{"id":11578,"date":"2015-10-01T17:10:38","date_gmt":"2015-10-01T15:10:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11578"},"modified":"2015-10-01T17:10:38","modified_gmt":"2015-10-01T15:10:38","slug":"bverwg-zu-peepshows-1990","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11578","title":{"rendered":"BVerwG zu Peepshows (1990)"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-11579\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Peepshow_door_burggasse.jpg\" alt=\"\" width=\"710\" height=\"407\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Peepshow_door_burggasse.jpg 710w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Peepshow_door_burggasse-300x172.jpg 300w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Peepshow_door_burggasse-500x287.jpg 500w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Peepshow_door_burggasse-624x358.jpg 624w\" sizes=\"auto, (max-width: 710px) 100vw, 710px\" \/><\/p>\n<p>Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar\u00a01990 (Az: 1 C 26\/87):<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong><\/p>\n<p>Zum Begriff der guten Sitten (\u00a7 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO).<\/p>\n<p>Die Erlaubnis zum Betrieb einer sog. Peep-Show verst\u00f6\u00dft selbst dann gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn er in einem sog. Vergn\u00fcgungsviertel liegt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte erteilte der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 31. Juli 1981 nach \u00a7 33 a GewO die Erlaubnis, Schaustellungen von Personen in der Peep-Show R. 40 in einem 61,30 qm gro\u00dfen Raum mit acht Kabinen \u00f6ffentlich zu veranstalten. Die Erlaubnis enthielt u.a. den Hinweis, da\u00df die Veranstaltungen den Gesetzen und den guten Sitten nicht zuwiderlaufen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 1. Dezember 1981 erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin ferner die Erlaubnis, Schaustellungen von Personen in der Peep-Show R. 31 -35 in einem 70 qm gro\u00dfen Raum mit zehn Kabinen \u00f6ffentlich zu veranstalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erhielt die Kl\u00e4gerin eine Erlaubnis f\u00fcr Peep-Show- Veranstaltungen in dem Betrieb R. 61.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 16. Mai 1983 stellte die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes &#8211; VwVfG &#8211; vom 9. November 1977 (GVBl. S. 333) fest, da\u00df alle drei Erlaubnisse nichtig und unwirksam seien (\u00a7\u00a7 44 Abs. 2 Nr. 6, 43 Abs. 3 VwVfG), weil der Betrieb einer Peep-Show gegen die guten Sitten versto\u00dfe. Die Kl\u00e4gerin wurde unter Hinweis auf \u00a7 15 Abs. 2 GewO aufgefordert, den Betrieb bis zum 31. Dezember 1983 einzustellen. Zur Begr\u00fcndung verwies die Beklagte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274).<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Widerspruch hat die Kl\u00e4gerin Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1983 aufzuheben, soweit sie die Peep-Show-Betriebe R. 31 &#8211; 35 und 40 betreffen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 16. Dezember 1986 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Es hat u.a. ausgef\u00fchrt: Die Menschenw\u00fcrde der in der Peep-Show auftretenden Frauen werde nicht verletzt. Die durch die Menschenw\u00fcrde gew\u00e4hrleistete Freiheit zur Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung schlie\u00dfe die Freiheit des einzelnen ein, sein Leben in bestimmter Weise zu f\u00fchren und sich gegen\u00fcber anderen Personen und in der \u00d6ffentlichkeit in bestimmter Weise darzustellen. Schranken der Beachtlichkeit der Willensentscheidung k\u00f6nnten sich nicht aus einem &#8211; im Grundgesetz nicht festgelegten &#8211; Leitbild der Menschenw\u00fcrde ergeben, wohl aber aus Zweck und Funktion des Grundrechts. Die Achtung der Menschenw\u00fcrde gew\u00e4hrleiste nicht die Freiheit der Selbstzerst\u00f6rung der Pers\u00f6nlichkeit oder der Zerst\u00f6rung des Zusammenlebens der Grundrechtstr\u00e4ger. Die Willensentscheidung von Frauen, in einer Peep- Show aufzutreten, ziele indessen weder auf eine Selbstzerst\u00f6rung noch auf einen f\u00fcr das geordnete und friedliche Zusammenleben in der Gemeinschaft unertr\u00e4glichen Zustand. Der hier streitige Peep-Show-Betrieb laufe auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden den guten Sitten zuwider. Die T\u00e4tigkeit in der Peep-Show sei, da ein Schutz gegen k\u00f6rperliche Kontakte bestehe, im Unterschied zur Prostitution nicht entw\u00fcrdigend. In dem streitigen Peep-Show-Betrieb sei &#8211; anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 64, 274) beschriebenen Fall &#8211; beidseitiger Blickkontakt gegeben. Die Darstellerin k\u00f6nne nicht nur den Ablauf der Vorf\u00fchrung selbst gestalten, sie habe vielmehr &#8211; \u00e4hnlich wie eine Stripteasedarstellerin &#8211; auch die M\u00f6glichkeit zu beobachten, wie ihre Vorf\u00fchrung aufgenommen werde. Hinzu komme, da\u00df der Peep- Show-Betrieb im Hamburger Vergn\u00fcgungsviertel liege. Die gesamte &#8222;Unterhaltung&#8220; in diesem Bereich sei auf eine grobe sexuelle Stimulierung gerichtet. In diesem als gegeben hingenommenen Umfeld falle der Peep-Show-Betrieb in bezug auf sexuelle Freiz\u00fcgigkeit nicht auf. Ber\u00fccksichtige man au\u00dferdem, da\u00df das Bundesverwaltungsgericht die \u00f6ffentliche Vorf\u00fchrung von Pornofilmen nicht als sittenwidrig bewerte, so lasse sich auch hier ein Versto\u00df gegen die guten Sitten nicht annehmen. Die Bev\u00f6lkerung sei darauf eingestellt und erwarte, da\u00df das, was sonst als sittlich oder moralisch unschicklich, anst\u00f6\u00dfig oder gar ungeh\u00f6rig angesehen werde, im Vergn\u00fcgungsviertel freier und gro\u00dfz\u00fcgiger betrachtet und gehandhabt werde. Peep-Show-Betriebe w\u00fcrden zwar als etwas Anr\u00fcchiges und sittlich-moralisch Zweifelhaftes angesehen und f\u00fcr den normalen Alltag abgelehnt, seien jedoch nicht mit einem absoluten sozialethischen Unwerturteil der Gemeinschaft im Sinne eines auch im Vergn\u00fcgungsmilieu nicht tolerierbaren Versto\u00dfes gegen die guten Sitten behaftet. Das gelte um so mehr, als dieses Milieu von einem beachtlichen Teil der Bev\u00f6lkerung gelegentlich aufgesucht werde.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie h\u00e4lt die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr zutreffend, den Peep-Show-Betrieb der Kl\u00e4gerin daher f\u00fcr sittenwidrig und die erteilten Erlaubnisse f\u00fcr nichtig. Sie beantragt, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1986 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong>:<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide rechtm\u00e4\u00dfig. Das gilt sowohl f\u00fcr die beh\u00f6rdliche Feststellung, die erteilten Peep-Show-Erlaubnisse seien unwirksam (1), als auch f\u00fcr die Anordnung, den Peep-Show-Betrieb einzustellen (2).<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft, nichtig und mithin unwirksam (\u00a7 43 Abs. 3 VwVfG), auch wenn der Fehler nicht offenkundig ist. Die Beh\u00f6rde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen (\u00a7 44 Abs. 5 VwVfG). Nach diesen Vorschriften ist die angefochtene Nichtigkeitsfeststellung gerechtfertigt, denn die der Kl\u00e4gerin erteilten Erlaubnisse versto\u00dfen gegen die guten Sitten.