{"id":12073,"date":"2018-01-24T18:32:24","date_gmt":"2018-01-24T17:32:24","guid":{"rendered":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=12073"},"modified":"2018-01-25T09:30:53","modified_gmt":"2018-01-25T08:30:53","slug":"fack-ju-goehte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=12073","title":{"rendered":"Fack Ju G\u00f6hte"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><strong>Gericht der Europ\u00e4ischen Union,<br \/>\n<\/strong><strong>Urteil vom 24. Januar 2018:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eUnionsmarke \u2013 Anmeldung der Unionswortmarke Fack Ju G\u00f6hte \u2013 Absolutes Eintragungshindernis \u2013 Marke, die gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft \u2013 Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207\/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EU] 2017\/1001)\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">In der Rechtssache T\u201169\/17<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Constantin Film Produktion GmbH mit Sitz in M\u00fcnchen (Deutschland), Prozessbevollm\u00e4chtigte: Rechtsanw\u00e4ltin E. Saarmann und Rechtsanwalt P. Baronikians,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">gegen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer und D. Walicka als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Beklagter,<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der F\u00fcnften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 (Sache R 2205\/2015\u20115) \u00fcber die Anmeldung des Wortzeichens Fack Ju G\u00f6hte als Unionsmarke<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">erl\u00e4sst<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">DAS GERICHT (Sechste Kammer)<\/p>\n<p>unter Mitwirkung des Pr\u00e4sidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu\u2011Matei,<\/p>\n<p>Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n<p>aufgrund der am 3. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,<\/p>\n<p>aufgrund der am 24. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,<\/p>\n<p>auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 20. November 2017<\/p>\n<p>folgendes<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vorgeschichte des Rechtsstreits<\/strong><\/p>\n<p>Am 21. April 2015 meldete die Kl\u00e4gerin, die Constantin Film Produktion GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207\/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 \u00fcber die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in ge\u00e4nderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017\/1001 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 \u00fcber die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.<\/p>\n<p>Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Fack Ju G\u00f6hte; dies ist au\u00dferdem der Titel einer von der Kl\u00e4gerin produzierten deutschen Filmkom\u00f6die, die in Deutschland zu den gr\u00f6\u00dften Kinoerfolgen des Jahres 2013 z\u00e4hlt. Im \u00dcbrigen wurde von der Kl\u00e4gerin eine Fortsetzung des Films produziert, die 2015 in den Kinos anlief.<\/p>\n<p>Die Marke wurde f\u00fcr folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 30, 32, 33, 38 und 41 des Abkommens von Nizza \u00fcber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und ge\u00e4nderter Fassung angemeldet:<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 3: \u201eWasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parf\u00fcmeriewaren, \u00e4therische \u00d6le, Mittel zur K\u00f6rper- und Sch\u00f6nheitspflege, Haarw\u00e4sser; Zahnputzmittel\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 9: \u201eBespielte Datentr\u00e4ger aller Art; elektronische Publikationen (herunterladbar), n\u00e4mlich Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen Format; fotografische, Film- und Unterrichtsapparate und \u2011instrumente; Ger\u00e4te zur Aufzeichnung, \u00dcbertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsger\u00e4te und Computer sowie Teile von diesen; Software\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 14: \u201eJuwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 16: \u201eDruckereierzeugnisse; Fotografien; Schreibwaren; B\u00fcroartikel (ausgenommen M\u00f6bel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 18: \u201eReise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierst\u00f6cke; Gep\u00e4ck; Gep\u00e4ckanh\u00e4nger; Taschen; Brieftaschen und andere Tragebeh\u00e4ltnisse\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 21: \u201eGlaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Kerzenst\u00e4nder\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 25: \u201eBekleidungsst\u00fccke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 28: \u201eSpiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 30: \u201eKaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis, Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepr\u00e4parate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, So\u00dfen (W\u00fcrzmittel); Gew\u00fcrze; K\u00fchleis\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 32: \u201eBiere; Mineralw\u00e4sser und kohlens\u00e4urehaltige W\u00e4sser und andere alkoholfreie Getr\u00e4nke; Fruchtgetr\u00e4nke und Fruchts\u00e4fte; Sirupe und andere Pr\u00e4parate f\u00fcr die Zubereitung von Getr\u00e4nken\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 33: \u201eAlkoholische Getr\u00e4nke (ausgenommen Biere)\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 38: \u201eTelekommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung von Internetchatrooms und Internetforen; \u00dcbermittlung von Daten \u00fcber das Internet, insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdaten im digitalen Format, einschlie\u00dflich Video-on-Demand\u201c;<\/p>\n<p>\u2013 Klasse 41: \u201eErziehung; Ausbildung; Unterhaltung, insbesondere Film- und Fernsehunterhaltung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Rundfunk-, Fernseh- und Filmproduktion, Vermietung von Filmen, Filmvorf\u00fchrungen in Kinos; sportliche und kulturelle Aktivit\u00e4ten\u201c.<\/p>\n<p>Mit Entscheidung vom 25. September 2015 wies der Pr\u00fcfer die Anmeldung gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 2017\/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207\/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017\/1001) f\u00fcr die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 5. November 2015 legte die Kl\u00e4gerin gegen die Entscheidung des Pr\u00fcfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207\/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017\/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die F\u00fcnfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zur\u00fcck. Insbesondere war sie in Bezug auf die Bestimmung der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise der Auffassung, dass dabei auf die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verbraucher innerhalb der Europ\u00e4ischen Union, n\u00e4mlich diejenigen in Deutschland und \u00d6sterreich, abzustellen sei. Au\u00dferdem richteten sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwar an den Allgemeinverbraucher, manche aber richteten sich an Kinder und Jugendliche. Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise n\u00e4hmen die Aussprache des Wortbestandteils \u201eFack Ju\u201c so wahr, als sei er identisch mit dem englischen Ausdruck \u201efuck you\u201c, so dass er dieselbe Bedeutung habe. Weiter stellte die Beschwerdekammer fest, dass der Ausdruck \u201efuck you\u201c, selbst wenn die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise ihm keine sexuelle Bedeutung beim\u00e4\u00dfen, nicht nur eine geschmacklose, sondern auch eine anst\u00f6\u00dfige und vulg\u00e4re Beleidigung darstelle. Der erg\u00e4nzende Bestandteil \u201eG\u00f6hte\u201c, mit dem ein hochangesehener Schriftsteller wie Johann Wolfgang von Goethe posthum in herabw\u00fcrdigender und vulg\u00e4rer Weise verunglimpft werde, noch dazu in fehlerhafter Rechtschreibung, k\u00f6nne vom verletzenden und gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Charakter der Beschimpfung \u201eFack Ju\/fuck you\u201c keinesfalls ablenken. Zudem er\u00f6ffne die Bezugnahme auf Johann Wolfgang von Goethe m\u00f6glicherweise sogar eine weitere Ebene des Sittenversto\u00dfes. Daraus, dass der Titel eines Films, der ein breiter Publikumserfolg gewesen sei, identisch mit der Markenanmeldung sei, d\u00fcrfe nicht geschlossen werden, dass die relevanten Verkehrskreise keinen Ansto\u00df an der angemeldeten Marke n\u00e4hmen. Obwohl schlie\u00dflich bei der Bewertung einer Markenanmeldung auf ihre Verbraucherwahrnehmung im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen sei, gelte f\u00fcr das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 doch, dass es nicht gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017\/1001) aufgrund des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung \u00fcberwunden werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>Antr\u00e4ge der Parteien<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach teilweiser Klager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>\u2013 die angefochtene Entscheidung aufzuheben;<\/p>\n<p>\u2013 dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Das EUIPO beantragt,<\/p>\n<p>\u2013 die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>\u2013 der Kl\u00e4gerin die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche W\u00fcrdigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf zwei Klagegr\u00fcnde, mit denen sie erstens einen Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 und zweitens einen Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017\/1001) r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zum ersten Klagegrund: Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass weder das Anmeldezeichen als Ganzes noch dessen einzelne Elemente vulg\u00e4r, anst\u00f6\u00dfig oder beleidigend seien. Daher habe die Beschwerdekammer das Zeichen falsch aufgefasst und sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207\/2009 von der Eintragung ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Insoweit ist festzustellen, dass gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 Marken, die gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Ein solcher Teil kann gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Couture Tech\/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T\u2011232\/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht nach der Rechtsprechung darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen w\u00fcrde (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T\u2011232\/10, EU:T:2011:498, Rn. 29).