{"id":12071,"date":"2018-01-19T14:46:44","date_gmt":"2018-01-19T13:46:44","guid":{"rendered":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=12071"},"modified":"2018-01-19T16:48:46","modified_gmt":"2018-01-19T15:48:46","slug":"ein-auto-als-etwas-anderes-verkehrsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=12071","title":{"rendered":"Ein Auto als etwas anderes Verkehrsmittel"},"content":{"rendered":"<p>Oralverkehr auf der Autohaube als Erregung \u00f6ffentlichen \u00c4rgernisses verurteilt.<\/p>\n<p><em>Pressemitteilung des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 15. Januar 2018:<\/em><\/p>\n<p>Am 26.10.17 verurteilte der zust\u00e4ndige Strafrichter am Amtsgericht  M\u00fcnchen eine 36-j\u00e4hrige in M\u00fcnchen lebende Deutschlehrerin und einen 47-j\u00e4hrigen Dekorateur wegen Erregung \u00f6ffentlichen \u00c4rgernisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagess\u00e4tzen zu je 100\u20ac bzw. 85 Tagess\u00e4tzen zu je 60 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Angeklagten gaben \u00fcbereinstimmend an, dass am Palmsonntag den 9.4.2017 um 10.15h auf H\u00f6he Maximiliansstra\u00dfe 17 der kniende Angeklagte nur versucht habe, den Body der an einem geparkten PKW lehnenden Angeklagten zu schlie\u00dfen. An dem zu Demonstrationszwecken in die Hauptverhandlung mitgebrachten Body habe sich den Abend \u00fcber ein defekter Druckknopf immer wieder ungewollt ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Der Zeuge, ein 42 j\u00e4hriger Taxifahrer gab demgegen\u00fcber an, das Paar erstmals bei einer Knutscherei wahrgenommen haben. Die Angeklagte habe sich auf eine Motorhaube gelegt und ihren Body ge\u00f6ffnet. Der Angeklagte habe seinen Mund drei Mal auf der Scham der Angeklagten gehabt. Er, der Zeuge, habe gerufen: \u201eH\u00f6rt bitte auf mit eurem Schei\u00df\u201c. Es habe sich nicht um den ihm nun gezeigten, sondern damals um einen gelb\/schwarzen Body gehandelt.<\/p>\n<p>Die vernommene, damals sp\u00e4ter zum Tatort herbeigerufene Polizeibeamtin gab an, dass die durchgef\u00fchrten Alkoholtests auf eine erhebliche Alkoholisierung beider Angeklagter h\u00e4tten schlie\u00dfen lassen. Beide h\u00e4tten eine verwaschene Aussprache gehabt. Der Angeklagte hielt sich am Lichtmast fest und schielte leicht. Die Angeklagte wankte auch leicht. In den Mundwinkeln bildete sich leichter Schaum.<\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige Richter am Amtsgericht M\u00fcnchen folgte den Angaben des Zeugen. Dieser habe eindeutig, wenn auch leicht besch\u00e4mt, angegeben, \u201edass sexuelle Handlungen durchgef\u00fchrt worden seien, insbesondere h\u00e4tten sich die Angeklagten zuvor auch gek\u00fcsst. Die Einlassung der Angeklagten hierzu wirkt demgegen\u00fcber gewollt und konstruiert.\u201c<\/p>\n<p>Der Richter wertete zugunsten beider Angeklagter, dass beide alkoholbedingt enthemmt gehandelt hatten und der Vorfall nicht von mehreren Personen oder gar Kindern wahrgenommen wurde. Es wertete weiter zugunsten der Angeklagten, dass sie nicht, zugunsten des Angeklagten, dass er zumindest nicht einschl\u00e4gig, wenn auch sonst bereits erheblich vorbestraft war.<\/p>\n<p>Der Richter wertete schlie\u00dflich zulasten beider Angeklagter \u201e&#8230;dass die Tat an einem sehr \u00f6ffentlichen Ort um 10.15 Uhr vormittags stattfand.\u201c<\/p>\n<p>Urteil des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 26.10.17, Aktenzeichen 851 Ds 456 Js 192469\/17<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Anmerkung:<\/p>\n<p>Um bei Geldstrafen der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit des Angeklagten gerecht zu werden, werden diese in Tagess\u00e4tzen (zwischen 5 und 360) verh\u00e4ngt, \u00a7 40 Abs.1 StGB. Zus\u00e4tzlich ist vom Gericht die H\u00f6he des Tagessatzes festzusetzen, die dem um vorrangige Unterhaltspflichten bereinigten t\u00e4glichen Nettoeinkommen (zwischen 1 und 30.000\u20ac) entsprechen sollen, \u00a7 40 Abs.2 StGB. Hier wurden den Angeklagten mithin fast ein bzw. fast drei Nettomonatsgeh\u00e4lter als Strafen abgefordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oralverkehr auf der Autohaube als Erregung \u00f6ffentlichen \u00c4rgernisses verurteilt. Pressemitteilung des Amtsgerichts M\u00fcnchen vom 15. 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