{"id":11746,"date":"2016-05-31T17:35:06","date_gmt":"2016-05-31T15:35:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11746"},"modified":"2016-05-31T17:35:06","modified_gmt":"2016-05-31T15:35:06","slug":"keine-pornofilme-in-der-jva","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11746","title":{"rendered":"Keine &#8222;Pornofilme&#8220; in der JVA"},"content":{"rendered":"<p>Kammergericht Berlin, 2. Strafsenat,\u00a0Beschluss vom 11. Februar 2016 (2 Ws 312\/15 Vollz):<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>In einer Justizvollzugsanstalt mit einem erh\u00f6hten Sicherheitsstandard kann die Herausgabe von &#8222;FSK 18-Filmen&#8220; wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Pr\u00fcfung des Einzelfalles abgelehnt werden.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antrag des Gefangenen, ihm f\u00fcr das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A zu bewilligen, wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (\u00a7 120 Abs. 2 StVollzG, \u00a7 114 Satz 1 ZPO).<\/p>\n<p>2. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin &#8211; Strafvollstreckungskammer &#8211; vom 26. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Strafe verb\u00fc\u00dft er derzeit in der JVA Tegel, mithin einer Haftanstalt der h\u00f6chsten Sicherheitsstufe. Mit seinem an die JVA gerichteten Antrag begehrte er im M\u00e4rz 2015 u.a. die Aush\u00e4ndigung von drei DVDs mit pornographischen Filmen (\u201eDeutschland Swing Party\u201c), die sich bei seiner Habe befinden. Die Filme sind von der \u201eFreiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft\u201c (FSK) mit \u201eFSK ab 18\u201c gekennzeichnet worden. Rechtsgrundlage hierf\u00fcr ist \u00a7 14 Jugendschutzgesetz. Dessen Abs. 1 lautet:<br \/>\n\u201eFilme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf\u00e4higen Pers\u00f6nlichkeit zu beeintr\u00e4chtigen, d\u00fcrfen nicht f\u00fcr ihre Altersstufe freigegeben werden.\u201c<\/p>\n<p>In Abs. 2 der Vorschrift wird zwischen Filmen ohne Altersbeschr\u00e4nkung, solchen mit (und den Altersklassen bis sechs, zw\u00f6lf und sechzehn Jahren) und schlie\u00dflich jenen Filmen unterschieden, die \u201ekeine Jugendfreigabe\u201c besitzen, also, wie vorliegend mit dem Zusatz \u201eFSK ab 18\u201c versehen sind. In der Hausordnung der JVA Tegel hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<p>\u201eDVDs, die nicht oder mit \u201akeine Jugendfreigabe\u2018 oder mit \u201aFSK 18\u2018 von der \u2026 Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind, d\u00fcrfen nicht gesiegelt und nicht an die Insassen ausgeh\u00e4ndigt werden.\u201c<\/p>\n<p>Zu einer Aush\u00e4ndigung der Filme kam es nicht; vielmehr verblieben diese bei der Habe des Antragstellers. Darauf wandte sich der Antragsteller mit der vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts Wedding am 30. Juni 2015 beurkundeten Erkl\u00e4rung an die Strafvollstreckungskammer und stellte mehrere Antr\u00e4ge:<\/p>\n<p>(1) So hat der Gefangene beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, die drei DVDs auszuh\u00e4ndigen<\/p>\n<p>(2) Der Antragsteller wollte zudem weitere Erotik-Filme beziehen. Die JVA gestattet den Gefangenen jedoch nur den Erwerb von Waren \u00fcber H\u00e4ndler, die auf einer von ihr erstellten \u201ePositivliste\u201c aufgef\u00fchrt sind. Da keiner der gelisteten H\u00e4ndler &#8211; vom Antragsteller gew\u00fcnschte und von ihm so auch bezeichnete &#8211; \u201ePornofilme\u201c anbot, hat der Gefangene bei der Strafvollstreckungskammer zudem beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, die Firma \u201eHandelsagentur\u201c &#8211; ein Erotik-DVD-Versand mit Sitz in Salzgitter &#8211; in die Positivliste aufzunehmen.<\/p>\n<p>(3) Schlie\u00dflich hat er beantragt, die JVA Tegel zu verpflichten, s\u00e4mtliche FSK 18-Pornofilme zur Einbringung, Siegelung und Aush\u00e4ndigung zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Strafvollstreckungskammer hat &#8211; entsprechend dem Begehren der JVA Tegel &#8211; die Antr\u00e4ge auf gerichtliche Entscheidung zur\u00fcckgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26. November 2015 Bezug genommen. Gegen die ihm am 2. