{"id":3708,"date":"2010-07-20T15:31:02","date_gmt":"2010-07-20T13:31:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3708"},"modified":"2010-07-22T12:35:19","modified_gmt":"2010-07-22T10:35:19","slug":"pornartdirector","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=3708","title":{"rendered":"Porn Art Director"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=3708\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone  size-full wp-image-3719\" title=\"porno\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/07\/porno.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"427\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/07\/porno.jpg 450w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/07\/porno-300x284.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der &#8222;Art Director&#8220; einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gek\u00fcndigt werden kann, wenn er w\u00e4hrend der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. Der Gek\u00fcndigte darf sich nicht darauf berufen, dass von ihm in seiner Position verlangt werde, kreativ zu sein und er hierzu Pornografie betrachten muss, um provozierende Werbung zu gestalten. Die T\u00e4tigkeit sei insbesondere kein &#8222;Freifahrtschein&#8220;, sich alle Seiten  im Internet anzusehen und Videos herunterzuladen und dies mit dem  Sammeln von &#8222;Werbeideen&#8220; zu rechtfertigen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 24. Februar 2010, Az.: 7 Ca 5872\/09:<\/p>\n<p>&#8222;1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der T\u00e4tigkeit sowie auf F\u00fchrung und Leistung und Verhalten im Arbeitsverh\u00e4ltnis erstreckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf \u20ac 42.143,08 festgesetzt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Berufung wird nicht gesondert zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten zuletzt \u00fcber die Wirksamkeit von insgesamt von zwei au\u00dferordentlichen, hilfsweise ordentlichen K\u00fcndigungen und einer betriebsbedingte K\u00fcndigung sowie \u00fcber die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, die Zahlung von Annahmeverzugslohnanspr\u00fcchen und die Erteilung von monatlichen Entgeltabrechnungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Werbeagentur. Sie nimmt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main am Rechtsverkehr teil. Bei ihr sind regelm\u00e4\u00dfig mehr als 10 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Sie ist insbesondere im &#8222;klassischen&#8220; Werbegesch\u00e4ft t\u00e4tig, d.h. sie ist auf Werbung in Zeitungen, Zeitschriften, Werbefilme in Kino und Fernsehen, Werbespots im Radio sowie auf Plakatwerbung spezialisiert. Soweit die Beklagte ihren Mitarbeitern am Arbeitsplatz \u00fcber den dienstlichen Computer und das interne Computernetzwerk den Zugang zum Internet erm\u00f6glicht, erfolgt dies mittels einer sog. Flatrate. Bei der Beklagten werden Mac-Computer der Firma Apple eingesetzt. S\u00e4mtliche Computer sind vom jeweiligen Benutzer durch Passw\u00f6rter vor unbefugtem Gebrauch gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der 41-j\u00e4hrige, ledige und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1999 als sog. Art Director auf Grundlage eines &#8222;Vertrages&#8220; vom 30.03.1999 (Bl. 4\u20137 d.A.) besch\u00e4ftigt. Der Bruttolohn betrug zuletzt, d.h. im Juni 2009, \u20ac 3.834,69 (Bl. 261, 264 d.A.). Die Arbeitszeiten des Kl\u00e4gers, waren folgende: Arbeitsbeginn zwischen 08:00 und 09:00 Uhr morgens, eine Stunde Mittagspause und Arbeitsende zwischen 17:00 und 18:00 Uhr, freitags jedoch bereits zwischen 14:30 und 15:30 Uhr. Der Kl\u00e4ger war sowohl an der Umsetzung von Werbekampagnen im sog. Print-Bereich als auch u.a. an der Entwicklung f\u00fcr TV-Spots \u2026 beteiligt.<\/p>\n<p>Zum T\u00e4tigkeitsumfang des Kl\u00e4gers geh\u00f6rte es, im Internet f\u00fcr Werbekampagnen zu recherchieren. Der Kl\u00e4ger war an keiner Werbekampagne der Beklagten beteiligt, bei der Erotik\/Pornographie als Stil- bzw. Kunstmittel eingesetzt worden ist. Weder durch Viren noch durch andere Schadprogramme wurde bisher am dienstlichen Computer des Kl\u00e4gers oder im Computernetzwerk der Beklagten ein Schaden hervorgerufen. Die im Jahre 2006 eingef\u00fchrte &#8222;Nutzungsordnung\/User Charta f\u00fcr Mitarbeiter des Unternehmens&#8220;, die f\u00fcr alle Arbeitspl\u00e4tze mit IT-Unterst\u00fctzung im technischen Netz der Beklagten gilt, regelt unter Ziff. 8.1 sowohl dass die &#8222;Nutzung von nicht ordnungsgem\u00e4\u00df lizenzierter oder privat beschaffter Software nicht zul\u00e4ssig ist&#8220; als auch dass die &#8222;zur Verf\u00fcgung gestellte Hard- und Software nur f\u00fcr dienstliche Zwecke eingesetzt werden&#8220; darf (siehe Anlage B 1). Diese Nutzungsordnung ist im internen Computernetzwerk jederzeit einsehbar.<\/p>\n<p>Ein Verbot der Privatnutzung der dienstlichen Hard- und Software ergibt sich auch aus den sog. &#8222;\u2026 Corporate Policies&#8220; \u2026, deren Kenntnis der Kl\u00e4ger unter dem 08.01.2007 mit seiner Unterschrift best\u00e4tigte (Anlage B 2, siehe Anlagenband).<\/p>\n<p>M\u00fcndliche oder schriftliche Abmahnungen hat der Kl\u00e4ger bisher keine von der Beklagten erhalten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29.06.2009 (&#8222;Beendigung Ihres Dienstverh\u00e4ltnisses&#8220;), dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich am 30.06.2009 \u00fcbergeben, k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zum 30.09.2009 (Bl. 8 d.A.). Im Laufe der Verfahrens berief sich die Beklagte insofern auf betriebsbedingte Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Am 30.06.2009 war der letzte Arbeitstag des Kl\u00e4gers, da dieser unmittelbar nach \u00dcbergabe der (betriebsbedingten) K\u00fcndigung freigestellt wurde. Er l\u00f6schte zuvor noch verschiedene Dateien auf seinem dienstlichen Computer. Ob hierzu auch Anwendungsprogramme (sog. Applikationen) geh\u00f6ren, ist zwischen den Parteien umstritten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger l\u00f6schte jedoch am 30.06.2009 nicht die sog. Cookie-Liste des Internet-Browsers seines dienstlichen Computers. Auf die Cookie-Liste in Anlage B4a im Anlagenband wird Bezug genommen. Mit dem engl. Wort &#8222;Cookie&#8220; werden Informationen bezeichnet, die ein Webserver zu einem Internet-Browser (z.B. Safari auf Apple-Mac) sendet und dort f\u00fcr sp\u00e4tere Zugriffe gespeichert werden. Dadurch erleichtern Cookies die Benutzung von Webseiten, die auf Benutzereinstellungen reagieren oder den Aufbau von Sitzungen. Cookies werden in einer Liste bzw. Textdatei des Internet-Browsers gespeichert. Ferner l\u00f6schte der Kl\u00e4ger nicht den &#8222;Verlauf&#8220; des Internet-Browsers, d.h. es existiert die Protokolldatei, in der alle Internet-Seiten gespeichert sind, die am 29. und 30.06.2009 vom dienstlichen Computer des Kl\u00e4gers aufgerufen wurden.