{"id":3848,"date":"2010-08-02T12:23:57","date_gmt":"2010-08-02T10:23:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848"},"modified":"2010-08-02T17:56:31","modified_gmt":"2010-08-02T15:56:31","slug":"einwilligung-zur-fotoveroffentlichung-auf-erotischer-website","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=3848","title":{"rendered":"Einwilligung zur Fotover\u00f6ffentlichung auf erotischer Website"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-3854\" title=\"muscle-teens-2\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"318\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2-300x212.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Eine Einwilligung zur Fotover\u00f6ffentlichung ist auch dann wirksam, wenn der genaue Zweck der Aufnahmen \u2013 sei er sportlicher oder auch erotischer Natur \u2013 nicht angesprochen worden sein sollte. Noch offene vertragliche Honoraranspr\u00fcche machen eine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im leichtbekleideten Zustand nicht hinf\u00e4llig. (Leitsatz)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Urteil des LG Berlin vom 22. Oktober 2009 (Az.: 27 O 630\/09):<\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger wird verurteilt, an den Beklagten 757,64 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he des jeweils beizutreibenden Betrages zuz\u00fcglich 10 % vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen unberechtigter Ver\u00f6ffentlichung von Erotikaufnahmen seiner Person auf Unterlassung, Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten, Auskunft und Geldentsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Widerklage verlangt der Beklagte seinerseits Erstattung der ihm bei der Abwehr des \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs entstandenen Anwaltskosten.<\/p>\n<p>Der beklagte Fotograf fertigte im Jahr 2004 vom Kl\u00e4ger die aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Fotoaufnahmen. Der Kl\u00e4ger unterschrieb am 9. Dezember 2004 die nachfolgend in Kopie wiedergegebene Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-3852\" title=\"einverstaendnis-einwilligung-foto\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/einverstaendnis-einwilligung-foto.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"623\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/einverstaendnis-einwilligung-foto.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/einverstaendnis-einwilligung-foto-216x300.jpg 216w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Der Beklagte ver\u00f6ffentlichte die streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos vom Kl\u00e4ger auf den von ihm betriebenen Webseiten \u201emuscle-teens.com\u201c und \u201eathletic-star.com\u201c.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht sich durch die unberechtigte Ver\u00f6ffentlichung der Fotos im Internet in pornographischem Zusammenhang in seinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild verletzt. Er habe nur in Verwendung seiner Fotos im sportlichen Bereich f\u00fcr die Fotomappe des Beklagten eingewilligt; \u00fcber die Einstellung der Fotos auf dem Internetportal des Beklagten sei er nicht informiert gewesen. Er gehe davon aus, dass der Beklagte die Fotos an weitere Websites mit pornographischem Inhalt entgeltlich weitergegeben habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>1. Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne Einwilligung des Kl\u00e4gers, Abbildungen, die den Kl\u00e4ger zeigen, gem\u00e4\u00df nachfolgender Wiedergabe<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-3853\" title=\"muscle-teens-1\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-1.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"323\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-1.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-1-300x215.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-3854\" title=\"muscle-teens-2\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"318\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-2-300x212.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3848\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-3855\" title=\"muscle-teens-3\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-3.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"320\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-3.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/08\/muscle-teens-3-300x213.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p>zu verbreiten und\/oder zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder diese Handlung durch Dritte durchf\u00fchren zu lassen.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte wird verurteilt, \u00fcber den Umfang der Verbreitung der Abbildung gem\u00e4\u00df Ziffer 1 Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen H\u00f6he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 4.000,00 \u20ac zu bezahlen.<\/p>\n<p>4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 775,64 \u20ac au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt er,<br \/>\nden Kl\u00e4ger zu verurteilen, an ihn 757,64 Euro au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2008 freizustellen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Widerbeklagte beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beruft sich auf das ausdr\u00fcckliche Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers gerade auch mit den Ver\u00f6ffentlichungen auf seinen beiden Internetseiten und verweist insoweit auf die als schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vom 9.12.2004. Noch im Jahr 2006 habe der Kl\u00e4ger ihm f\u00fcr sp\u00e4ter gefertigte Aufnahmen f\u00fcr diese Seiten einen Betrag von\u00a0 100 \u20ac f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als \u201eDarsteller f\u00fcr Trainingsvideo\u201c in Rechnung gestellt. Auf die entsprechende Rechnung (Bl. 32 d.A.) wird verwiesen. Mit der Ver\u00f6ffentlichung der Fotos und Filme habe der Kl\u00e4ger sich erhofft, an lukrative Auftr\u00e4ge als Werbetr\u00e4ger, T\u00e4nzer oder Stripper gelangen zu k\u00f6nnen, was im Hinblick darauf, dass der Kl\u00e4ger durch die Aufnahmen einen Ikonen \u00e4hnlichen Status innerhalb der Berliner \u201e\u2026\u201c erlangt habe, gelungen sei.