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 8. Dezember 2015 Rechtsbeschwerde erhoben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Verfahrensr\u00fcgen sind entgegen \u00a7 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgef\u00fchrt und schon deshalb unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Soweit mit der allgemeinen Sachr\u00fcge die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu den oben wiedergegebenen Antr\u00e4gen zu (2) und zu (3) angegriffen wird, ist die Rechtsbeschwerde bereits unzul\u00e4ssig. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller wegen seines Begehrens zu (2) sich zuvor nicht an die JVA Tegel gewandt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 2. Juni 2015 &#8211; 2 Ws 115\/15 Vollz -; Beschluss vom 6. Februar 2007 &#8211; 2 Ws 115\/15 Vollz -). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Begehren des Antragstellers \u00fcberhaupt eine \u201eeinzelne Angelegenheit\u201c im Sinne des \u00a7 109 Abs. 1 Satz StVollzG zum Gegenstand hat oder aber in unzul\u00e4ssiger Weise eine abstrakte, die Rechte des Antragsteller nicht unmittelbar ber\u00fchrende Regelung in Gestalt der \u201ePositivliste\u201c angreift (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2007 &#8211; 2\/5Ws 588\/06 -). Der Antrag zu (3) betraf keine konkrete Einzelma\u00dfnahme, sondern zielte ohne Zweifel auf eine Regelung allgemeiner Art ab, die indes nicht Gegenstand des Verfahrens nach \u00a7 109 Abs. 1 StVollzG sein kann (vgl. dazu Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., \u00a7 109 Rdn. 12).<\/p>\n<p>2. Dagegen ist die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Herausgabebegehrens zu (1) zul\u00e4ssig. Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des \u00a7 116 Abs. 1 Satz 1 StVollzG erf\u00fcllt. Denn es ist geboten, die Nachpr\u00fcfung der landgerichtlichen Entscheidung \u201ezur Fortbildung des Rechts\u201c zu erm\u00f6glichen. Der Fall gibt Veranlassung, Leits\u00e4tze f\u00fcr die Auslegung des materiellen Rechts aufzustellen (vgl. Bachmann in LNNV 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 91). Die aufgeworfene Frage, ob die drei Datentr\u00e4ger, also Filme, die mit dem Zusatz \u201eFSK 18\u201c versehen sind, an einen Strafgefangenen \u00fcberlassen werden d\u00fcrfen oder ob dies die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gef\u00e4hrdet, ist verallgemeinerungsf\u00e4hig und vom Senat bislang f\u00fcr den Anwendungsbereich des StVollzG noch nicht entschieden worden (vgl. zum PsychKG Berlin, Senat Beschluss vom 29. September 2014 &#8211; 2 Ws 324\/14 Vollz -).<\/p>\n<p>Doch bleibt die Rechtsbeschwerde auch insoweit letztlich ohne Erfolg, da sie unbegr\u00fcndet ist. Das Landgericht hat in seiner \u00fcberzeugenden und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten Entscheidung zu Recht angenommen, dass die \u00dcberlassung von \u201eFSK 18-Filmen\u201c \u201edas Ziel des Vollzuges\u201c sowie \u201edie Sicherheit und Ordnung der Anstalt\u201c im Sinne des \u00a7 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit ist dies in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen f\u00fcr die dortigen Vollzugsanstalten zwar anders bewertet worden. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 25. Juni 2008 &#8211; 3 Vollz [Ws] 43\/08 -, juris) die Auffassung vertreten, dass die Kennzeichnung \u201eFSK 18\u201c kein geeignetes Kriterium sei, um eine Gef\u00e4hrdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anzunehmen. Denn Kriterien f\u00fcr den Entwicklungsstand eines Kindes oder eines Jugendlichen k\u00f6nnten nicht als Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung der Anstaltssicherheit im Erwachsenenvollzug herangezogen werden (OLG Hamburg a.a.O.; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt NStZ 2008, 220).<\/p>\n<p>Die ganz \u00fcberwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte wie auch der angefochtene Beschluss gehen hingegen davon aus, dass (jedenfalls) bei Justizvollzugsanstalten mit einem erh\u00f6hten Sicherheitsstandard die Herausgabe von Medien mit einer FSK 18-Kennzeichnung wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Pr\u00fcfung des Einzelfalles abgelehnt werden kann (OLG Naumburg FS 2015, 201; OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014 &#8211; III-1 Vollz [Ws] 352\/14 -, juris; OLG Koblenz NStZ 2011, 350; OLG Brandenburg NJ 2008, 74; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2008 &#8211; 2 VollzWs 533\/07 [291\/07] -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 &#8211; 1 Ws 167\/06 [StrVollz] -, juris). Dem schlie\u00dft sich der Senat an.