<\/p>\n<p>Der Computer des Kl\u00e4gers wurde nach dem 30.06.2009 durch die Beklagte bzw., was umstritten ist, durch einen Dritten untersucht. Dies ergab folgendes Bild \u00fcber die Nutzung des dienstlichen Computers durch den Kl\u00e4ger:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rief von seinem dienstlichen Computer zun\u00e4chst im Zeitraum von Ende 2005 bis Ende Mai 2009 u.a. die nachfolgend auszugsweise genannten Internet-Seiten auf (siehe auch Bl. 299 ff. d.A.), bei denen sich sowohl aus dem Domain-Namen als auch aus den Ausdrucken der Beklagten ergibt, dass es sich um Internet-Seiten mit erotischem oder pornographischem Inhalt handelt:<\/p>\n<p>12.12.2005, 14:51:08 Uhr www.fuckingmachines.com<br \/>\n12.12.2005, 19:14:51 Uhr www.analvideowhores.com<br \/>\n16.03.2006, 18:56:20 Uhr www.3d-porngames.com<br \/>\n16.03.2006, 18:59:41 Uhr www.3d-sexgames.com<br \/>\n21.04.2006, 16:33:23 Uhr www.analvideowhores.com<br \/>\n02.05.2006, 10:40:28 Uhr www.sexpacking.com<br \/>\n22.05.2006, 11:29:14 Uhr www.024sex.net, Anlage B359<br \/>\n31.05.2006, 18:47:26 Uhr www.onlinepornshow.com<br \/>\n31.05.2006, 19:32:14 Uhr www.analvideowhores.com<br \/>\n12.06.2006, 20:34:54 Uhr www.whoresinlatex.com<br \/>\n12.06.2006, 20:59:03 Uhr www.analvideowhores.com<br \/>\n31.08.2006, 19:40:32 Uhr www.fullporndvds.com, Anlage B361<br \/>\n15.09.2006, 18:21:34 Uhr www.pornstarsonvids.com<br \/>\n22.09.2006, 16:43:22 Uhr www.hotgirlclub.com, Anlage B362<br \/>\n05.10.2006, 18:18:39 Uhr www.teenstitsandass.com, Anlage B363<br \/>\n20.11.2006, 19:42:33 Uhr www.favoritepornmodels.com, Anlage B364<br \/>\n23.11.2006, 19:54:58 Uhr www.lotsofpornmovies.com<br \/>\n23.01.2007, 17:04:40 Uhr www.hornypharao.com, Anlage B365<br \/>\n23.01.2007, 17:46:01 Uhr www.suckingwhores.com<br \/>\n24.01.2007, 18:06:27 Uhr www.manfuckswomen.com<br \/>\n19.02.2007, 11:45:52 Uhr www.analpornstarsmovs.com, Anlage B366<br \/>\n19.02.2007, 11:48:09 Uhr www.pornvideomodels.com<br \/>\n26.02.2007, 17:42:28 Uhr www.bigtitsroundasses.com<br \/>\n26.02.2007, 19:11:04 Uhr www.hardpornfiles.com<br \/>\n07.03.2007, 20:03:52 Uhr www.elitefuckmovs.com<br \/>\n12.03.2007, 16:34:27 Uhr www.analstudy.com, Anlage B367<br \/>\n12.03.2007, 19:24:49 Uhr www.monstersofcock.com<br \/>\n02.04.2007, 20:03:00 Uhr www.hurricanesex.net<br \/>\n03.04.2007, 18:35:56 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n12.04.2007, 17:36:31 Uhr www.analcheckout.com, Anlage B368<br \/>\n03.05.2007, 16:32:39 Uhr www.freshanalholes.com<br \/>\n07.05.2007, 18:45:51 Uhr www.cumintheface.com<br \/>\n07.05.2007, 19:30:31 Uhr www.hardfuckmpegs.com<br \/>\n11.06.2007, 18:55:44 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n12.06.2007, 17:21:24 Uhr www.fucker.com, Anlage B370<br \/>\n14.06.2007, 20:45:48 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n15.06.2007, 17:02:40 Uhr www.love2havesex.com<br \/>\n11.07.2007, 13:23:55 Uhr www.porn365.com<br \/>\n12.07.2007, 14:54:53 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n20.07.2007, 13:59:10 Uhr www.wetpussysteenies.com<br \/>\n23.07.2009, 11:52:36 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n23.07.2007, 12:03:46 Uhr www.retropornpics.com, Anlage B371<br \/>\n24.07.2007, 12:49:41 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n27.07.2007, 18:33:24 Uhr www.porn101.com<br \/>\n03.08.2007, 14:04:28 Uhr www.yoursexdreams.com<br \/>\n07.08.2007, 18:00:26 Uhr www.starsofpornpics.com<br \/>\n28.08.2007, 15:56:57 Uhr www.sex4it.com<br \/>\n28.08.2007, 16:15:26 Uhr www.boobs-zone.com<br \/>\n29.09.2007, 16:45:37 Uhr www.analcheckout.com<br \/>\n22.10.2007, 16:11:58 Uhr www.sextempest.com<br \/>\n25.10.2007, 18:40:07 Uhr www.kinkyhotties.com<br \/>\n20.11.2007, 18:31:22 Uhr www.pornoamateurs.be, Anlage B375<br \/>\n22.11.2007, 19:44:34 Uhr www.wiredpussy.com<br \/>\n15.01.2008, 18:47:52 Uhr www.wetpussysteenies.com<br \/>\n05.02.2008, 12:59:04 Uhr www.youporn.com, Anlage B378<br \/>\n05.02.2008, 16:14:55 Uhr www.bigboobs.hu<br \/>\n06.03.2008, 11:10:52 Uhr www.poppen.de<br \/>\n06.03.2008, 13:36:51 Uhr www.youporngay.com<br \/>\n12.03.2008, 16:07:22 Uhr www.sexshakers.com, Anlage B379<br \/>\n13.03.2008, 18:18:52 Uhr www.nudesologirls.com<br \/>\n31.03.2008, 18:41:47 Uhr www.megateengirls.com<br \/>\n01.04.2008, 10:27:23 Uhr www.blowjobstunners.com<br \/>\n08.04.2008, 17:01:44 Uhr www.naked8teens.com, Anlage B380<br \/>\n23.05.2008, 11:53:24 Uhr www.porntelecast.com, Anlage B381<br \/>\n29.05.2008, 10:28:19 Uhr www.bondagefreunde.de<br \/>\n11.06.2008, 17:55:45 Uhr www.pornstarlist.com, Anlage B382<br \/>\n30.06.2008, 19:25:18 Uhr www.youpornmate.com<br \/>\n07.07.2008, 15:18:15 Uhr www.outofshame.com, Anlage B383, B384<br \/>\n07.07.2008, 15:32:02 Uhr www.publicsexfantasy.com, Anlage B385, B386<br \/>\n14.07.2008, 19:01:03 Uhr www.nudeemogirls.com<br \/>\n23.07.2008, 11:20:25 Uhr www.lust4porno.com, Anlage B387<br \/>\n28.07.2008, 17:44:49 Uhr www.allmypornstars.com<br \/>\n12.08.2008, 12:28:50 Uhr www.18tities.com, Anlage B390<br \/>\n14.08.2008, 17:19:05 Uhr www.sunnychicks.com, Anlage B392<br \/>\n14.08.2008, 17:43:47 Uhr www.hotnudewomen.com, Anlage B395<br \/>\n14.08.2008, 17:47:08 Uhr www.hiddencameramovies.com, Anlage B397<br \/>\n08.09.2008, 17:58:35 Uhr www.porninspector.com<br \/>\n27.10.2008, 13:02:02 Uhr www.hotlatexmovies.com<br \/>\n20.11.2008, 11:51:40 Uhr www.nubileworld.com, Anlage B399<br \/>\n28.11.2008, 18:35:16 Uhr www.porn69xxx.com<br \/>\n02.12.2008, 20:19:02 Uhr www.pussy.org<br \/>\n04.12.2008, 16:52:38 Uhr www.onlyhornyporn.com<br \/>\n04.12.2008, 17:43:11 Uhr www.assholesurfers.com<br \/>\n05.12.2008, 13:45:55 Uhr www.pervertbabes.com, Anlage B400<br \/>\n13.01.2009, 15:29:47 Uhr www.youporn.com, Anlage B401<br \/>\n19.01.2009, 17:52:47 Uhr www.pornhub.com<br \/>\n18.02.2009, 13:57:58 Uhr www.reviewporn.com<br \/>\n12.03.2009, 17:48:28 Uhr www.latexxxzone.com<br \/>\n31.03.2009, 18:33:46 Uhr www.freegothporn.com<br \/>\n31.03.2009, 19:27:37 Uhr www.ideal-teens.com<br \/>\n11.04.2009, 17:16:56 Uhr www.latex21.com<br \/>\n14.04.2009, 14:52:11 Uhr www.fundorado.de<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird bzgl. s\u00e4mtlicher aufgerufener Internet-Seiten w\u00e4hrend des genannten Zeitraums von Ende 2005 bis Mai 2009, die einen Eintrag in der Cookie-Liste des Internet-Browsers auf dem dienstlichen Computer des Kl\u00e4gers hinterlassen haben, auf die Seiten 24\u2013102 der Anlage B4a des Anlagenbandes Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rief sodann im Zeitraum Mai 2009 bis zum 30.06.2009 u.a. die folgenden Internet-Seiten mit erotischem bzw. pornographischem Inhalt von seinem dienstlichen Computer auf. Hierbei handelt es sich um Internet-Seiten, auf denen Bilder von prim\u00e4ren und sekund\u00e4ren Geschlechtsmerkmale vorwiegend weiblicher Personen abgebildet sind als auch Videos von Personen, die miteinander den Geschlechtsverkehr