{"id":11475,"date":"2015-07-08T13:47:56","date_gmt":"2015-07-08T11:47:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11475"},"modified":"2015-07-08T13:53:02","modified_gmt":"2015-07-08T11:53:02","slug":"pornowerbeverbot-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11475","title":{"rendered":"Pornowerbeverbot (2)"},"content":{"rendered":"<p>In der <a href=\"https:\/\/www.jugendmedienschutz.sachsen.de\/sachsen\/de\/home\/beteiligen\/draftbill\/47088\/para\/521\" target=\"_blank\">Online-Befragung<\/a> zur aktuellen Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages haben sich viele Anbieter und Organisationen gegen <a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11450\" target=\"_blank\">das geplante Pornowerbeverbot<\/a> ausgesprochen.<\/p>\n<p>Hier die Stellungnahmen von BEH, BITKOM,\u00a0FSM, FunDorado, VPRT und Wire7\u00a0im Volltext.<\/p>\n<p>Bundesverband Erotik Handel e.V. (BEH):<\/p>\n<blockquote><p>Unscheinbar, aber weitreichend ist die geplante \u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 des JMStV von \u201eWerbung f\u00fcr indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zul\u00e4ssig, die auch f\u00fcr die Verbreitung des Angebots selbst gelten\u201c in \u201eWerbung f\u00fcr Angebote nach \u00a7 4 ist nur unter den Bedingungen zul\u00e4ssig, die auch f\u00fcr die Verbreitung des Angebots selbst gelten\u201c.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung betrifft haupts\u00e4chlich die Anbieter, die pornografische oder sonst offensichtlich schwer jugendgef\u00e4hrdende, aber nicht indizierte Angebote, direkt im Internet verbreiten.<\/p>\n<p>Dabei spielen nur Angebote nach \u00a7 4 Abs. 2 JMStV eine Rolle, die dann zul\u00e4ssig sind, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).<\/p>\n<p>Seit jeher unterst\u00fctzt der Bundesverband Erotik Handel e.V. einen effektiven Jugendschutz, mit dem verhindert werden soll, dass Kinder und Jugendliche unkontrolliert an derartige Inhalte gelangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses Engagement ist nicht in erster Linie durch den Jugendschutzgedanken motiviert. Daf\u00fcr gibt es Jugendschutzeinrichtungen, die sich dieser Aufgabe akribisch und hochkompetent annehmen.<\/p>\n<p>Die BEH-Mitglieder, die pornografische und sonst offensichtlich schwer jugendgef\u00e4hrdende Inhalte im Internet anbieten, verfolgen selbstverst\u00e4ndlich gesch\u00e4ftliche Interessen.<br \/>\nSchon zu Zeiten, als es noch kein Internet gab, war der Fachhandel mit Pornografie auf Tr\u00e4germedien dadurch gekennzeichnet, dass die Fachh\u00e4ndler den Jugendschutz z.B. dadurch sicherstellten, dass eben Kinder und Jugendlichen die L\u00e4den nicht betreten durften und somit auch nicht in den Besitz von Pornografie gelangen konnten. Der damit verbundenen Einschr\u00e4nkung korrespondierte der gesch\u00e4ftliche Vorteil, dass Pornografie weitgehend exklusiv im Erotik-Fachhandel vertrieben wurde.<\/p>\n<p>Auch in der Vorinternetzeit gab es ein Werbeverbot f\u00fcr Pornografie. Dieses wurde aber vom Bundesgerichtshof dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass sich aus der Werbung selbst ergeben muss, dass das beworbene Produkt pornografisch ist. Mit der M\u00f6glichkeit dieser sogenannten \u201cgegenstandsneutralen\u201c Werbung konnte die Branche seit Jahrzehnten leben.<\/p>\n<p>Bei Umsetzung der geplanten \u00c4nderung des \u00a7 6 JMStV w\u00fcrde aber auch eine gegenstandsneutrale Werbung f\u00fcr (pornografische) Telemedien nicht mehr zul\u00e4ssig sein.<br \/>\nDie Anbieter pornografischer Internetinhalte d\u00fcrften diese zwar noch in geschlossenen Benutzergruppen anbieten, diese aber in keinem Fall, auch nicht gegenstandsneutral, au\u00dferhalb geschlossener Benutzergruppen bewerben.<\/p>\n<p>Dass damit die Ums\u00e4tze mit Angeboten nach \u00a7 4 Abs. 2 JMStV, die Erwachsenen zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, nochmals radikal eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden und wahrscheinlich gegen Null gehen w\u00fcrden, liegt auf der Hand, d\u00fcrfte aber auch so gewollt sein.