{"id":1763,"date":"2009-12-21T21:51:28","date_gmt":"2009-12-21T20:51:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=1763"},"modified":"2014-12-01T11:40:15","modified_gmt":"2014-12-01T10:40:15","slug":"liebe-gleichgeschlechtlich-und-weihnachtlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=1763","title":{"rendered":"Liebe, gleichgeschlechtlich und weihnachtlich"},"content":{"rendered":"<p>Aus der vorz\u00fcglichen Entscheidungssammlung des Richters Ballmann m\u00f6chte ich heute zwei Urteile zitieren. Letzteres auch passend zur Weihnachtszeit.<\/p>\n<blockquote><p>Ein minderj\u00e4hriges M\u00e4dchen kann dem gleichgeschlechtlichen Liebeswerben der \u2013 nach deren eigenen Angaben \u2013 1958 geborenen \u00e4lteren Beteiligten zu 2. nicht einfach \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p>Gleichgeschlechtlichkeit ist \u2013 je nach ihrer Auspr\u00e4gung \u2013 vielfach eine menschliche Fehlentwicklung, die f\u00fcr den von ihr Betroffenen auf seinem ferneren Lebensweg gro\u00dfen Kummer und gro\u00dfe Erschwernisse mit sich bringen kann \u2013 z.B. wenn er seine eigene subjektive Unf\u00e4higkeit erleben mu\u00df, eine richtige Familie zu gr\u00fcnden und von einem geliebten oder gesch\u00e4tzten Partner ein Kind zu empfangen \u2013 und die ihn f\u00fcr seine Umwelt zum beargw\u00f6hnten und abgelehnten Au\u00dfenseiter stempeln kann. Gleichgeschlechtlichkeit mag in einzelnen F\u00e4llen anlagebedingt und durch Umwelteinfl\u00fcsse nicht zu beseitigen sein. Gleichgeschlechtlichkeit kann jedoch durch Bieten von Gelegenheit oder gar durch Verf\u00fchrung nicht selten verursacht oder verst\u00e4rkt werden, so da\u00df es f\u00fcr Eltern grunds\u00e4tzlich und von vornherein gilt, entsprechende Umwelteinfl\u00fcsse von ihren minderj\u00e4hrigen Kindern fernzuhalten.<\/p>\n<p>Die entsprechenden Bem\u00fchungen der Mutter im Interesse einer normalen, nicht anormalen, geschlechtlichen Entwicklung ihrer Tochter m\u00fcssen respektiert werden; sie werden ihrer m\u00fctterlichen Elternverantwortung gerecht.<\/p>\n<p>Landgericht Berlin FamRZ 1985, 519<\/p><\/blockquote>\n<p>&#8212;<\/p>\n<blockquote><p>Dem Versicherungsnehmer, der am Morgen des ersten Weihnachtsfeiertages die Kerzen eines Adventskranzes auf dem Wohnzimmertisch angez\u00fcndet und den Fr\u00fchst\u00fcckskaffee zubereitet hat, sich in das Schlafzimmer begibt, um seine Lebensgef\u00e4hrtin zu wecken, sich dort von ihr ablenken l\u00e4sst und deshalb den sich entwickelnden Brand nicht bemerkt, ist in subjektiver Hinsicht kein unentschuldbares Fehlverhalten vorzuwerfen, so dass der Hausratsversicherer nicht wegen grob fahrl\u00e4ssiger Herbeif\u00fchrung des Versicherungsfalls leistungsfrei ist.<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden<\/p>\n<p>Sie [die Versicherung] hat die Einlassung des Kl\u00e4gers, er habe sich nur kurz ins Schlafzimmer begeben wollen, um seine Lebensgef\u00e4hrtin zu wecken, nicht entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Unwidersprochen ist das Landgericht davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der \u201ek\u00f6rperlichen Reize\u201d seiner Lebensgef\u00e4hrtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht habe. F\u00fcr die Darstellung des Kl\u00e4gers, von seiner Lebensgef\u00e4hrtin ungeplant abgelenkt worden zu sein, spricht im \u00fcbrigen, da\u00df er unstreitig den Fr\u00fchst\u00fcckskaffee bereits zubereitet hatte, als er sich in das Schlafzimmer begab. Sein Verhalten erscheint danach zwar fahrl\u00e4ssig, aber \u2013 unabh\u00e4ngig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte \u2013 nicht in einem Ausma\u00df schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrl\u00e4ssig einzustufen w\u00e4re (vgl. Senat, NVersZ\u00a0 1998, 41; OLG M\u00fcnchen NVersZ 1999, 336).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ber\u00fccksichtigt der Senat, da\u00df es sich bei dem Brennenlassen der Kerzen auf leicht entflammbarer Unterlage nicht um eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger allt\u00e4gliche, sich st\u00e4ndig wiederholende und deshalb routinem\u00e4\u00dfig beherrschte Gefahrensituation handelte. Die durch das unbeaufsichtigte Brennenlassen von Adventskranz- oder Weihnachtsbaumkerzen entstehende besondere Gefahrensituation ergibt sich vielmehr nur in der Weihnachtszeit. Es erscheint deshalb in subjektiver Hinsicht nicht als unverzeihliches Fehlverhalten, da\u00df der Kl\u00e4ger sich der von dem Adventskranz ausgehenden Gefahr w\u00e4hrend seines nach der Ablenkung durch seine Lebensgef\u00e4hrtin ungeplant verl\u00e4ngerten Aufenthalts im Schlafzimmer zeitweilig nicht mehr bewu\u00dft war.<\/p>\n<p>OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 2000, 621<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus der vorz\u00fcglichen Entscheidungssammlung des Richters Ballmann m\u00f6chte ich heute zwei Urteile zitieren. Letzteres auch passend zur Weihnachtszeit. Ein minderj\u00e4hriges M\u00e4dchen kann dem gleichgeschlechtlichen Liebeswerben der \u2013 nach deren eigenen Angaben \u2013 1958 geborenen \u00e4lteren Beteiligten zu 2. nicht einfach \u00fcberlassen werden. 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