<\/p>\n<p>a) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es sei &#8222;nicht ang\u00e4ngig&#8220;, die Nichtigkeitsfolge selbst dann eingreifen zu lassen, wenn die Beh\u00f6rde wie hier bei der Erlaubniserteilung den Sittenversto\u00df nicht erkannt und der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erlaubnis Investitionen get\u00e4tigt habe. Das Berufungsgericht h\u00e4lt in solchen F\u00e4llen die Anwendung der R\u00fccknahmevorschrift des \u00a7 48 VwVfG f\u00fcr angemessen. Eine solche Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG widerspricht jedoch dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Verfassungsrechtlich ist die in \u00a7 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG festgelegte Nichtigkeitsfolge auch f\u00fcr F\u00e4lle nicht evidenter Sittenwidrigkeit unbedenklich. Sie verst\u00f6\u00dft insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Die Sittenwidrigkeit eines Verwaltungsakts ist ein so schwerwiegender Fehler, da\u00df es dem Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verwehrt ist, daran die Nichtigkeitsfolge zu kn\u00fcpfen. Ist der Verwaltungsakt aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so mu\u00df auch eine diese Rechtstatsache zum Ausdruck bringende beh\u00f6rdliche Feststellung der Nichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 5 VwVfG zul\u00e4ssig sein. Dem Gedanken des Vertrauensschutzes kann in F\u00e4llen der vorliegenden Art im Rahmen der noch zu er\u00f6rternden Einstellungsverf\u00fcgung nach \u00a7 15 Abs. 2 GewO Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>b) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, verst\u00f6\u00dft ein Verwaltungsakt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges a n o r d n e t , sondern auch dann, wenn er etwas erlaubt, was wegen seiner Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisf\u00e4hig ist (vgl. z.B. Beschlu\u00df vom 11. Februar 1987 &#8211; BVerwG 1 B 129.86 &#8211; Buchholz 451.20 \u00a7 33 a GewO Nr. 6 = GewArch 1987, 297). So verh\u00e4lt es sich bei den der Kl\u00e4gerin erteilten Erlaubnissen. Sie gestatten &#8222;Schaustellungen von Personen in der Peep-Show&#8220; in den n\u00e4her bezeichneten, mit &#8222;Kabinen&#8220; ausgestatteten R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin. Die Erw\u00e4hnung der &#8222;Kabinen&#8220; best\u00e4tigt, da\u00df die Erlaubnisse sich auf Peep-Show-Veranstaltungen im g\u00e4ngigen Sinne dieses Begriffs beziehen, wie sie die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch tats\u00e4chlich durchf\u00fchrt, n\u00e4mlich auf Veranstaltungen, bei denen der Kunde gegen Entgelt f\u00fcr eine gewisse Zeitspanne Gelegenheit hat, von einer &#8211; nicht voll einsehbaren &#8211; Einzelkabine aus eine zum Zwecke sexueller Stimulation sich nackt zur Schau stellende Frau zu beobachten. Wer &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; solche Schaustellungen gewerbsm\u00e4\u00dfig veranstalten will, bedarf nach \u00a7 33 a Abs. 1 GewO einer Erlaubnis; die Erlaubnis ist aber nach \u00a7 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO zu versagen, &#8222;wenn zu erwarten ist, da\u00df die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden&#8220;. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt: Die Peep-Show-Veranstaltungen der Kl\u00e4gerin waren und sind nicht erlaubnisf\u00e4hig, weil von vornherein zu erwarten war, da\u00df sie &#8211; wie noch auszuf\u00fchren ist &#8211; gegen die guten Sitten versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts der Umstand, da\u00df die der Kl\u00e4gerin erteilten Erlaubnisse den seiner Natur nach unverbindlichen &#8222;Hinweis&#8220; enthalten, die Veranstaltungen d\u00fcrften n i c h t gegen die guten Sitten versto\u00dfen. Dieser Hinweis steht im Widerspruch zur Erlaubnis selbst und l\u00e4uft deshalb leer. Er beruht auf der