<\/p>\n<p>Eine andere Frage ist es aber, ob sich der Gesetzgeber damit noch auf dem Boden des Grundgesetzes bewegt.<\/p>\n<p>Hier sind mehrere Grundrechte der Anbieter und wohl auch der Konsumenten gegen den ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Jugendschutz abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Dabei darf es nicht unbeachtet bleiben, dass die hier in Frage stehenden Angebote nach \u00a7 4 Abs. 2 JMStV nicht grunds\u00e4tzlich verboten sind. Sie d\u00fcrfen lediglich aufgrund der Annahme, dass deren Konsum Kinder und Jugendliche sozialethisch desorientieren w\u00fcrde, Kindern und Jugendlichen nicht zug\u00e4nglich gemacht werden. Diese Annahme wollen wir zwar nicht infrage stellen, es bleibt aber trotzdem eine wissenschaftlich nicht bewiesene These.<\/p>\n<p>Ohne den zu dieser Frage mit Sicherheit erscheinenden Rechtsgutachten und\/oder gerichtlichen Normenkontrollverfahren vorgreifen zu wollen oder zu k\u00f6nnen, halten wir ein absolutes Werbeverbot f\u00fcr Angebote nach \u00a7 4 Abs. 2 JMStV f\u00fcr nicht verfassungsgem\u00e4\u00df und auch nicht mit den bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Kriterien vereinbar.<\/p>\n<p>Beachtlich ist auch die Tatsache, dass der JMStV zwar schon bisher die Zul\u00e4ssigkeit von pornografischen Internetinhalten unter den Vorbehalt stellt, dass diese nur Erwachsenen innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, diese Vorschrift aber fast vollst\u00e4ndig ins Leere l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die von dem Bundesverband Erotik Handel e.V. vertretenen rechtstreuen Anbieter pornografischer Internetinhalte leben in Deutschland, wollen sich auch rechtskonform verhalten und bieten die Inhalte deshalb nur innerhalb eines von der KJM anerkannten AVS (Alters- Verifikations-System) an.<\/p>\n<p>Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass Kinder und Jugendliche diese Inhalte zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist aber wohl unbestritten, dass der allergr\u00f6\u00dfte Teil aller pornografischen Internetangebote, auch absolut verbotene Inhalte nach \u00a7 4 Abs. 1 JMStV, v\u00f6llig ungesch\u00fctzt und illegal, aber von der deutschen Justiz unerreichbar, aus dem Ausland angeboten wird.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr den nur durchschnittlich interessierten und begabten Jugendlichen gibt es kein ernstzunehmendes Hindernis, um auf derartige Internetseiten zu gelangen.<\/p>\n<p>Es sind uns allerdings keine Bestrebungen bekannt, dieses allseits bekannte Problem zu l\u00f6sen.<br \/>\nDie Bev\u00f6lkerung wird hinter das Licht gef\u00fchrt, wenn durch eine -verfassungsrechtlich fragw\u00fcrdige-Gesetzgebung suggeriert wird, die deutsche Jugend werde optimal vor der Konfrontation mit jugendgef\u00e4hrdender Pornografie gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Wir w\u00fcrden es begr\u00fc\u00dfen, wenn stattdessen die berechtigten Interessen der Anbieter und derer erwachsenen Kunden gegen\u00fcber dem Jugendschutz , aber auch gegen\u00fcber dem illegalen Wettbewerb mit Augenma\u00df ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM):<\/p>\n<blockquote><p>Zul\u00e4ssige Werbung (\u00a7 6 Abs. 1 S. 1 JMStV-E)<\/p>\n<p>Der Grundsatz, dass die Bewertung jeweils auf die Programmank\u00fcndigung abstellt, muss allgemein gelten, unabh\u00e4ngig davon, welche Inhalte beworben werden. Entsprechend lehnen wir die \u00c4nderung in \u00a7 6 Abs. 1 JMStV-E nachdr\u00fccklich ab, da diese zu einer Schlechterstellung von Anbietern f\u00fchren w\u00fcrde, die ihre Angebote rechtskonform und nach den Vorgaben des JMStV gestalten.