aus\u00fcben, betrachtet und heruntergeladen werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>19.05.2009, 13:18:36 Uhr www.x-ho.com, Anlage B237<br \/>\n28.05.2009, 15:27:58 Uhr www.goth-fetish.com, Anlage B235<br \/>\n28.05.2009, 15:28:41 Uhr www.fivestarfetish.com, Anlage B233<br \/>\n28.05.2009, 15:37:03 Uhr www.freegothicporn.com, Anlage B231<br \/>\n28.05.2009, 15:41:46 Uhr www.gothpornsites.com, Anlage B228<br \/>\n28.05.2009, 15:42:43 Uhr www.myemochicks.com, Anlage B227<br \/>\n28.05.2009, 15:42:48 Uhr www.emohotties.com, Anlage B226<br \/>\n28.05.2009, 15:47:54 Uhr www.exgirlfriendspost.com, Anlage B224<br \/>\n28.05.2009, 15:54:45 Uhr www.yourwastedgirlfriend.com, Anlage B222<br \/>\n28.05.2009, 15:59:06 Uhr www.gfslab.com, Anlage B220<br \/>\n28.05.2009, 17:27:40 Uhr www.keezmovies.videos.com, Anlage B219<br \/>\n28.05.2009, 19:35:32 Uhr www.latexfetishsex.com, Anlage B218<br \/>\n29.05.2009, 15:07:09 Uhr www.4tube.com, Anlage B216<br \/>\n29.05.2009, 15:08:57 Uhr www.bdsmrtclub.com, Anlage B214<br \/>\n02.06.2009, 12:35:16 Uhr www.bdsmfort.com, Anlage B93a<br \/>\n02.06.2009, 16:36:15 Uhr www.girlinlatex.com, Anlage B93<br \/>\n03.06.2009, 13:11:58 Uhr www.latex-rubber.org, Anlage B91<br \/>\n03.06.2009, 13:16:04 Uhr www.fetish-girl.orf, Anlage B90<br \/>\n05.06.2009, 06:44:21 Uhr www.pussy.org, Anlage B82<br \/>\n05.06.2009, 07:20:59 Uhr www.joannaangelbcuks.com, Anlage B81<br \/>\n05.06.2009, 14:54:02 Uhr www.keezmovies.com, Anlage B76<br \/>\n08.06.2009, 18:32:46 Uhr www.suicidegirls.com, Anlage B74<br \/>\n09.06.2009, 13:13:00 Uhr www.naked-people.de, Anlage B72<br \/>\n10.06.2009, 15:16:36 Uhr www.fhg.bondagesucht.de, Anlage B71<br \/>\n10.06.2009, 15:40:26 Uhr www.latexsite.net, Anlage B70<br \/>\n13.06.2009, 12:53:43 Uhr www.rubber-latex.com, Anlage B65<br \/>\n15.06.2009, 10:25:22 Uhr www.dockera.com, Anlage B64<\/p>\n<p>Dar\u00fcber rief der Kl\u00e4ger noch eine Vielzahl weiterer Internet-Seiten w\u00e4hrend des genannten Zeitraums auf, die sich mit dem Download von Bittorent-Dateien, Computerspielen (z.B. www.gamershellcom, Anlage B60; www.gamesradar.com, Anlage B80; www.gamespot.com, Anlage B77) als auch mit sonstigen allgemeinen Inhalten (z.B. www.gitarre-spielen-lernen.de, Anlage B85) besch\u00e4ftigen. Auf die Darstellung auf Bl. 72\u2013136 d.A. nebst den dazugeh\u00f6rigen Ausdrucken im Anlagenband und Anlagenordner wird verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rief ferner am 22.09.2006 zwischen 17:47:13 Uhr und 18:26:32 Uhr \u2013 und damit w\u00e4hrend eines Zeitraums von 40 Minuten \u2013 insgesamt sechs Internet-Seiten auf, die die Vornahme sexueller Handlungen zwischen Menschen und Tieren zum Gegenstand haben: www.animaltraffic.com, www.zoosexlinks.net, www.bestialitytop.com, www.dogsexlinks.com, www.bestialism.com, www.animalpornvideos.com, www.bestpicpost.com und www.anmialpost.com (siehe Bl. 137 d.A. sowie die Ausdrucke in den Anlagen B345\u2013B350).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger rief des Weiteren am 28.05.2009 um 15:47:43 Uhr die Internet-Seite www.badassteens.com (siehe Anlage B225) und um 15:51:21 Uhr die Internet-Seite www.teensuckclub.com (siehe Anlage B223) auf, die pornographische Bilder zeigen, bei denen nicht einwandfrei zu erkennen ist, ob es sich um Vollj\u00e4hrige oder Kinder im Alter bis 16 Jahren handelt, die sexuelle Handlungen vornehmen bzw. an denen sexuelle Handlungen vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Am 29.06.2009 und am 30.06.2009 rief der Kl\u00e4ger von seinem dienstlichen Computer eine Vielzahl von Internet-Seiten auf (Anlage B4, siehe Anlagenband), deren dienstliche bzw. private Nutzung zwischen den Parteien umstritten ist. Unter anderem rief er die Seiten www.xing.com, www.aldi-sued.de, www.spickmich.de, www.ebay.de, www.myspace.com, www.de.wikipedia.org, www.naked-peope.de (siehe Anlage B46) auf. Ferner recherchierte zum Thema \u201eSteampunk\u201c, einer Variante von Science-Fiction und rief eine Vielzahl von Seiten auf, die illegal Musik, Filme und Dateien zum Download Auf die Auflistung der Seitenaufrufe auf Bl. 41\u201371 d.A. sowie in Anlage B4 (siehe Anlagenband) wird verwiesen. Der Auflistung der Seitenaufrufe von Internet-Seiten l\u00e4sst sich f\u00fcr den 29.06.2009 entnehmen, dass beginnend um 17:03 Uhr und um 18:44 Uhr endend, Internet-Seiten aufgerufen wurden. Der Auflistung l\u00e4sst sich f\u00fcr den 30.06.2009 entnehmen, dass \u00fcber den gesamten Arbeitstag, beginnend um 09:40 Uhr und um 20:11 Uhr endend, Internet-Seiten aufgerufen wurden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 08.07.2009 (&#8222;K\u00fcndigung Ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses&#8220;), dem Kl\u00e4ger am gleichen Tage zugegangen, k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis au\u00dferordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2009 (Bl. 11 d.A.).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum vom 01. bis zum 08.07.2009 rechnete die Beklagte \u20ac 989,60 brutto ab, \u00fcbersandte dem Kl\u00e4ger eine entsprechende Gehaltsabrechnung und zahlte an den Kl\u00e4ger \u20ac 632,35 netto aus (siehe Bl. 265 d.A.).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.07.2009 (&#8222;K\u00fcndigung Ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses&#8220;) k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis &#8222;vorsorglich au\u00dferordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 31.12.2009&#8220; (Bl. 20 d.A.).<\/p>\n<p>Seit 01.10.2009 erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger von der zust\u00e4ndigen Agentur f\u00fcr Arbeit Arbeitslosengeld i.H.v. kalendert\u00e4glich \u20ac 42,04 netto, d.h. \u20ac 1.261,20 netto pro Monat (siehe Bl. 266\u2013267 d.A.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gibt zun\u00e4chst zu, dass er w\u00e4hrend der Arbeitspausen und nach Feierabend im Internet &#8222;gesurft&#8220; habe (siehe Bl. 154 d.A.). Er h\u00e4lt dies f\u00fcr zul\u00e4ssig, da der Beklagten aufgrund der Flatrate keine zus\u00e4tzlichen Kosten entstanden seien. Soweit der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Arbeitszeiten Internet-Seiten aufgerufen habe, diente dies allein arbeitstechnischen Zwecken. Die Nutzungsordnung der Beklagten sei nie praktisch umgesetzt worden, es habe zur Ideensuche das ganze Spektrum des Internets genutzt werden d\u00fcrfen. Auch das Herunterladen (&#8222;Download&#8220;) von Dateien aus dem Internet sei \u00fcblich gewesen. Da von Art Directoren, wie dem Kl\u00e4ger, verlangt werde, dass sie Kreativideen h\u00e4tten, m\u00fcssten sie auch hierf\u00fcr auch Erotik und zum Teil Pornographie in Betracht ziehen, denn Werbung m\u00fcsse provozieren und auffallen (Bl. 359 d.A.). So handele es sich bspw. bei der Internet-Seite www.naked-people.de um ein Kunstprojekt, das der Kl\u00e4ger zu Arbeitszwecken genutzt habe (Bl. 161 d.A.). Die Seite www.dockera.com beinhalte &#8222;nicht nur Sexbilder, sondern auch Kunstbilder und lustige Bilder&#8220;, die der Kl\u00e4ger nur zu Arbeitszwecken f\u00fcr &#8222;authentische Lebensmittelfotograpfie&#8220; f\u00fcr den Kunden M.