damaligen irrigen Vorstellung der Beh\u00f6rde, die der Kl\u00e4gerin erlaubten Peep-Show-Veranstaltungen \u00fcblicher Pr\u00e4gung seien nicht ohne weiteres, sondern nur dann sittenwidrig, wenn besondere Umst\u00e4nde hinzutr\u00e4ten. Nicht entscheidungserheblich ist auch die Erw\u00e4gung des Berufungsgerichts, zumindest in einer modifizierten, dem herk\u00f6mmlichen Striptease angen\u00e4herten Form k\u00f6nnten Peep-Show-Veranstaltungen erlaubnisf\u00e4hig sein. Es kommt im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die beh\u00f6rdliche Nichtigkeitsfeststellung nur darauf an, ob die Erlaubnisse so, wie sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df ihrem Antrag erteilt worden sind, nichtig sind. Dies ist, wie erw\u00e4hnt, der Fall, weil die durch diese Erlaubnisse gestatteten, im Berufungsurteil n\u00e4her beschriebenen Peep-Show-Veranstaltungen der Kl\u00e4gerin den guten Sitten zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>c) Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274) die Sittenwidrigkeit \u00fcblicher Peep-Shows daraus hergeleitet, da\u00df den zur Schau gestellten Frauen eine ihre Menschenw\u00fcrde (Art. 1 Abs. 1 GG) mi\u00dfachtende objekthafte Rolle zugewiesen ist: Die Frauen werden &#8211; so hat der Senat die Umst\u00e4nde der Veranstaltung in ihrer Gesamtheit gew\u00fcrdigt &#8211; durch den Veranstalter den in Einzelkabinen befindlichen Zuschauern wie eine der sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten. Das Berufungsgericht und ein Teil des Schrifttums haben der Ansicht, Peep-Show-Veranstaltungen seien mit der Verfassungsentscheidung f\u00fcr die Menschenw\u00fcrde unvereinbar, widersprochen. Das Berufungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, da\u00df sich die hier zu beurteilenden Veranstaltungen von denen, die im Urteil vom 15. Dezember 1981 beurteilt worden sind, in einigen Einzelheiten unterscheiden. Dies bedarf jedoch keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Peep-Show-Veranstaltungen der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von der genannten Wertentscheidung des Grundgesetzes sittenwidrig.<\/p>\n<p>d) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 ; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachpr\u00fcfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzungen anerkannt sind. Abzuheben ist also nicht auf das Empfinden von kleinen Minderheiten. Andererseits ist nicht erforderlich &#8211; und praktisch auch so gut wie ausgeschlossen -, da\u00df die Wertvorstellung von s\u00e4mtlichen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft getragen wird. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die vorherrschende sozialethische \u00dcberzeugung. Diese mu\u00df sich weder &#8211; etwa in \u00f6ffentlichen Protesten &#8211; lautstark \u00e4u\u00dfern, noch mu\u00df sie mit der Forderung einhergehen, die dem sozialethischen Unwerturteil unterliegenden Erscheinungen niemals und nirgends zu dulden. Auch wenn die Rechtsgemeinschaft ein bestimmtes Geschehen sozialethisch mi\u00dfbilligt und somit als Versto\u00df gegen die guten Sitten ansieht, kann sie Gr\u00fcnde haben, das Geschehen in gewissen Grenzen hinzunehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Peep-Show mit den guten Sitten kommt es daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, da\u00df die Frauen dort freiwillig t\u00e4tig sind, ihre T\u00e4tigkeit nicht als entw\u00fcrdigend empfinden und da\u00df ihr Auftreten &#8222;deutlich weniger geeignet ist, sie in der Achtung durch die Gemeinschaft und in ihrer Selbstachtung zu beeintr\u00e4chtigen sowie sie in ihrer Pers\u00f6nlichkeit negativ zu pr\u00e4gen, als dies etwa bei der Prostitution anzunehmen ist&#8220;. Nicht entscheidend ist auch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, da\u00df Peep-Shows von einem Teil der Bev\u00f6lkerung gelegentlich aufgesucht werden. Diese Umst\u00e4nde bedeuten nicht einmal notwendig, da\u00df die Darstellerinnen und die Besucher die Veranstaltungen als sittlich einwandfrei bewerten, und sie besagen vor allem nichts \u00fcber die in der Allgemeinheit herrschende \u00dcberzeugung.