<br \/>\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, die Widerklage dagegen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Dem Kl\u00e4ger steht weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 2, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, noch schuldet der Beklagte Auskunft, Erstattung von Abmahnkosten und Geldentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung der Fotoaufnahmen verletzt das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers in der Auspr\u00e4gung des Rechtes am eigenen Bild nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 KUG d\u00fcrfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger in die Bildnisver\u00f6ffentlichung eingewilligt hat.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger r\u00e4umt ein, in die Fertigung der Fotos durch den Beklagten eingewilligt zu haben. Wie er ernsthaft davon ausgehen konnte, dass es sich hierbei nur um private, nicht zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmte Aufnahmen f\u00fcr die Fotomappe des Beklagten handelte, bleibt der Kammer auch \u2013 auf entsprechende R\u00fcge des Beklagten \u2013 nach seinem erg\u00e4nzenden Vortrag im Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 verborgen. Mag sich der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr die entgeltliche Verwertung der nach seinem Vorbringen nur f\u00fcr die Fotomappe des Beklagten vorgesehenen \u201esportlichen Fotos\u201c ein Honorar gew\u00fcnscht haben, musste ihm dennoch bewusst sein, dass eine Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen jedenfalls avisiert war.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in dem blo\u00dfen Dulden von Aufnahmen grunds\u00e4tzlich keine Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung zu sehen ist. Dass sich der Kl\u00e4ger allerdings gegen eine Verbreitung seiner Fotos an Dritte verwehrt h\u00e4tte, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich. Der Kl\u00e4ger bestreitet nicht mehr, die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vom 9.12.2004 unterschrieben zu haben. Selbst wenn hier der genaue Zweck der Aufnahmen \u2013 sei er sportlicher oder auch erotischer Natur \u2013 nicht angesprochen worden sein sollte, erfolgte doch die Anfertigung der Fotos jedenfalls unter Umst\u00e4nden, die eine sp\u00e4tere Ver\u00f6ffentlichung nahe legten. Die schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung war umfassend, ohne jede zeitliche, \u00f6rtliche und inhaltliche Einschr\u00e4nkung. Mag der Kl\u00e4ger sich auch eine Verg\u00fctung seiner Pr\u00e4sentation vorbehalten haben, \u00e4ndert dies nichts an seiner wirksam erkl\u00e4rten Einwilligung. Zwar war in seiner Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung die Passage zum \u201eRecht zur kommerziellen Nutzung in interaktiven Diensten, insbesondere Internet \u2026\u201c gestrichen. Der Kl\u00e4ger stellt jedoch nicht in Abrede, dass er nach Anfertigung der Fotos selbst f\u00fcr die Internetseiten des Beklagten Werbung gemacht hat, indem er sich etwa mit einem die Internetseite des Beklagten bewerbenden Foto ablichten lie\u00df, wie im Verhandlungstermin durch Vorlage entsprechender Fotos in Augenschein genommen werden konnte. Im Nachhinein hatte der Kl\u00e4ger also offensichtlich zun\u00e4chst nichts gegen die Internetpr\u00e4sentation des Beklagten einzuwenden. Unwidersprochen hat er auch der Ver\u00f6ffentlichung seiner \u201eTrainingsvideos\u201c, die er dem Beklagten entgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt hatte, zugestimmt. Es kann dahinstehen, ob es sein Ziel war, mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Aufnahmen einen \u201eikonen\u00e4hnlichen Status in der Gay-Szene\u201c zu erlangen; jedenfalls ist er dem Vorbringen des Beklagten, wonach die Aufnahmen in der Gay-Community Aufmerksamkeit erwecken sollten, nicht substantiiert entgegengetreten. Etwaig noch offene vertragliche Honoraranspr\u00fcche des Kl\u00e4gers machen seine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen von seiner Person im leichtbekleideten Zustand nicht hinf\u00e4llig.<\/p>\n<p>2. Der im Rahmen der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen dem Beklagten anl\u00e4sslich der Inanspruchnahme durch den Kl\u00e4ger entstandener Anwaltskosten ist aus \u00a7 280 BGB gegeben. Der Beklagten hat seinen Schadensersatzanspruch dem Grunde und der H\u00f6he nach schl\u00fcssig dargetan. Da nach den obigen Ausf\u00fchrungen von einer Einwilligung des Kl\u00e4gers in die Fotover\u00f6ffentlichung auszugehen ist, stellt seine unbegr\u00fcndete Abmahnung eine Pflichtverletzung i.S.d. \u00a7 280 BGB dar (BGH NJW 2007, 1458). Der H\u00f6he nach sind die berechneten Kosten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>PS: <a href=\"http:\/\/buskeismus-lexikon.de\/27_O_630\/09_-_22.10.2009_-_Schwulenbilder_-_Mit_18_Jahren_unterschrieben_-_Pech_gehabt\" target=\"_blank\">Terminsbericht bei Buskeismus<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Einwilligung zur Fotover\u00f6ffentlichung ist auch dann wirksam, wenn der genaue Zweck der Aufnahmen \u2013 sei er sportlicher oder auch erotischer Natur \u2013 nicht angesprochen worden sein sollte. Noch offene vertragliche Honoraranspr\u00fcche machen eine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im leichtbekleideten Zustand nicht hinf\u00e4llig. (Leitsatz)<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1399,1398,1400,1397,1404,1403,1405,1168,1401,1402],"class_list":["post-3848","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-allgemeines","tag-einverstandnis","tag-einwilligung","tag-foto","tag-gay","tag-klage","tag-landgericht-berlin","tag-nutzungsrecht","tag-personlichkeitsrecht","tag-recht-am-eigenen-bild","tag-unterlassung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3848","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3848"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3848\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3862,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3848\/revisions\/3862"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3848"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3848"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pornoanwalt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3848"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}