\u2026 angesehen habe (Bl. 166, 358 d.A.). Gleiches gelte f\u00fcr sonstige Internet-Seiten mit erotischem oder pornographischen Inhalten. Beispielsweise wollte der Kl\u00e4ger Anschauungsmaterial f\u00fcr Werbefilme oder Beispiele f\u00fcr Styling und Fotoumsetzung finden oder sehen, ob und wie sich Werbekampagnen mit Bondage umsetzen lie\u00dfen oder weil er Bildmaterial f\u00fcr die popkulturellen Stilrichtungen &#8222;Gothic&#8220;, &#8222;Emo&#8220; und &#8222;Alternative&#8220;, von Personen in Latexkleidung oder &#8222;ausgefallene Technikbilder&#8220; gesucht habe. Auch habe der Kl\u00e4ger Werbegeschenke gesucht. Die Internet-Seite www.badassteens.com habe er ebenfalls auf der Suche nach einer Werbeidee aufgerufen (Bl. 174 d.A.). Soweit es die Internet-Seiten vom 22.09.2006 betrifft, die sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen, sei der Kl\u00e4ger dort nach einer Internet-Suche zu den Worten &#8222;animal having sex&#8220; gelandet.<\/p>\n<p>Die genannten Seiten habe er &#8222;nur durchgeklickt&#8220; und nicht angesehen, weil &#8222;auf den ersten Blick&#8220; erkennbar gewesen sei, dass sie f\u00fcr Werbeideen nicht geeignet gewesen seien (Bl. 180\/181 d.A.). Die Internet-Seite www.pussy.org habe er zwar aufgerufen, jedoch gleich wieder verlassen, nachdem er gemerkt habe, dass sie f\u00fcr Arbeitszwecke nicht geeignet sei (Bl. 167 d.A.). Insgesamt r\u00e4umt der Kl\u00e4ger selbst ein, dass rund 5 % der Internet-Seiten, die er von seinem dienstlichen Computer aufgerufen hat und deren Aufruf durch die Cookie-Liste dokumentiert ist, als &#8222;im weitesten Sinne pornographisch&#8220; bezeichnet werden k\u00f6nnen (Bl. 180 d.A.). Soweit es die von der Beklagten behaupteten Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe durch den Kl\u00e4ger mittels des Programms &#8222;Tomato Torrent&#8220; betrifft, habe der Kl\u00e4ger dieses Programm im Rahmen seiner Recherchen nur angesehen und nicht genutzt (Bl. 157 d.A.). Soweit es angebliche Videos oder Teile hiervon betrifft behauptet der Kl\u00e4ger, dass er nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass \u201ebeim Internetsurfen etwas angeklickt wird und dadurch ein Download\u201c starte (Bl. 158 d.A.). Soweit der Kl\u00e4ger der Kl\u00e4ger Spiele oder deren Demoversionen installiert hat, sei dies allein zu Werbezwecken erfolgt, denn die Spiele h\u00e4tte alle Preise gewonnen und es sei seine Aufgabe als Art Director gewesen, sich zu informieren. Soweit der Kl\u00e4ger Dateien auf seinem Computer gel\u00f6scht hat, betreffe dies nur Dateien, die er &#8222;im Rahmen der Aufr\u00e4umarbeiten&#8220; nach Erhalt der K\u00fcndigung vornehmen musste. Insofern ist der Kl\u00e4ger der Ansicht, dass die beiden fristlosen und hilfsweise ordentlichen K\u00fcndigungen der Beklagten vom 08.07.2009 und vom 24.07.2009 unwirksam seien. Die betriebsbedingte K\u00fcndigung der Beklagten vom 29.06.2009 sei insbesondere wegen mangelhafter Sozialauswahl unwirksam. Der Kl\u00e4ger ist ferner der Ansicht, ihm st\u00fcnde ein Zwischenzeugnis zu. F\u00fcr den Monat Juli 2009 st\u00fcnde ihm ein Annahmeverzugslohnanspruch i.H.v. \u20ac 2.845,09 (= \u20ac 3.834,69 \u2013 \u20ac 989,60) und f\u00fcr die Folgemonate jeweils i.H.v. \u20ac 3.834,69 \u2013 ab 01.10.2009 abz\u00fcglich des Netto-Arbeitslosengeldes \u2013 zu. Ferner habe die Beklagte f\u00fcr die Annahmeverzugs entsprechende Gehaltsabrechnungen zu erteilen.<\/p>\n<p>Unter R\u00fccknahme des zuletzt gestellten sog. allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu Ziff. 2 aus der Klageerweiterung vom 24.07.2009, Bl. 18 d.A.) beantragte der Kl\u00e4gervertreter zuletzt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 24.07.2009 aufgel\u00f6st ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 29.06.2009 aufgel\u00f6st ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st ist;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nfestzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 24.07.2009 aufgel\u00f6st ist;<\/p>\n<p>6.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der T\u00e4tigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverh\u00e4ltnis erstreckt;<\/p>\n<p>7.<br \/>\nhilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens mit den Antr\u00e4gen zu Ziff. 1. bis 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kl\u00e4ger bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im K\u00fcndigungsrechtsstreit zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen auf Basis des Arbeitsvertrages vom 30.03.1999 als Art Director weiter zu besch\u00e4ftigen;<\/p>\n<p>8.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger \u20ac 22.018,54 brutto abz\u00fcglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in H\u00f6he von \u20ac 3.783,60 netto zzgl. Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus \u20ac 2.845,09 seit dem 01.08.2009, aus jeweils \u20ac 3.834,69 seit dem 01.09.2009 und 01.10.2009 sowie aus jeweils \u20ac 2.573,49 seit dem 01.11.2009, 01.12.2009 und 01.01.2010 zu zahlen;<\/p>\n<p>9.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Monate Juli bis Dezember 2009 auf Basis eines monatlichen Bruttolohns von \u20ac 3.834,69 Abrechnungen zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass der Computer des Kl\u00e4gers nach dem 30.06.2009 von dem Computer-Spezialisten \u2026 (Inh. von \u2026) untersicht worden sei, wobei die Untersuchung am 01.07.2009 begonnen h\u00e4tte. Ein Zwischenergebnis h\u00e4tte ihr am 08.07.2009 und der Abschlussbericht h\u00e4tte am 23.07.2009 vorgelegen. Herr \u2026 habe auf dem Computer des Kl\u00e4gers rund 24 000 gel\u00f6schte Dateien gefunden. Die Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger habe seinen dienstlichen Computer in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken missbraucht. So habe er zum einen exzessiv Internet-Seiten mit erotischem und pornographischem Inhalt aufgerufen, die sogar sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren zeigen. So seien 1 471 Bilddateien, ein Gro\u00dfteil davon pornographischer Natur, auf dem dienstlichen Computer gefunden worden. Soweit es das &#8222;Surf-Verhalten&#8220; des Kl\u00e4gers am 29. und 30.06.2009 betreffe, erg\u00e4be sich aus dem \u201eVerlauf\u201c des Internet-Browsers, dass der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich zu privaten Zwecken Internet-Seiten aufgerufen habe, da kein dienstlicher Zusammenhang zu erkennen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe zum anderen unter Versto\u00df gegen urheberrechtliche Vorschriften Musikdateien und Raubkopien von Spielfilmen heruntergeladen und auf dem Computer gespeichert und verwaltet. Es h\u00e4tten sich rund 825 MP3-Dateien auf dem Computer befunden. Ferner habe er unberechtigt Software zu privaten Zwecken auf dem Computer installiert, mit denen Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe begangen werden k\u00f6nnen (z.B. Programme zum &#8222;Rippen&#8220; von Filmen und Dateien wie &#8222;Mac The Rippier&#8220; oder &#8222;Mac Crack&#8220;). So habe der Kl\u00e4ger von seinem Computer aus am sog. \u201eFilesharing\u201c \u00fcber Internet-Tauschb\u00f6rsen \u00fcber das Bittorrent-Porotkoll teilgenommen und hierzu entsprechende Software unerlaubt installiert (z.B. &#8222;Tomato Torrent&#8220; und &#8222;Mac The Ripper&#8220;). So habe er bspw. illegale (Teil-)Kopien von den DVD-Filmen &#8222;D.