<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfung, ob ein Zeichen gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T\u2011232\/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. M\u00e4rz 2012, Cort\u00e9s del Valle L\u00f3pez\/HABM, [\u00a1Que buenu ye! HIJOPUTA], T\u2011417\/10, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).<\/p>\n<p>Erstens steht fest, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden t\u00e4glichen Verbrauchs handelt. Folglich setzen sich die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer bei der Verwendung des Begriffs \u201eallgemeiner Verbraucher\u201c zutreffend angenommen und das EUIPO in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat, aus der breiten \u00d6ffentlichkeit zusammen; der Grad der Aufmerksamkeit der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise sei der eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsverbrauchers.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise k\u00f6nnen f\u00fcr die Pr\u00fcfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses jedoch nicht auf das Publikum begrenzt werden, an das sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass das von diesem Eintragungshindernis erfasste Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Ansto\u00df erregen wird, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zuf\u00e4llig begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics\/HABM [PAKI], T\u2011526\/09, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 18).<\/p>\n<p>Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelm\u00e4\u00dfig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet, gleichwohl ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile aufteilen wird, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten W\u00f6rtern \u00e4hnlich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll\/HABM \u2013 Redrock Construction [REDROCK], T\u2011548\/12, EU:T:2015:478, Rn. 37 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache wird der durchschnittliche Verbraucher feststellen, dass das angemeldete Zeichen dem h\u00e4ufig verwendeten und weit verbreiteten englischen Ausdruck \u201efuck you\u201c \u00e4hnlich ist, dem die Kl\u00e4gerin den Bestandteil \u201eG\u00f6hte\u201c hinzugef\u00fcgt hat, der dem Familiennamen des Schriftstellers und Dichters Johann Wolfgang von Goethe \u00e4hnlich ist. Da es sich aber zum einen bei dem angemeldeten Zeichen um eine lautschriftliche \u00dcbertragung des dem deutschsprachigen Publikum allgemein bekannten englischen Ausdrucks \u201efuck you\u201c ins Deutsche handelt, und zum anderen Johann Wolfgang von Goethe ein in Deutschland und \u00d6sterreich sehr gesch\u00e4tzter Dichter und Schriftsteller ist, ist die Beurteilung der Beschwerdekammer zu best\u00e4tigen, wonach die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise aus deutschsprachigen Verbrauchern in der Union, und zwar denjenigen in Deutschland und in \u00d6sterreich, bestehen.<\/p>\n<p>Drittens ist in Bezug auf die Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens durch die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise oben in Rn. 17 darauf hingewiesen worden, dass das Publikum das Zeichen mit dem englischen Ausdruck \u201efuck you\u201c, verbunden mit dem Familiennamen Goethe \u2013 das Ganze in fehlerhafter Rechtschreibung \u2013, gleichsetzen werde. Der Begriff \u201efuck\u201c wird sowohl als Nomen, als auch als Adjektiv, Adverb und Interjektion verwendet, und wie bei den meisten gebr\u00e4uchlichen W\u00f6rtern entwickelt sich sein Sinn im Laufe der Jahre und h\u00e4ngt vom Zusammenhang ab, in dem er verwendet wird. Wenn dem englischen Ausdruck \u201efuck you\u201c in seiner ureigenen Bedeutung also eine sexuelle Bedeutung beizumessen und er von Vulgarit\u00e4t gepr\u00e4gt ist, so wird er doch auch, wie von der Beschwerdekammer \u00fcbrigens in Betracht gezogen wurde, in einem anderen Zusammenhang verwendet, um Wut, Entt\u00e4uschung oder Missachtung gegen\u00fcber einem anderen zum Ausdruck zu bringen. Aber selbst in einem solchen Fall bleibt dieser Ausdruck durch eine ihm innewohnende Vulgarit\u00e4t gepr\u00e4gt und der am Ende des in Rede stehenden Zeichens hinzugef\u00fcgte Bestandteil \u201eG\u00f6hte\u201c erm\u00f6glicht zwar eine Bestimmung des \u201eAdressaten\u201c der W\u00f6rter am Anfang des Zeichens, ist aber nicht geeignet, die Vulgarit\u00e4t abzumildern.