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Satz 1 StVollzG soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe \u201ef\u00e4hig werden, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung eine Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren\u201c. Diesem vom Gesetzgeber allen anderen Grunds\u00e4tzen des StVollzG vorangestellten Vollzugsziel w\u00fcrde es jedoch ersichtlich zuwiderlaufen, wenn Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt ein schrankenloser Zugang zu Medien mit FSK 18-Freigabe oder gar ohne jede Freigabe gew\u00e4hrt w\u00fcrde. Denn derartige Medien weisen vielfach Inhalte auf, die im Widerspruch zu dem genannten Vollzugsziel stehen. Nicht selten werden darin Gewalt verherrlicht oder einzelne gesellschaftliche Gruppen diskriminiert. Gerade in den vom Beschwerdef\u00fchrer begehrten \u201ePornofilmen\u201c wird h\u00e4ufig ein falsches, n\u00e4mlich einem partnerschaftlichen Rollenverst\u00e4ndnis der Geschlechter entgegenstehendes Bild vermittelt und Sexualit\u00e4t auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduziert (vgl. a.a.O. OLG Naumburg, OLG Hamm, OLG Brandenburg).<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass der Konsum solcher Medien in einer Anstalt mit einem hohen Anteil wegen Gewalt- und Sexualdelikten verurteilter Personen dem Resozialisierungsauftrag des Gesetzgebers widerspricht und ihn geradezu konterkariert (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Schleswig). Zudem darf nicht \u00fcbersehen werden, dass insbesondere pornografische Darstellungen im Strafvollzug beliebte Handels- und Tauschobjekte darstellen, damit zu Abh\u00e4ngigkeiten unter den Gefangenen und (auch) dadurch zur Gef\u00e4hrdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt f\u00fchren kann (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).<\/p>\n<p>Das Verbot des Besitzes solcherlei Medien kann &#8211; wie hier in einer Hausordnung geschehen &#8211; generell-abstrakt f\u00fcr allen Gefangenen einer JVA angeordnet werden. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als f\u00fcr andere gef\u00e4hrliche Sachen im Sinne des \u00a7 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG (vgl. dazu mit jeweils weit. Nachweisen: Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2015 &#8211; 2 Ws 289\/15 Vollz &#8211; zu Spielkonsolen, Beschluss vom 19. April 2007 &#8211; 2\/5 Ws 342\/06 Vollz &#8211; zu DVBT-Decodern und OLG Celle StV 1994, 436 zu Computern). Denn die Vollzugsbeh\u00f6rde w\u00e4re mit den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden personellen und sachlichen Mitteln \u00fcberfordert, wenn sie in jedem Einzelfall, mithin f\u00fcr jeden Strafgefangenen und erst nach vollst\u00e4ndiger Durchsicht eines jeden Datentr\u00e4gers, entscheiden m\u00fcsste, ob ein Medium f\u00fcr einen Strafgefangenen geeignet ist oder nicht (vgl. jeweils a.a.O. OLG Hamm, OLG Koblenz). Zudem w\u00e4re selbst ein solch immenser Pr\u00fcfungs- und Kontrollaufwand ersichtlich unzureichend. Denn dadurch k\u00f6nnte nicht verhindert werden, dass die Medien selbst oder Kopien ihrer Inhalte an andere (ungeeignete) Gefangene weitergegeben werden (vgl. a.a.O. OLG Hamm, Koblenz, Naumburg).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (\u00a7 121 Abs. 4 StVollzG, \u00a7 473 Abs. 1 StPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kammergericht Berlin, 2. Strafsenat,\u00a0Beschluss vom 11. Februar 2016 (2 Ws 312\/15 Vollz): Leitsatz In einer Justizvollzugsanstalt mit einem erh\u00f6hten Sicherheitsstandard kann die Herausgabe von &#8222;FSK 18-Filmen&#8220; wegen der von ihnen ausgehenden abstrakten Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Anstalt und der Vollzugsziele ohne weitere Pr\u00fcfung des Einzelfalles abgelehnt werden. Tenor 1. 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