<\/p>\n<p>Als Indizien f\u00fcr eine in der Rechtsgemeinschaft vorherrschende \u00dcberzeugung kommen u.a. die Beh\u00f6rdenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgel\u00f6sten Reaktionen der \u00d6ffentlichkeit in Betracht. Hinsichtlich der Peep-Show sind diese Indizien allerdings nur bedingt aussagekr\u00e4ftig, weil sie von dem Senatsurteil vom 15. Dezember 1981 beeinflu\u00dft sind und daher nicht ohne weiteres als z u s \u00e4 t z l i c h e Anhaltspunkte gelten k\u00f6nnen. Mit diesem Vorbehalt ist festzustellen, da\u00df die beh\u00f6rdliche Praxis die durch das Urteil von 1981 er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, gegen Peep-Show-Betriebe einzuschreiten, aufgegriffen und selbst in F\u00e4llen weiterverfolgt hat, in denen Instanzgerichte die beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt haben. Auch die Rechtsprechung hat sich \u00fcberwiegend die Wertung des Senatsurteils jedenfalls im Ergebnis zu eigen gemacht. In der juristischen und allgemeinen Presse hat das Urteil zwar vorwiegend Kritik gefunden, doch richtet sich diese in erster Linie gegen die aus Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Begr\u00fcndung. Eine sozialethische Billigung der Peep-Show l\u00e4\u00dft sich nur wenigen Stimmen entnehmen.<\/p>\n<p>Von gr\u00f6\u00dferem Gewicht sind die Feststellungen, die das Berufungsgericht \u00fcber die in der Bev\u00f6lkerung herrschende Einstellung zur Peep-Show getroffen hat. Das Berufungsurteil f\u00fchrt hierzu sinngem\u00e4\u00df aus: Peep-Show-Betriebe wirkten auf den Durchschnittsbeurteiler absto\u00dfend und w\u00fcrden als &#8222;etwas Anr\u00fcchiges und sittlich-moralisch Zweifelhaftes angesehen und f\u00fcr den normalen Alltag abgelehnt&#8220;. Jedoch toleriere und akzeptiere die Bev\u00f6lkerung derartige &#8211; sonst als sittlich oder moralisch anst\u00f6\u00dfig empfundene &#8211; Erscheinungen im Rahmen eines Vergn\u00fcgungsviertels wie X.. Die \u00f6rtliche Lage sei insoweit f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinung von Bedeutung; eine solche Differenzierung trete z.B. darin hervor, da\u00df die Prostitution nur in bestimmten Ortsbereichen unter Strafe gestellt sei (\u00a7 184 a StGB). Peep-Show-Veranstaltungen seien jedenfalls nicht anst\u00f6\u00dfiger als das, was sonst in dem Vergn\u00fcgungsviertel geduldet und von der \u00f6ffentlichen Meinung akzeptierend hingenommen werde, n\u00e4mlich z.B. Stra\u00dfenprostitution, gewerblich betriebene &#8222;Absteigen&#8220; und sogenannte Theatervorf\u00fchrungen, in denen &#8222;nahezu alles aus dem sexuellen Intimbereich unbeanstandet geboten&#8220; werde. Der Senat versteht diese Feststellungen dahin &#8211; und h\u00e4lt sie in dieser Deutung auch f\u00fcr offenkundig richtig -, da\u00df Peep-Show-Veranstaltungen, entsprechende Theatervorf\u00fchrungen und Prostitution zwar nach herrschendem Wertempfinden den guten Sitten zuwiderlaufen, von einem Gro\u00dfteil der Bev\u00f6lkerung aber als tragbar angesehen werden, wenn sie auf bestimmte, daf\u00fcr bekannte Viertel beschr\u00e4nkt bleiben. Dieser Befund erlaubt jedoch nicht den vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlu\u00df, das, was die \u00f6ffentliche Meinung in den betreffenden Vierteln hinnehme, verliere innerhalb dieser Bereiche auch den Makel der Sittenwidrigkeit: Die Prostitution