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist festzustellen, dass entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift und in der m\u00fcndlichen Verhandlung der Umstand, dass der Film \u201eFack Ju G\u00f6hte\u201c seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, nicht bedeutet, dass die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise nicht von dem angemeldeten Zeichen schockiert w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der englische Ausdruck \u201efuck you\u201c und somit das angemeldete Zeichen insgesamt naturgem\u00e4\u00df vulg\u00e4r sind und die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise daran Ansto\u00df nehmen k\u00f6nnten. Somit hat sie hieraus zutreffend geschlossen, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 von der Eintragung auszuschlie\u00dfen sei.<\/p>\n<p>Das \u00fcbrige Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellten.<\/p>\n<p>Erstens macht sie geltend, dass die Voraussetzung des Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung getrennt von der Voraussetzung des Versto\u00dfes gegen die guten Sitten h\u00e4tte gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, da es sich um zwei unterschiedlichen Begriffe handele. Die angefochtene Entscheidung sei rechtlich unzureichend begr\u00fcndet, da sie weder die Rechtsvorschriften noch die Rechtsgrunds\u00e4tze darlege, gegen die durch das Anmeldezeichen versto\u00dfen werde, um die Ablehnung der Eintragung des Zeichens wegen eines Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 nicht verpflichtet ist, den etwaigen Versto\u00df der angemeldeten Zeichen gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten getrennt zu pr\u00fcfen, und aufgrund dessen in der Begr\u00fcndung auch nicht angeben muss, um welchen der beiden F\u00e4lle es sich konkret handelt. \u00dcberdies ergibt sich eine solche Verpflichtung entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin auch nicht aus den Pr\u00fcfungsrichtlinien des EUIPO. Vielmehr geht, wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, aus den allgemeinen Bemerkungen zu Teil B Abschnitt 4 Kapitel 7 dieser Richtlinien hervor, dass es sich bei der \u00f6ffentlichen Ordnung und den guten Sitten um zwei verschiedene Begriffe handelt, die sich jedoch h\u00e4ufig \u00fcberschneiden. Unter diesen Umst\u00e4nden geht die vorliegende R\u00fcge ins Leere und ist zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Eine solche R\u00fcge ist au\u00dferdem auch unbegr\u00fcndet, da aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass sich die Beschwerdekammer zwar sowohl auf die \u00f6ffentliche Ordnung als auch auf die guten Sitten st\u00fctzt, wenn sie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 Bezug nimmt. In Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer jedoch erl\u00e4utert, und das EUIPO hat dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt, dass das in Rede stehende Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen wurde, weil es gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft. Somit hat die Beschwerdekammer fehlerfrei davon abgesehen, eine gesonderte Pr\u00fcfung im Hinblick auf einen etwaigen Versto\u00df des angemeldeten Zeichens gegen die \u00f6ffentliche Ordnung durchzuf\u00fchren und die wegen Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung einen Ausschluss von der Eintragung rechtfertigenden Rechtsvorschriften und \u2011grunds\u00e4tze anzugeben, die durch dieses Zeichen verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Zweitens macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass durch die besondere Schreibweise der Wortbestandteile \u201efack\u201c und \u201eju\u201c ein ausreichender Abstand zu der m\u00f6glicherweise sittenwidrigen Redewendung \u201efuck you\u201c bestehe. Somit stelle das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ein per se kennzeichnungskr\u00e4ftiges Mehrwortzeichen dar, das originell und pr\u00e4gnant sei und einen offensichtlichen, f\u00fcr die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres erkennbaren satirischen, scherzhaften und verspielten Gehalt aufweise.<\/p>\n<p>Insoweit gen\u00fcgt der Hinweis, dass sich die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise dem vulg\u00e4ren Charakter dieses Ausdrucks und damit des Anmeldezeichens gegen\u00fcber s\u00e4hen, da sie, wie oben in Rn. 17 ausgef\u00fchrt, das angemeldete Zeichen dahin auffassen werden, dass es sich dabei um die \u00dcbertragung des Ausdrucks \u201efuck you Goethe\u201c ins Deutsche handelt. Unter diesen Umst\u00e4nden gen\u00fcgt allein die Tatsache, dass das angemeldete Zeichen eine besondere Rechtschreibung aufweist, nicht aus, um ihm einen satirischen, scherzhaften und verspielten Gehalt zu verleihen.<\/p>\n<p>Drittens f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, dass das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit dem Film \u201eFack Ju G\u00f6hte\u201c scherzhaft auf den gelegentlichen Schulfrust der Sch\u00fcler hinweise und daf\u00fcr eine Wortkombination verwende, die jugendlichen Slang aufgreife.