\u2026&#8220;, &#8222;I.\u2026 S.\u2026&#8220;, &#8222;T.\u2026&#8220; oder &#8222;T.\u2026&#8220; auf den Dienstcomputer heruntergeladen. Schlie\u00dflich h\u00e4tte der Kl\u00e4ger sog. Ego-Shooter (z.B. das Spiel &#8222;H.\u2026&#8220; und &#8222;C.\u2026&#8220;) installiert.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die betriebsbedingte K\u00fcndigung behauptet die Beklagte, dass die Ums\u00e4tze seit Jahren fallend seien und sich die schlechte Auftragslage im Fr\u00fchjahr 2009 manifestiert h\u00e4tte. Am 11.05.2009 habe die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beschlossen, die Mitarbeiterzahl an die geringere Arbeitsmenge anzupassen (Arbeitsverdichtung). Zusammen mit einem externen Anbieter sei eine Transfergesellschaft gegr\u00fcndet worden. Der Arbeitsplatz des Kl\u00e4gers sei entfallen und andere Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten g\u00e4be es nicht. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte auch deutlich schlechtere Sozialdaten als vergleichbare Kollegen bzw. Art Directors bei der Beklagten, abgesehen von vier Kollegen bzw. Kolleginnen. Bez\u00fcglich der Sozialdaten der vergleichbaren Arbeitnehmer und das von der Beklagten angewandte Punkteschema wird auf die Aufstellung auf Bl. 148\/149 d.A. Bezug genommen. Soweit der Mitarbeiter \u2026 weniger Sozialpunkte als der Kl\u00e4ger h\u00e4tte, w\u00fcrde dies durch dessen langj\u00e4hrige Erfahrung im Bereich des sog. Dialogmarketing ausgeglichen. Ferner sei Herr \u2026 Leistungstr\u00e4ger. Soweit die Mitarbeiterin \u2026 weniger Sozialpunkte als der Kl\u00e4ger h\u00e4tte, w\u00fcrde dies durch deren langj\u00e4hrige Erfahrung und Expertise beim wichtigen Kunden \u2026 &amp; \u2026 im Bereich des sog. OTC (&#8222;Over the counter&#8220;)-Marketings ausgeglichen. Im \u00dcbrigen sei Frau \u2026 Leistungstr\u00e4gerin. Soweit die Mitarbeiterin \u2026 weniger Sozialpunkte als der Kl\u00e4ger h\u00e4tte, w\u00fcrde dies durch deren langj\u00e4hrige Arbeit f\u00fcr das &#8222;Corporate Design&#8220; und die &#8222;Corporate Identity&#8220; des Kunden \u2026 ausgeglichen. Im \u00dcbrigen sei Frau \u2026 Leistungstr\u00e4gerin. Soweit der Mitarbeiter \u2026 weniger Sozialpunkte als der Kl\u00e4ger h\u00e4tte, k\u00f6nnte dieser wegen des gem\u00e4\u00df \u00a7 18 BEEG bestehenden K\u00fcndigungsschutzes w\u00e4hrend der Elternzeit nicht gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Die Klageschrift vom 07.07.2009 ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 09.07.2009 und die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 10.07.2009 ging am 14.07.2009 ein. Beide wurden der Beklagten am 23.07.2009 (Bl. 13 d.A.) zugestellt. Die weitere Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 24.07.2009 ging am selben Tag bei Gericht ein und wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.07.2009 zugestellt (Bl. 24 d.A.). Jeder dieser Schrifts\u00e4tze enthielt einen sog. allg. Feststellungsantrag. Im \u00dcbrigen wird zur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (\u00a7 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet, so dass sie insofern abzuweisen ist. Lediglich bez\u00fcglich des vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses ist die Beklagte aufgrund ihres Teil-Anerkenntnisses zu verurteilen. Ein Schriftsatznachlass war vorliegend keiner Seite zu gew\u00e4hren, da es zum einen auf die recht kurzfristig und m\u00f6glicherweise versp\u00e4tet eingereichten Schrifts\u00e4tze nicht ankommt, so dass es auch keiner Erwiderung der Gegenpartei bedarf, und da die Kammer zum anderen lediglich diejenigen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde herangezogen hat, die zwischen den Parteien unstreitig sind.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der Rechtsweg zu den Gerichten f\u00fcr Arbeitssachen ist f\u00fcr die K\u00fcndigungsschutzantr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG, da es um den Bestand eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses geht, und f\u00fcr die anderen geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG, da es sich um Anspr\u00fcche aus einem bestehenden\/beendeten Arbeitsverh\u00e4ltnis geht, gegeben. Der Sitz der Beklagten (\u00a7\u00a7 12, 17 ZPO i.V.m. \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) geh\u00f6rt zum \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich des erkennenden Arbeitsgerichts. Das gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.n. \u00a7\u00a7 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse f\u00fcr die K\u00fcndigungsschutzantr\u00e4ge liegt vor, da es dem Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 4, 7, 13 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit von au\u00dferordentlichen und (hilfsweise) ordentlichen K\u00fcndigungen binnen der Pr\u00e4klusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der K\u00fcndigung gerichtlich geltend zu machen. Die nachtr\u00e4gliche Klageerweiterung und die damit verbundene Klage\u00e4nderung (\u00a7 263 ZPO) ist zul\u00e4ssig, auch soweit der Kl\u00e4ger die zun\u00e4chst gestellten allg. Feststellungsantr\u00e4ge in K\u00fcndigungsschutzantr\u00e4ge, die dem sog. punktuellen Streitgegenstandsbegriff entsprechen, konkretisiert hat. Die damit verbundene objektive Klageh\u00e4ufung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 260 ZPO zul\u00e4ssig, da die Antr\u00e4ge in derselben Prozessart verfolgt werden. Die Beklagte hat sich im \u00dcbrigen auf die Klageerweiterungen und die Klage\u00e4nderungen eingelassen (\u00a7 267 ZPO).