<\/p>\n<p>Die in diesem Absatz vorgenommene \u00c4nderung ist au\u00dferdem nicht erforderlich, weil sie praktisch keine Verbesserung der aktuellen Regelungen aus JMStV und StGB erwirkt, sondern im Gegenteil mitunter die Gefahr birgt, das bestehende Jugendschutzniveau abzusenken. Dass Werbung f\u00fcr absolut unzul\u00e4ssige sowie offensichtlich schwer entwicklungsbeeintr\u00e4chtigende Inhalte nicht zul\u00e4ssig ist, ist eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und ergibt sich bereits aus den Verbreitungseinschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Angebote an sich. Eine ver\u00e4nderte Situation ergibt sich daher vor allem in Hinblick auf Werbung f\u00fcr pornografische Inhalte. Daraus, dass diese bisher nicht regulativ im JMStV erfasst ist, ergibt sich jedoch auch heute keine Zul\u00e4ssigkeit, so dass bestimmte Beschr\u00e4nkungen auch hier bereits greifen. Werbung, die selbst pornografisch ist, ist aufgrund von \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie \u00a7 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verboten, sofern sie au\u00dferhalb einer geschlossenen Nutzergruppe erfolgt. Dar\u00fcber hinaus greifen die Regelungen des \u00a7 6 Abs. 2 JMStV f\u00fcr inhaltlich und formal zwar hinter eindeutig pornografischer Darstellung zur\u00fcckbleibender aber dennoch erotischer Inhalte.<\/p>\n<p>Die geplante, strengere Regelung wirkt als Totalverbot auch f\u00fcr gegenstands- neutrale bzw. zur\u00fcckhaltende Werbung f\u00fcr pornografische Inhalte, auch wenn diese Inhalte selbst sich hinter einem Altersverifikationssystem befinden. Damit kommt es faktisch zu einem Verbreitungsverbot f\u00fcr solche legalen Angebote. Diese Regelung birgt so die Gefahr, dass Anbieter, die bisher sehr um die Einhaltung der Zugangsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr die eigentlichen Inhalte bem\u00fcht waren, also sich bisher rechtskonform verhalten haben, nicht von Nutzern gefunden werden. Damit w\u00fcrde die neue Regelung die Nutzer verst\u00e4rkt zu illegalen Angeboten aus dem Ausland dr\u00e4ngen, die dem deutschen Jugendschutzstandard bei weitem nicht entsprechen. Auf diese Weise w\u00fcrde das Schutzniveau f\u00fcr Inhalte insgesamt selbst stark sinken.<\/p><\/blockquote>\n<p>Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM):<\/p>\n<blockquote><p>Neue Werberestriktionen in \u00a7 6 Abs. 1 JMStV-E<\/p>\n<p>Der neue Wortlaut der Vorschrift erm\u00f6glicht eine besonders strenge Auslegung, nach der \u2013 unabh\u00e4ngig von der konkreten Ausgestaltung \u2013 jegliche Werbung f\u00fcr pornografische Angebote verboten ist. Dies w\u00fcrde unter Umst\u00e4nden sogar zu einer Versch\u00e4rfung gegen\u00fcber \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB f\u00fchren, der nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis eine zur\u00fcckhaltende, gegenstandsneutrale Werbung erlaubt \u2013 also eine solche, die den pornografischen Charakter der beworbenen Angebote gerade nicht besonders hervorhebt und nicht auf den pornografischen Charakter bezogen ist.<\/p>\n<p>Ein grunds\u00e4tzliches Werbeverbot in diesem Bereich auch f\u00fcr zur\u00fcckhaltende Werbung erscheint angesichts der Erfahrungen aus der Praxis nicht erforderlich. Inhaltlich Gr\u00fcnde, die auf der momentanen Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen fu\u00dfen und f\u00fcr eine solch scharfe Regelung sprechen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere wird eine solche Regelung nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein, da sie ungeachtet des unmittelbar rezipierbaren Inhalts der Werbung allein aufgrund der Zielrichtung ein Totalverbot erm\u00f6glicht. Es f\u00fchrt zudem zu einer auch aus Jugendschutzgr\u00fcnden zu vermeidenden Schlechterstellung von Anbietern, die ihre Angebote selbst rechtskonform gestalten und lediglich Erwachsenen innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe zug\u00e4nglich machen, gegen\u00fcber Anbietern aus dem Ausland, die entsprechenden Restriktionen nicht unterliegen. Eine solche Regelung k\u00f6nnte indirekt sogar zu einer Verringerung des Jugendschutzniveaus f\u00fchren, wenn n\u00e4mlich die sich bislang rechtskonform verhaltenden Anbieter von Erwachseneninhalten den Geltungsbereich des Staatsvertrages verlassen, um k\u00fcnftig einer liberaleren Regulierung unterworfen zu sein.