{"id":2936,"date":"2010-04-19T15:26:40","date_gmt":"2010-04-19T13:26:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=2936"},"modified":"2010-07-25T21:51:17","modified_gmt":"2010-07-25T19:51:17","slug":"die-nackte-oberburgermeisterin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=2936","title":{"rendered":"Die nackte Oberb\u00fcrgermeisterin"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=2936\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-2939\" title=\"helma-orosz-nackt-dresden\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/04\/helma-orosz-nackt-dresden.jpg\" alt=\"\" width=\"398\" height=\"554\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/04\/helma-orosz-nackt-dresden.jpg 398w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/04\/helma-orosz-nackt-dresden-215x300.jpg 215w\" sizes=\"auto, (max-width: 398px) 100vw, 398px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Der f\u00fcr Verletzungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zust\u00e4ndige 4.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 16. April 2010 den Antrag der Dresdner Oberb\u00fcrgermeisterin <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Helma_Orosz\" target=\"_blank\">Helma Orosz<\/a> auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abgewiesen.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt:<\/p>\n<p>Die <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Erika_Lust_%28Malerin%29\" target=\"_blank\">Verf\u00fcgungsbeklagte<\/a> hatte im Internet ein Gem\u00e4lde mit dem Titel &#8222;Frau Orosz wirbt f\u00fcr das Welterbe&#8220; ver\u00f6ffentlicht, auf dem die Oberb\u00fcrgermeisterin nackt &#8211; lediglich mit rosafarbenen Strapsen und Strapshaltern sowie einer B\u00fcrgermeisterkette &#8222;bekleidet&#8220; &#8211; zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gem\u00e4lde &#8211; neben anderen Bildern der K\u00fcnstlerin &#8211;\u00a0 am 15. November 2009 in verschiedenen Zeitungen ver\u00f6ffentlicht. Nachdem die Malerin die Aufforderung auf Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung in Bezug auf die k\u00fcnftige Ver\u00f6ffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abgelehnt hatte, stellte Oberb\u00fcrgermeisterin Orosz Antrag auf Erlass einer\u00a0 Einstweiligen Verf\u00fcgung. Das Originalgem\u00e4lde ist zwischenzeitlich verkauft.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Prozessgeschichte:<\/p>\n<p>Das erstinstanzlich mit dem Antrag befasste Landgericht Dresden hatte dem Antrag von Helma Orosz mit der Begr\u00fcndung stattgegeben, die Nacktdarstellung verletze die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit habe zur\u00fcckzutreten, da auch bei Personen der Zeitgeschichte die Intimsph\u00e4re insoweit gesch\u00fctzt sei, als ihnen die Entscheidung \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung ihres nackten K\u00f6rpers vorbehalten sei.<\/p>\n<p>Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts nun aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Gem\u00e4lde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Kl\u00e4gerin nicht in berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Zwar seien auch Bildnissen mit Bezug zur Zeitgeschichte bei Einbr\u00fcchen in die Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit Grenzen gesetzt. Insoweit sei im Einzelfall eine Abw\u00e4gung zwischen dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Kunst- und der Meinungsfreiheit andererseits geboten.<\/p>\n<p>Diese Abw\u00e4gung falle hier zugunsten der beklagten K\u00fcnstlerin aus. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliege. Satirische Darstellungen gen\u00f6ssen einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schm\u00e4hkritik, da ihnen \u00dcbertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen seien. Das Werk der Beklagten beinhalte nach seinem Aussagekern einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf und sei\u00a0 nicht als Schm\u00e4hkritik oder Kundgabe von Missachtung anzusehen. Die Kl\u00e4gerin erscheine als Werberin f\u00fcr den heftig umstrittenen Bau der Waldschl\u00f6sschenbr\u00fccke in Dresden. Dieses &#8222;Werben&#8220; werde in erkennbar satirischer Absicht durch die Platzierung der Kl\u00e4gerin mit ge\u00f6ffneten Armen und zur Br\u00fccke hindeutender Pose verdeutlicht und zugleich ins L\u00e4cherliche gezogen. Die Nacktheit der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne in diesem Kontext ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unm\u00f6glichkeit oder Unf\u00e4higkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstanden werden. Zu ber\u00fccksichtigen sei zudem, dass der weibliche und auch m\u00e4nnliche Akt zentrales Thema des k\u00fcnstlerischen Schaffens der Beklagten sei. Die K\u00fcnstlerin greife malerisch ein Motiv auf, wie es literarisch etwa in Andersens M\u00e4rchen &#8222;Des Kaisers neue Kleider&#8220; auftauche und habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Kl\u00e4gerin &#8222;nichts in der Hand habe&#8220;. Dieser Aussagekern bewege sich im Schutzbereich des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Auch die Einkleidung dieser Aussage &#8211; die malerische Darstellung des Kopfes der Kl\u00e4gerin mit einem nachempfundenen nackten K\u00f6rper, Requisiten wie Strapse und Sch\u00e4rpe sowie die leuchtend-aufdringliche Farbgestaltung &#8211; m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin hinnehmen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie sich in ihrem Schamgef\u00fchl und ihrer Autorit\u00e4t beeintr\u00e4chtigt sehe. Das Bildnis stelle aber ersichtlich weder einen Vorgang aus dem Sexualbereich dar noch werde die Kl\u00e4gerin in rei\u00dferischer Manier oder als Objekt m\u00e4nnlicher Begierde zur Schau gestellt. Sie werde auch nicht in ihrem Privatleben, sondern &#8211; symbolisiert durch die Amtskette &#8211; bei der Aus\u00fcbung ihrer politischen T\u00e4tigkeit abgebildet, in der sie weitgehenden Einschr\u00e4nkungen ihrer Privatsph\u00e4re unterworfen sei.<\/p>\n<p>An der Zul\u00e4ssigkeit der satirischen Darstellung \u00e4ndere nichts, dass es an einer weitgehenden Verfremdung der Person der Kl\u00e4gerin fehle. Die Erkennbarkeit der Person sei hier vielmehr Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Aussagegehalt der Meinungs\u00e4u\u00dferung erkennbar werde. Schlie\u00dflich f\u00fchre auch das &#8222;Unterschieben&#8220; eines fremden K\u00f6rpers nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Bildver\u00f6ffentlichung. Zwar unterliege die Manipulation von Fotografien versch\u00e4rften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein weiblicher Akt auf einem Gem\u00e4lde unterscheide sich von einer Fotomontage aber dadurch, dass er auch bei naturalistischer Darstellung immer nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den K\u00fcnstler sei und &#8211; auch angesichts der fl\u00fcchtigen, an Kulissenmalerei erinnernden Ausf\u00fchrung &#8211; nicht den Eindruck einer authentischen Abbildung erwecke.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage habe das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zur\u00fcckzutreten.<\/p>\n<p>Gegen das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil ist kein f\u00f6rmliches Rechtsmittel mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2010\/04\/Urteil_OLG_16_04_10.pdf\">OLG Dresden, Urteil vom 16. April 2010, 4 U 127\/10<\/a><\/p>\n<p>(Pressemitteilung des OLG Dresden vom 16. April 2010)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr Verletzungen des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts zust\u00e4ndige 4.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 16. April 2010 den Antrag der Dresdner Oberb\u00fcrgermeisterin Helma Orosz auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abgewiesen. 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