{"id":11921,"date":"2017-05-02T08:24:18","date_gmt":"2017-05-02T06:24:18","guid":{"rendered":"http:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11921"},"modified":"2017-05-01T18:28:04","modified_gmt":"2017-05-01T16:28:04","slug":"rechtsanwalt-darf-nicht-mit-nackten-frauen-werben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11921","title":{"rendered":"Rechtsanwalt darf nicht mit nackten Frauen werben"},"content":{"rendered":"<p>Pressemitteilung des Landgerichts K\u00f6ln vom \u00a028. April 2017:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt t\u00e4tig ist, <a href=\"http:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11313\">verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder sp\u00e4rlich bekleideten Frauen<\/a> und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierf\u00fcr wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Versto\u00dfes gegen das f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte geltende Gebot sachlicher Werbung (\u00a7 43b BRAO) ger\u00fcgt. Auch eine im Jahr 2013 zu Werbezwecken erfolgte Verteilung von Tassen mit sog. &#8222;Schockwerbung&#8220; wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt.<\/p>\n<p>Das Verbot wurde zun\u00e4chst durch den Anwaltsgerichtshof und im Weiteren auch durch den BGH best\u00e4tigt. Im Jahr 2015 bestellte der Kl\u00e4ger nunmehr neue, in schwarz-wei\u00df gehaltene Kalender mit gar nicht oder wenig bekleideten Damen. Er versah die Kalender mit einer zus\u00e4tzlichen Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Nachdem die Kalender verteilt waren und die Rechtsanwaltskammer hiervon Kenntnis erhielt, wurde gegen den Kl\u00e4ger erneut ein Verfahren wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 43b BRAO eingeleitet. Zur Verteidigung in diesem Verfahren wollte der Kl\u00e4ger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte jedoch eine Deckungsanfrage ab, da der Kl\u00e4ger den Versicherungsfall vors\u00e4tzlich und rechtswidrig herbeigef\u00fchrt habe, was nach den Versicherungsbedingungen ein Ausschlussgrund darstellte. Der Kl\u00e4ger versuchte nun, seine Rechtsschutzversicherung auf dem Klageweg zur Leistung zu verpflichten. Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der neue Kalender sich deutlich von dem aus dem Jahr 2013 unterscheide und \u00fcberdies der Kunstfreiheit unterliege. Er sei selbst k\u00fcnstlerisch t\u00e4tig geworden, in dem er die Kalender mit einer Kopflasche versehen habe. Zudem sei das Anwaltsgericht, welches \u00fcber den Kalender aus dem Jahr 2013 entschieden habe, zu bedeutungslos, um aus dessen Entscheidung bindende Schlussfolgerungen auf die Rechtslage ziehen zu k\u00f6nnen. Er habe daher auch nicht vors\u00e4tzlich gehandelt.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2017\/05\/Landgericht-K\u00f6ln-24-S-2216.pdf\">Das LG K\u00f6ln hat die Klage abgewiesen<\/a>.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Landgerichts stellt der Kalender eine unzul\u00e4ssige Werbung nach \u00a7 43b BRAO dar, da die in dem Kalender pr\u00e4sentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers haben. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kl\u00e4ger ersichtlich nicht um den sch\u00f6pferischen Vorgang sondern die Umgehung des \u00a7 43b BRAO gegangen sei. Das k\u00fcnstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schlie\u00dflich habe er auch vors\u00e4tzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des \u00a7 43b BRAO und Erzielung \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit k\u00f6nne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den BGH negativ beschieden worden sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pressemitteilung des Landgerichts K\u00f6ln vom \u00a028. April 2017: Der Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt t\u00e4tig ist, verteilte bereits im Jahr 2013 Kalender mit nackten oder sp\u00e4rlich bekleideten Frauen und einem Verweis auf seine Kanzlei. Hierf\u00fcr wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Versto\u00dfes gegen das f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte geltende Gebot sachlicher Werbung (\u00a7 43b BRAO) ger\u00fcgt. 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