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie K\u00fcndigungsschutzklage bzgl. der fristlosen K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 (Klageantrag zu Ziff. 1) ist unbegr\u00fcndet. Diese K\u00fcndigungserkl\u00e4rung hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien am 08.07.2009 beendet, da sie dem Kl\u00e4ger am gleichen Tage zugegangen ist. Die Beklagte hat das Arbeitsverh\u00e4ltnis wirksam gem\u00e4\u00df \u00a7 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB aufgrund wichtigen Grundes gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 wahrt zun\u00e4chst das Schriftformerfordernis des \u00a7 623 BGB und ist dem Kl\u00e4ger am selben Tag zugegangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch die Drei-Wochen-Frist des \u00a7 4 Satz 1 KSchG (i.V.m. \u00a7 13 KSchG) gewahrt, da er im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigung fristgerecht K\u00fcndigungsschutzklage erhoben hat und die der Beklagten demn\u00e4chst (\u00a7 167 ZPO) zugestellt wurde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVorliegend ist auch f\u00fcr die Beklagte ein K\u00fcndigungsgrund gegeben, denn das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds i.S.v. \u00a7 626 Abs. 1 BGB ist erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr einen wichtigen Grund i.S.v. \u00a7 626 Abs. 1 BGB m\u00fcssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K\u00fcndigenden unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum Ablauf der regul\u00e4ren K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen gepr\u00fcft. Zun\u00e4chst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund i.S.v. \u00a7 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Dieser Sachverhalt muss im Zeitpunkt des Zugangs der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung objektiv vorliegen. Ist hiernach ein Sachverhalt an sich geeignet, ist in einem zweiten Schritt zu pr\u00fcfen, ob die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung nach einer Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung aller Einzelfallumst\u00e4nde als gerechtfertigt angesehen werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die fristlose K\u00fcndigung die ultima ratio f\u00fcr den K\u00fcndigungsberechtigten war, d.h. mildere Mittel unzumutbar waren (siehe M\u00fcller-Gl\u00f6ge, in: Erfurter Kommentar, 10. Aufl., M\u00fcnchen, 2010, \u00a7 626 BGB, Rz. 34, 44, 62).<\/p>\n<p>Nach der mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BAG (BAG, Urt. v. 07.07.2005 \u2013 2 AZR 581\/04, NZA 2006, 98 ff. = NJW 2006, 540 ff. = EzA BGB 2002 \u00a7 626 Nr. 10; Urt. v. 12.01.2006 \u2013 2 AZR 179\/05, NZA 2006, 980 ff. = NJW 2006, 2510 ff.; BAG, Urt. v. 27.04.2006 \u2013 2 AZR 386\/05, NZA 2006, 977 ff.) kommen als k\u00fcndigungsrelevante Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten bei der privaten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs durch Arbeitnehmer u.a. in Betracht:<\/p>\n<p>&#8211; das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (&#8222;unbefugter Download&#8220;), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr m\u00f6glicher Vireninfizierungen oder anderer St\u00f6rungen des \u2013 betrieblichen \u2013 Betriebssystems verbunden sein k\u00f6nnen oder andererseits von solchen Daten, bei deren R\u00fcckverfolgung es zu m\u00f6glichen Rufsch\u00e4digungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden (Hanau\/Hoeren, Private Internetnutzung durch Arbeitnehmer, M\u00fcnchen, 2003, S. 31; Mengel, NZA 2005, 752 [753]) und\/oder<\/p>\n<p>&#8211; die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber m\u00f6glicherweise \u2013 zus\u00e4tzliche \u2013 Kosten entstehen k\u00f6nnen und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel \u2013 unberechtigterweise \u2013 in Anspruch genommen hatund\/oder<\/p>\n<p>&#8211; die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Internets w\u00e4hrend der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt (Kramer, NZA 2004, 457 [459]; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHieran gemessen erf\u00fcllt die Nutzung des dienstlichen Computers durch den Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Zeitraums von Dezember 2005 bis zum 30.06.2009 die Voraussetzungen f\u00fcr die 1. Stufe. Vorliegend hat der Kl\u00e4ger ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten versto\u00dfen, da er kontinuierlich das ausdr\u00fcckliche Verbot des Arbeitgebers missachtet hat, das Internet privat zu nutzen, indem er \u00fcber rund 4,5 Jahre hinweg regelm\u00e4\u00dfig w\u00e4hrend und au\u00dferhalb der Arbeitszeit eine Vielzahl von Internet-Seiten mit erotischen oder pornographischen Inhalten aufgerufen hat und damit insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet &#8222;gesurft&#8220; hat. Ein solch hartn\u00e4ckiger und uneinsichtiger Versto\u00df gegen die Weisung des Arbeitgebers, insbesondere w\u00e4hrend der Arbeitszeit nicht mit den dienstlich zur Verf\u00fcgung gestellten Arbeitsmitteln private Dinge zu treiben, rechtfertigt regelm\u00e4\u00dfig eine fristlose K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung. Im<\/p>\n<p>Einzelnen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nVorliegend war und ist die private Nutzung des dienstlichen Computers und des Internetzugangs, den die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur Verf\u00fcgung stellt, ausdr\u00fccklich untersagt und damit verboten. Die Beklagte hat im Jahre 2006 eine &#8222;Nutzungsordnung\/User Charta f\u00fcr Mitarbeiter des Unternehmens&#8220; eingef\u00fchrt, die in Ziff. 8.1 regelt, dass die &#8222;zur Verf\u00fcgung gestellte Hard- und Software nur f\u00fcr dienstliche Zwecke eingesetzt werden&#8220; darf. Dem Kl\u00e4ger war diese Regelung bekannt. Zum einen kann auf die Nutzungsordnung, die im Computersystem der Beklagten hinterlegt ist, jeder zugreifen. Zum anderen ist der schrifts\u00e4tzlichen \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers, die Nutzungsordnung sei nie gelebt worden, zu entnehmen, dass sie dem Kl\u00e4ger bekannt sein muss. Dar\u00fcber hinaus ist der Einwand aber unsubstantiiert, denn der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, wann andere Mitarbeiter der Beklagten w\u00e4hrend und\/oder au\u00dferhalb der Arbeitszeit mit Duldung der Beklagten Internet-Seiten mit erotischen oder pornographischen Inhalten aufgerufen haben sollen. Im \u00dcbrigen ergibt sich Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Computers und Internetzugangs aus den sog. &#8222;\u2026 Corporate Policies&#8220; \u2026 der Beklagten, deren Kenntnis der Kl\u00e4ger unter dem 08.01.2007 mit seiner Unterschrift best\u00e4tigte (Anlage B 2).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat im Zeitraum von Dezember 2005 bis zum 30.06.2009 (= rund 4,5 Jahre) rund 130 Internet-Seiten aufgerufen, die erotischen und zumeist pornographischen Inhalt haben. Diese Seitenaufrufe \u2013 im Durchschnitt sind dies zwei Internet-Seiten pro Monat, wobei einzelne Tage eine H\u00e4ufung aufweisen, und die Anzahl der Seitenaufrufe zum 30.06.2009 ansteigt \u2013 sind durch die Cookie-Liste und das Verlaufsprotokoll des Internet-Browsers vom 29.0\/30.06.2009 dokumentiert. F\u00fcr den Aufruf dieser Internet-Seiten gab es auch keine arbeitsrechtliche Rechtfertigung. Der Kl\u00e4ger hat damit vielmehr seine privaten (sexuellen) Neigungen befriedigt. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als &#8222;Art Director&#8220; und die damit arbeitsvertragliche geschuldete Kreativit\u00e4t f\u00fcr Werbekampagnen hat mit Pornographie nichts zu tun. Die T\u00e4tigkeit ist insbesondere kein &#8222;Freifahrtschein&#8220;, sich alle Seiten im Internet anzusehen und Videos\/Filme herunterzuladen und dies mit dem Sammeln von &#8222;Werbeideen&#8220; zu rechtfertigen. Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, er habe s\u00e4mtliche genannten Internet-Seiten, die erotischen oder pornographischen Inhalt haben, zu arbeitstechnischen Zwecken aufgerufen, ist dieser &#8222;Rechtfertigungseinwand&#8220; unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung zur\u00fcckzuweisen. Der Kl\u00e4ger hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, f\u00fcr welche Kunden und f\u00fcr welches Projekt er welche &#8222;Idee&#8220; wann aus den von ihm aufgerufenen Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten verwendet bzw. eine entsprechende Werbeidee seinen Vorgesetzten pr\u00e4sentiert haben will. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger durchgehend und regelm\u00e4\u00dfig seit Dezember 2005 Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten aufgerufen hat, was eindeutig dagegen spricht, dass es diese Seiten einmalig im Rahmen eines Projektes verwendet haben. Insbesondere bei den Internet-Seiten www.analvideowhores.com, www.analcheckout.com und www.youporn.com, die der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig aufgerufen hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Internet-Seiten f\u00fcr die Arbeitsaufgaben des Kl\u00e4gers n\u00fctzlich gewesen sein sollen. Der Aufruf der genannten rund 130 Internet-Seiten erfolgte somit zu rein privaten Zwecken.Damit bestand auch die Gefahr einer m\u00f6glichen Rufsch\u00e4digung der Beklagten. Die Gefahr einer Rufsch\u00e4digung der Beklagten entstand bei der Art der Privatnutzung des Internets durch den Kl\u00e4ger allein dadurch, dass dieser umfangreich regelm\u00e4\u00dfig und zuletzt t\u00e4glich die verschiedensten Internetseiten aufrief, um sich mit Erotik und Pornografie zu besch\u00e4ftigen. Das BAG hat bereits mehrfach entschieden, dass allein die Befassung mit pornografischen Darstellungen die Gefahr einer R\u00fcckverfolgung an den Nutzer mit sich bringen und damit den Eindruck erwecken kann, ein Arbeitgeber, hier ein privatwirtschaftliches Unternehmen, befasse sich anstatt mit ihren Dienstaufgaben beispielsweise mit Pornografie (zuletzt: BAG, Urt. v. 27.04.2006 \u2013 2 AZR 386\/05, NZA 2006, 977 [979]).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus an einzelnen Tagen (z.B. am 28.05.2009 und 29.\/30.06.2009) Internet-Seiten mit erotischem und pornographischen Inhalten w\u00e4hrend der Arbeitszeit aufgerufen hat, ist dies dar\u00fcber hinaus noch als Arbeitszeitbetrug zu werten. Bei einer privaten Internetnutzung w\u00e4hrend der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit (BAG, Urt. v. 27.04.2006 \u2013 2 AZR 386\/05, NZA 2006, 977 [979]; Beckschulze, DB 2003, 2777 [2781]; Kramer, NZA 2004, 457 [461]; Mengel, NZA 2005, 752 [753]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Voraussetzungen der 2. Stufe liegen vor, denn die fristlose K\u00fcndigung stellt sich vorliegend f\u00fcr die Beklagte als ultima ratio angesichts der Schwere der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen dar. Unabh\u00e4ngig davon, dass allein schon der Aufruf von 130 Internet-Seiten mit erotischen und pornographischen Inhalten als exzessive Nutzung zu bewerten ist, ist zu Lasten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, dass er sich regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Computers und Internetzugangs hinweggesetzt hat. Bei diesem hartn\u00e4ckigen Verhalten ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Ferner ist zu Lasten des Kl\u00e4gers zu ber\u00fccksichtigen, dass er einige Internet-Seiten (z.B. Seiten www.analvideowhores.com, www.analcheckout.com und www.youporn.com) wiederholt aufgerufen hat, obwohl im klar sein musste, dass diese Seiten keinen Bezug zu seiner Arbeit haben k\u00f6nnen. Des Weiteren kommt erschwerend hinzu, dass der Kl\u00e4ger auch Internet-Seiten aufgerufen hat (z.B. www.badassteens.com und www.teensuckclub.com), bei denen aufgrund des dort angebotenen Bild- und Videomaterials nicht ausgeschlossen werden kann, dass dort sexuelle Handlungen an oder durch Kinder bis 16 Jahren vorgenommen wurden, was ein Strafbarkeitsrisiko gem\u00e4\u00df \u00a7 184b StGB wegen Erwerbs kinderpornographischer Schriften begr\u00fcndet. Immerhin umfasst das englische Wort &#8222;teen&#8220; die Altersspanne von 13\u201319 Jahren (thirteen \u2013 nineteen) und die Betreiber derartiger Internet-Seiten machen sich dies gemeinhin zu Nutzen. Ferner sind noch zu Lasten des Kl\u00e4gers die acht Internet-Seiten zu ber\u00fccksichtigen, die der Kl\u00e4ger am 22.09.2006 aufgerufen hat und die sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen zeigen. Hierdurch wurde ein Strafbarkeitsrisiko gem\u00e4\u00df \u00a7 184a StGB wegen Verbreitung tierpornographischer Schriften begr\u00fcndet. Im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung ist es jedenfalls nach Ansicht der Kammer keinem Arbeitgeber zuzumuten, einen Arbeitnehmer auch nur einen Tag l\u00e4nger zu besch\u00e4ftigen, wenn dieser Internet-Seiten mit (m\u00f6glichem) kinder- und tierpornographischen Inhalten trotz ausdr\u00fccklichen Verbots der privaten Nutzung des Internetzugangs aufgerufen hat, selbst wenn die Betriebszugeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers rund 10 Jahre betr\u00e4gt. Andere, zu Gunsten des Kl\u00e4gers sprechende Umst\u00e4nde sind nicht zu erkennen, zumal der Kl\u00e4ger ledig und kinderlos ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVorliegend ist die K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist von 2 Wochen gem\u00e4\u00df \u00a7 626 Abs. 2 BGB erf\u00fcllt. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den dienstlichen Computer durch den externen Computer-Spezialisten \u2026 (Inh. von \u2026) untersucht hat, was der Kl\u00e4ger bestreitet, da die dokumentierten Internet-Seiten-Aufrufe unstreitig ist. Ferner ist nicht zu erkennen und auch vom Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die Beklagte vor dem 30.06.2009 Anlass gehabt h\u00e4tte, den dienstlichen Computer auf eine verbotene private Nutzung zu untersuchen oder dass die Beklagte positive Kenntnis oder grob-fahrl\u00e4ssige Unkenntnis von einer privaten Nutzung des Internetzugangs durch den Kl\u00e4ger gehabt h\u00e4tte. Da die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung dem Kl\u00e4ger am 08.07.2009 zugegangen ist, muss die Beklagte die Kenntnis \u00fcber die exzessive private Nutzung, die als Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung herangezogen werden, nach dem 30.06.2009 erfahren haben, denn dass die Beklagte den Computer des Kl\u00e4gers vorher untersucht h\u00e4tte, hat dieser zum einen nicht behauptet und zum anderen w\u00e4re ihm dies wohl aufgefallen. Damit hat die Beklagte \u2013 unabh\u00e4ngig von der Vorlage eines m\u00f6glichen Abschlussberichts durch Herrn \u2026 \u2013 die 2-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB f\u00fcr die vorliegende Tatk\u00fcndigung gewahrt hat, so dass es insbesondere keiner vorherigen Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers bedurfte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. 