widerspricht, wie fast ausnahmslos anerkannt wird (vgl. z.B. BVerwGE 60, 284 ; BFH, NJW 1965, 79 ; BGHZ 67, 119 , best\u00e4tigt durch BGH, JR 1988, 125 ; BayVerfGH, NJW 1983, 2188 ; zweifelnd VGH Kassel, InfAuslR 1989, 148 ), den guten Sitten. Da\u00df sie weithin und namentlich in Vergn\u00fcgungsvierteln toleriert wird, \u00e4ndert daran nichts. Insbesondere l\u00e4\u00dft sich aus der vom Berufungsgericht zitierten Vorschrift des \u00a7 184 a StGB, die f\u00fcr die Strafbarkeit auf bestimmte Gebiete und Tageszeiten abstellt, nicht folgern, das sozialethische Unwerturteil \u00fcber die Prostitution sei von der \u00d6rtlichkeit und der Tageszeit abh\u00e4ngig. Ebensowenig h\u00e4ngt die Sittenwidrigkeit der Vorf\u00fchrung des Geschlechtsverkehrs auf der B\u00fchne (vgl. BVerwGE 64, 280) davon ab, ob sich die B\u00fchne in einem Vergn\u00fcgungsviertel oder etwa in einem Wohngebiet befindet. F\u00fcr die Vermarktung der Sexualit\u00e4t in der Form der Peep-Show kann nichts anderes gelten: Wird, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, eine solche gewerbsm\u00e4\u00dfige Schaustellung inhaltlich \u00fcberwiegend als anst\u00f6\u00dfig empfunden, so entf\u00e4llt dieses negative Urteil \u00fcber den &#8211; nach \u00a7 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO ma\u00dfgeblichen &#8211; I n h a l t der Schaustellung nicht deswegen, weil sie in einer durch \u00e4hnliche Erscheinungen gepr\u00e4gten Umgebung stattfindet. Eine Best\u00e4tigung hierf\u00fcr liegt in der Angabe der vom Berufungsgericht vernommenen Peep-Show-Darstellerin, sie und ihre Kolleginnen w\u00fcnschten nicht, da\u00df ihre T\u00e4tigkeit bekannt werde.<\/p>\n<p>Die Bewertung von Peep-Show-Veranstaltungen als sittenwidrig steht im Einklang mit der vorherrschenden sozialethischen Beurteilung \u00e4hnlicher Vorg\u00e4nge. Zu Unrecht beruft sich das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr seine Auffassung, Peep-Show-Veranstaltungen im Vergn\u00fcgungsmilieu verstie\u00dfen nicht gegen die guten Sitten, auf die Entscheidung des Senats, wonach die \u00f6ffentliche Vorf\u00fchrung pornographischer Filme nicht ohne weiteres sittenwidrig ist (BVerwGE 71, 34). Das Berufungsgericht \u00fcbersieht, da\u00df zwischen der Vorf\u00fchrung eines Films und der unmittelbaren Schaustellung von Personen ein erheblicher Unterschied besteht und da\u00df \u00fcberdies die Peep-Show durch das System der Einzelkabinen gekennzeichnet ist. Hierdurch hebt sie sich auch von Striptease- Darbietungen ab, die, soweit sie dem herk\u00f6mmlichen Bild entsprechen, als nicht sittenwidrig angesehen werden (BVerwGE 71, 29). Anders als der herk\u00f6mmliche Striptease hat die Peep-Show aber Gemeinsamkeiten mit der als sittenwidrig geltenden Prostitution. F\u00fcr das Unwerturteil \u00fcber die Prostitution ist ma\u00dfgeblich, da\u00df in entw\u00fcrdigender Weise der Intimbereich zur Ware gemacht und der Sexualtrieb gewerblich ausgebeutet wird (BGHZ 67, 119 ). Bei der Peep-Show liegt es \u00e4hnlich (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1988, 640 ): Im Peep-Show-Betrieb organisiert der Veranstalter gewerbsm\u00e4\u00dfig die Schaustellung von Frauen, deren Aufgabe darin besteht, durch sexuell aufreizendes Posieren den in Kabinen einschlie\u00dflich sogenannter Soloboxen befindlichen Kunden die Selbstbefriedigung zu erm\u00f6glichen. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht zweifelhaft. Das Berufungsgericht meint zwar, das Verhalten der Kunden in der Abgeschiedenheit ihrer Kabine sei f\u00fcr die sozialethische Bewertung unerheblich. Indessen kann bei der Beurteilung gewerbsm\u00e4\u00dfiger Schaustellungen unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht von der beabsichtigten, hier durch das System der Einzelkabinen erm\u00f6glichten Wirkung auf das Publikum abgesehen werden. Die angestrebte sexuell stimulierende Wirkung bestimmt die Bewertung der Schaustellung selbst. Sind demgem\u00e4\u00df Peep-Show-Veranstaltungen sittenwidrig und damit nicht erlaubnisf\u00e4hig, so steht dies \u00fcbrigens nicht, wie gelegentlich behauptet wird, im Widerspruch zur Behandlung des &#8211; schwerwiegenderen &#8211; Ph\u00e4nomens der Prostitution. Auch die gewerbsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Prostitution in einem darauf gerichteten Betrieb wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt, sie ist vielmehr nach \u00a7 180 a Abs. 1 StGB sogar mit Strafe bedroht.<\/p>\n<p>2. Die angefochtenen Bescheide sind ferner insoweit rechtm\u00e4\u00dfig, als sie der Kl\u00e4gerin aufgeben, ihren Peep-Show-Betrieb einzustellen. Die Einstellungsverf\u00fcgung ist durch \u00a7 15 Abs. 2 GewO gedeckt; danach kann die Beh\u00f6rde die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs verhindern, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Diese Voraussetzung ist wegen der Nichtigkeit der erteilten Erlaubnisse erf\u00fcllt. Die Beh\u00f6rde hat auch von ihrem Ermessen ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht. Sie hat nicht die s o f o r t i g e Betriebsschlie\u00dfung verlangt und damit dem Vertrauensschutzgedanken Rechnung getragen. Ihre Feststellung, es gebe kein milderes Mittel, dem sittenwidrigen Gewerbe der Kl\u00e4gerin zu begegnen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beh\u00f6rde h\u00e4tte durch Auflagen &#8211; &#8222;vom Fortfall des Klappenmechanismus und des M\u00fcnzautomaten bis hin zur Einsichtigkeit der Kundenkabinen&#8220; &#8211; einen erlaubnisf\u00e4higen Betrieb sicherstellen k\u00f6nnen. Nach dem oben Ausgef\u00fchrten w\u00e4re der Betrieb der Kl\u00e4gerin auch dann sittenwidrig, wenn von allen Kabinen &#8211; wie es bei der &#8222;Solobox&#8220; ohnehin der Fall ist &#8211; Klappenmechanismus und M\u00fcnzautomat entfernt w\u00fcrden. Ob eine andere Beurteilung geboten w\u00e4re, wenn die Kabinen in vollem Umfang einsehbar w\u00e4ren, kann offenbleiben. Die nicht voll einsehbaren Kabinen sind ein wesentliches Element der Peep-Show-Betriebe; die Kabinen sollen die Zuschauer zumindest teilweise den Blicken anderer entziehen. Volle Einsehbarkeit der Kabinen k\u00e4me daher ihrer Abschaffung gleich. Eine derart einschneidende Ver\u00e4nderung stellte kein gegen\u00fcber der Betriebseinstellung milderes Mittel dar, sondern f\u00fchrte zu einer Schaustellung anderer Art. Sie m\u00fc\u00dfte deswegen auf entsprechenden Antrag zun\u00e4chst in einem neuen Erlaubnisverfahren gepr\u00fcft werden. Schlie\u00dflich sind auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df die Beklagte zwar Peep-Show-Veranstaltungen unterbinden, entgegen dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) aber andere Gewerbebetriebe, die gleichfalls wegen Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisf\u00e4hig sind, schonen wolle. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat die Beklagte nicht nur Ma\u00dfnahmen gegen Peep-Show-Veranstaltungen ergriffen, sondern ist &#8211; und zwar unter Anordnung des Sofortvollzugs &#8211; z.B. auch gegen die F\u00f6rderung der Prostitution in einem solchen Betrieb eingeschritten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar\u00a01990 (Az: 1 C 26\/87): Leitsatz: Zum Begriff der guten Sitten (\u00a7 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO). Die Erlaubnis zum Betrieb einer sog. Peep-Show verst\u00f6\u00dft selbst dann gegen die guten Sitten und ist daher nichtig, wenn er in einem sog. Vergn\u00fcgungsviertel liegt. 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