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass bei der Pr\u00fcfung eines Versto\u00dfes gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten auf die Marke selbst abzustellen ist, d. h. auf das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, f\u00fcr die die Marke eingetragen werden soll (Urteil vom 13. September 2005, Sportwetten\/OHMI \u2013 Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T\u2011140\/02, EU:T:2005:312, Rn. 27).<\/p>\n<p>Weiter wird, worauf das EUIPO in seinen Schrifts\u00e4tzen hinweist, im Bereich der Kunst, der Kultur und der Literatur stets der Schutz der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung angestrebt, der im Bereich des Markenrechts nicht besteht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist festzustellen, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden t\u00e4glichen Verbrauchs handelt, so dass die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise beim normalen Einkauf oder bei der Inanspruchnahme \u00fcblicher Dienstleistungen mit dem angemeldeten Zeichen konfrontiert werden. Jedoch ist nicht erwiesen, dass die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise bei solchen T\u00e4tigkeiten in dem angemeldeten Zeichen den Titel eines erfolgreichen Films erkennen und das Zeichen als einen \u201eScherz\u201c auffassen w\u00fcrden, wie es die Kl\u00e4gerin in ihren Schrifts\u00e4tzen darstellt.<\/p>\n<p>Viertens macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Beschwerdekammer habe sich auf ein falsches Verst\u00e4ndnis des Ausdrucks \u201efuck you\u201c gest\u00fctzt und dem in Rede stehenden Zeichen daher eine sexuelle Konnotation beigemessen. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin haben der Ausdruck \u201efuck you\u201c und folglich erst recht das in Rede stehende Zeichen, wie es derzeit von den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werde, keine sexuelle Konnotation.<\/p>\n<p>Insoweit ist bereits oben in Rn. 18 darauf hingewiesen worden, dass der Ausdruck \u201efuck you\u201c ohne jegliche sexuelle Bedeutung verwendet werden kann. Jedenfalls ist die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache davon ausgegangen, dass es sich bei dem Ausdruck \u201efuck you\u201c, selbst wenn die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise ihm keine solche Bedeutung beim\u00e4\u00dfen, gleichwohl um einen Ausdruck handele, der nicht nur geschmacklos, sondern auch anst\u00f6\u00dfig und vulg\u00e4r sei. Unter diesen Umst\u00e4nden geht das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Zeichen eine sexuelle Bedeutung habe, ins Leere und ihm kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcnftens ist der von der Kl\u00e4gerin vorgebrachte Umstand irrelevant, dass sich das angemeldete Zeichen auch an Jugendliche und insbesondere an Sch\u00fcler richte und es f\u00fcr diese besondere Gruppe Spa\u00df und Identifikationsfl\u00e4che bedeute, selbst wenn er erwiesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dass ein Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise eine \u00e4u\u00dferst derbe Ausdrucksweise f\u00fcr akzeptabel halten mag, reicht n\u00e4mlich nicht, um diese Wahrnehmung als die ma\u00dfgebliche anzusehen. Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 vorliegt, kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der leicht Ansto\u00df nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der unempfindlich ist, sondern es m\u00fcssen die Kriterien einer vern\u00fcnftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T\u2011526\/09, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).<\/p>\n<p>Sechstens erinnert die Kl\u00e4gerin daran, dass die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer Entscheidung vom 28. Mai 2015 \u00fcber das Zeichen \u201eDie Wanderhure\u201c anerkannt habe, dass der Erfolg und die Bekanntheit des Werks tats\u00e4chlich gegen die Annahme einer Sittenwidrigkeit eines solchen Titels f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 sprechen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung, auszu\u00fcben (Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Agencja Wydawnicza Technopol\/HABM, C\u201151\/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73).<\/p>\n<p>Nach diesen beiden letztgenannten Grunds\u00e4tzen muss das EUIPO im Rahmen der Pr\u00fcfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu \u00e4hnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen ber\u00fccksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Agencja Wydawnicza Technopol\/HABM, C\u201151\/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung mit dem Gebot rechtm\u00e4\u00dfigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Agencja Wydawnicza Technopol\/HABM, C\u201151\/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen muss aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung die Pr\u00fcfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Pr\u00fcfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke h\u00e4ngt n\u00e4mlich von besonderen, im Rahmen der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis f\u00e4llt (vgl. Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Agencja Wydawnicza Technopol\/HABM, C\u201151\/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 77 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens und die Anmeldung des Zeichens \u201eDie Wanderhure\u201c nicht als \u00e4hnlich im Sinne der oben in Rn. 37 angef\u00fchrten Rechtsprechung angesehen werden k\u00f6nnen. Zum einen war \u2013 wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 das Zeichen \u201eDie Wanderhure\u201c beschreibend f\u00fcr den Inhalt des gleichnamigen Films, w\u00e4hrend dies beim angemeldeten Zeichen nicht der Fall ist. Daher ist es, wie oben in Rn. 19 ausgef\u00fchrt worden ist, nicht m\u00f6glich, vom gro\u00dfen Publikumserfolg des Films \u201eFack Ju G\u00f6hte\u201c darauf zu schlie\u00dfen, dass das Publikum in dem in Rede stehenden Zeichen unmittelbar den Filmtitel erkennen werde und nicht von dem angemeldeten Zeichen abgesto\u00dfen w\u00e4re. Zum anderen ist das Zeichen \u201eDie Wanderhure\u201c aus der Sicht der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise wesentlich weniger anst\u00f6\u00dfig und \u2013 wenn es doch anst\u00f6\u00dfig w\u00e4re \u2013 deutlich weniger vulg\u00e4r als das angemeldete Zeichen. Nach alledem steht im Gegensatz zu dem, was m\u00f6glicherweise bei bestimmten fr\u00fcheren Anmeldungen von aus Titeln k\u00fcnstlerischer Werke bestehenden Zeichen als Marken der Fall war, der vorliegenden Anmeldung unter Ber\u00fccksichtigung der Waren und Dienstleistungen, f\u00fcr die die Eintragung beantragt wurde, und der Wahrnehmung durch die beteiligten Verkehrskreise eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207\/2009 aufgef\u00fchrten Eintragungshindernisse entgegen.<\/p>\n<p>Nach alledem kann die vorliegende R\u00fcge nicht durchgreifen.<\/p>\n<p>Siebtens macht die Kl\u00e4gerin geltend, es bestehe kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Anmeldezeichen in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland und \u00d6sterreich nicht als origineller Herkunftshinweis auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verstanden und als sittenwidrig betrachtet werden k\u00f6nne. Au\u00dferdem fehle entsprechender Vortrag der Beschwerdekammer.<\/p>\n<p>Insoweit gen\u00fcgt der Hinweis, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207\/2009 die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Da aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen das in Rede stehende Eintragungshindernis in Deutschland und in \u00d6sterreich besteht, durfte das fragliche Zeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist diese R\u00fcge und damit der erste Klagegrund insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zum zweiten Klagegrund: Versto\u00df gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207\/2009<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, das angemeldete Zeichen sei origin\u00e4r kennzeichnungskr\u00e4ftig und originell sowie unterscheidungskr\u00e4ftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207\/2009.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass zum einen, da im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund festgestellt worden ist, dass das in Rede stehende Zeichen gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, die Beschwerdekammer es zu Recht gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 von der Eintragung ausgeschlossen hat. Durch den Umstand \u2013 wenn er denn nachgewiesen w\u00e4re \u2013, dass das Zeichen im \u00dcbrigen unterscheidungskr\u00e4ftig sei, kann eine solche L\u00f6sung nicht in Frage gestellt werden. Zum anderen geht jedenfalls aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer das in Rede stehende Zeichen gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207\/2009 von der Eintragung ausgeschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist der zweite Klagegrund, da er ins Leere geht, zur\u00fcckzuweisen und damit die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kl\u00e4gerin unterlegen ist, sind ihr gem\u00e4\u00df dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">DAS GERICHT (Sechste Kammer)<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt und entschieden:<\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Constantin Film Produktion GmbH tr\u00e4gt die Kosten.<\/p>\n<p>Berardis<\/p>\n<p>Papasavvas<\/p>\n<p>Spineanu-Matei<\/p>\n<p>Verk\u00fcndet in \u00f6ffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2018.<\/p>\n<p>Der Kanzler<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>E. Coulon<\/p>\n<p>G. Berardis<\/p>\n<p>* Verfahrenssprache: Deutsch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht der Europ\u00e4ischen Union, Urteil vom 24. 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