2 (fristlose K\u00fcndigung der Bekl. vom 24.07.2009) ist unbegr\u00fcndet, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde. Im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigungserkl\u00e4rung bestand bereits kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien, f\u00fcr dessen Vorhandensein der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. 3 (betriebsbedingte K\u00fcndigung der Beklagten vom 29.06.2009) ist unbegr\u00fcndet, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist am 30.09.2009 bestand bereits kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien, f\u00fcr dessen Vorhandensein der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet ist. Insofern kann es dahinstehen, ob zu Gunsten der Beklagten betriebsbedingte Gr\u00fcnde eingreifen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt haben, ob keine Weiterbesch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestehen und ob die Beklagte eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen hat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. 4 (hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009) ist unbegr\u00fcndet, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist am 30.12.2009 der streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00fcndigungserkl\u00e4rung bestand bereits kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien, f\u00fcr dessen Vorhandensein der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. 5 (hilfsweise ordentliche K\u00fcndigung der Bekl. vom 24.07.2009) ist unbegr\u00fcndet, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist am 30.12.2009 bestand bereits kein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien, f\u00fcr dessen Vorhandensein der Kl\u00e4ger darlegungs- und beweisbelastet ist.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Klageantrag zu Ziff. 6 (qualifiziertes Zwischenzeugnis) ist begr\u00fcndet. Zwar h\u00e4tte der Kl\u00e4ger vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 106 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gehabt, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde, so dass er lediglich einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Endzeugnis h\u00e4tte, den er allerdings nicht geltend gemacht hat. Da aber die Beklagte im Kammertermin vom 24.02.2010 den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch anerkannt und dies zu Protokoll erkl\u00e4rt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Satz 1 ZPO i.V.m. \u00a7 46 Abs. 2 ArbGG entsprechend ihres Anerkenntnisses, das wirksam ist, zu verurteilen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\n\u00dcber den Hilfsantrag des Kl\u00e4gers zu Ziff. 7 (Weiterbesch\u00e4ftigung) ist vorliegend mangels Eintritts der innerprozessualen Begr\u00fcndung nicht zu entscheiden, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die fristlose K\u00fcndigung vom 08.07.2009 beendet wurde und die Klageantr\u00e4ge zu Ziff. 1 bis Ziff. 5 s\u00e4mtlich unbegr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber der Bekl. auch keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn ab dem 09.07.2009 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 611, 293 ff. BGB (siehe Klageantrag zu Ziff. 8), da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber der Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen f\u00fcr die Monate Juni bis Dezember 2009 gem\u00e4\u00df \u00a7 108 GewO (siehe Klageantrag zu Ziff. 9), da das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits durch die fristlose K\u00fcndigung der Beklagten vom 08.07.2009 aufgel\u00f6st wurde. Die Beklagte hat zudem das Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Monat Juli 2009 korrekt f\u00fcr den Zeitraum bis zum 08.07.2009 abgerechnet.<\/p>\n<p>XI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreites tr\u00e4gt die Beklagte zu 8 % und der Kl\u00e4ger zu 92 %, da sie jeweils teilunterlegen sind, \u00a7 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Ausgehend von einem Geb\u00fchrenstreitwert i.S.v. \u00a7 63 GKG i.H.v. \u20ac 45.977,77 unterliegt die Beklagte lediglich, soweit sie den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anerkannt hat, wobei vorliegend die Voraussetzungen von \u00a7 93 ZPO zugunsten der Beklagten nicht gegeben sind. Das Zwischenzeugnis ist vorliegend mit einem Bruttomonatsgehalt des Kl\u00e4gers i.H.v. \u20ac 3.834,69 zu bewerten. Im \u00dcbrigen unterliegt der Kl\u00e4ger, insbesondere soweit er die Klage im \u00dcbrigen zur\u00fcckgenommen hat, da die Teilklager\u00fccknahme nicht mehr kostenprivilegiert ist. Dementsprechend ist die Kostenlast zwischen den Parteien zu verteilen.<\/p>\n<p>XII.<br \/>\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf \u00a7 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf \u20ac42.143,08 festzusetzen. Dies entspricht f\u00fcr die drei K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen (Klageantr\u00e4ge zu Ziff. 1 bis 5) insgesamt f\u00fcnf Bruttomonatsgeh\u00e4ltern des Kl\u00e4gers \u00e0 \u20ac 3.834,69 sowie f\u00fcr den Klageantrag zu Ziff. 6 (Zwischenzeugnis) einem weiterem Bruttomonatsgehalt. Der Klageantrag zu Ziff. 7 bleibt unber\u00fccksichtigt, da \u00fcber ihn entschieden wurde. Der Klageantrag zu Ziff. 8 ist insgesamt mit \u20ac 18.234,94 (= \u20ac 22.018,54 \u2013 \u20ac 3.783,60) zu bewerten. Der Klageantrag zu Ziff. 9 ist f\u00fcr die sechs Gehaltsabrechnungen pro Abrechnung mit je \u20ac 150,00 und damit insgesamt mit \u20ac 900,00 zu bewerten.<\/p>\n<p>XIII.<br \/>\nGr\u00fcnde, die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zul\u00e4ssigkeit der Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 2 lit. b.) und lit. c.) ArbGG bleibt hiervon unber\u00fchrt. Die Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Berufung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.<\/p>\n<p>XIV.<br \/>\nEine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der n\u00e4chsten Seite.&#8220;<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>bild <a href=\"http:\/\/www.flickr.com\/photos\/von_brandis\" target=\"_blank\">von_brandis<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Frankurt a.M. hat entschieden, dass der &#8222;Art Director&#8220; einer Werbeagentur aus wichtigem Grund fristlos gek\u00fcndigt werden kann, wenn er w\u00e4hrend der Arbeitszeit pornografische Internetseiten besucht. 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