist. Selbst wenn dem Verbandssportgericht vorzuwerfen w\u00e4re, den Sachverhalt nicht weit genug aufgekl\u00e4rt und entsprechende Provokationen des Beklagten in seine Entscheidung nicht mit einbezogen zu haben, ist die H\u00f6he der ausgeurteilten Geldstrafe f\u00fcr die erfolgte Beleidigung letztlich jedoch als angemessen anzusehen. Gerade im Fu\u00dfballstadion, wo oftmals ein rauer Wind weht und ein aggressiver Ton herrscht, sollte ein Familienvater unfl\u00e4tige Bemerkungen unterlassen, auch wenn diese \u201enur\u201c eine Beleidigung ohne rassistischen Hintergrund enthielten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber dem Beklagten dar\u00fcber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von 96,39 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Verzinsung der 430,00 Euro sowie der Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz als Verzugsschaden gem. \u00a7\u00a7 286, 288 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>Foto: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/w\/index.php?title=Datei:Donkey_1_arp_750px.jpg\" target=\"_blank\">Wikipedia<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Fussballverein zur Zahlung einer Geldstrafe durch das Verbandssportgericht verurteilt, weil ein Zuschauer durch den Zuruf &#8222;Fick Deinen Esel&#8220; einen gegnerischen Spieler beleidigt, so hat der Verein gegen den Zuschauer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnisses eigener Art mit besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne des \u00a7\u00a7 280, 241 BGB i.V.m. \u00a7 311 Abs. 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