<\/p>\n<p>Die FSM regt deshalb an, auf die Neuregelung zu verzichten. Andernfalls sollte in der Norm eine Ausnahme f\u00fcr gegenstandsneutrale Werbung formuliert und jedenfalls in der Gesetzes- begr\u00fcndung deutlich klargestellt werden, dass eine Auslegung wie in \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB geboten ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>FunDorado GmbH:<\/p>\n<blockquote><p>Jugendschutz in der Werbung<\/p>\n<p>Im neuen \u00a7 6 soll es hei\u00dfen: \u201eWerbung f\u00fcr Angebote nach \u00a7 4 ist nur unter den Bedingungen zul\u00e4ssig, die auch f\u00fcr die Verbreitung des Angebotes selbst gelten.\u201c (der \u00a7 4 umfasst 4.1 und 4.2, also nicht nur absolut Verbotene Inhalte) Das bedeutet f\u00fcr Inhalte, die nur in geschlossenen Benutzergruppen angeboten werden d\u00fcrfen, dass auch die Werbung f\u00fcr eben diese Angebote nur hinter einem Altersverifikationssystem in einer geschlossenen Benutzergruppe stattfinden darf. Betroffen sind davon Filme der Altersstufe 18, einfache Pornografie und ggf. auch Browsergames der Altersstufe 18. Damit werden z.B. einfache pornografische Inhalte mit indizierten Inhalten in der Werbung gleichgestellt und die Werbung f\u00fcr diese Inhalte verboten.<\/p>\n<p>Eine derartige Ausweitung der Beschr\u00e4nkung von Werbung f\u00fcr diese Inhalte ist weder n\u00f6tig, da die seit den 70er Jahren praktizierte sog. gegenstandslose Werbung unbeanstandet funktioniert, noch Jugendschutz f\u00f6rdernd, da durch dieses faktische Werbeverbot weitere Anbieter zur Abwanderung ins Ausland motiviert werden, wo sie dann nicht mehr zu kontrollieren sind und ggf. sogar ganz auf jeglichen Jugendschutz verzichten werden.<\/p><\/blockquote>\n<p>Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT):<\/p>\n<blockquote><p>Werbung stellt f\u00fcr die privaten Rundfunk- und Telemedienanbieter ein unverzichtbares Element zur Refinanzierung, aber auch zur Bekanntmachung ihrer legalen und jugendschutzkonformen Angebote dar. Gesetzliche Verbote, welche die Programmank\u00fcndigung und Telemedienbewerbung einschr\u00e4nken oder auf eine \u201eIn-Sich-Bewerbung\u201c beschr\u00e4nken, verhindern eine Kanalisierung der Nutzung auf legale Angebote. Gerade bei aus Jugendschutzaspekten beschr\u00e4nkt zug\u00e4nglichen Inhalten kann es nicht Ziel einer gesetzlichen Regelung sein, den Wettbewerb gegen\u00fcber liberaler regulierten oder weniger dem Vollzug ausgesetzten Anbietern zu verschlechtern.<\/p>\n<p>Die Neufassung des \u00a7 6 Abs. 1 JMStV-E i. V. m. \u00a7 4 JMStV-E erlaubt es, die Regelung dahin auszulegen, dass jegliche Werbung f\u00fcr durch das Altersverifikationssystem (AVS) gesch\u00fctzte Angebote au\u00dferhalb des AVS verboten ist, auch wenn diese inhaltlich nicht jugendgef\u00e4hrdend oder entwicklungsbeeintr\u00e4chtigend gestaltet ist. Dies lehnt der VPRT ab. Eine Bewerbung jenseits des AVS ist erforderlich, um neue Kunden zu gewinnen. Ohne legale inl\u00e4ndische Angebote steigt die Gefahr, dass potentielle Interessenten verst\u00e4rkt auf illegale oder ausl\u00e4ndische Plattformen ohne AVS-Schutz zugreifen \u2013 was nicht Ziel der Gesetzesnovellierung sein kann. Das kostenintensive Vorhalten eines AVS stellt f\u00fcr deutsche Inhalteanbieter bereits heute einen Wettbewerbsnachteil gegen\u00fcber geringer regulierten ausl\u00e4ndischen Anbietern dar. Eine weitreichende Werbeeinschr\u00e4nkung w\u00fcrde diese nachteilige Situation noch weiter versch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>Dass die staatliche Aufsicht momentan Zweifel an der Wirksamkeit von Altersverifikationssystemen zum Schutze von Kinder und Jugendlichen habe und daher weitere Schutzvorkehrungen notwendig seien, ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Bis dato hat die KJM 43 AVS-Module und -Konzepte anerkannt. Zuletzt sind im Juni 2015 zwei weitere AVS-Systeme zur Anerkennung gebracht worden.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des \u00a7 6 Abs. 1 JMStV-E bez\u00fcglich der Bewerbung von AVS-gesicherten Inhalten stellt zudem in der Abw\u00e4gung zwischen den verfassungsrechtlichen Schutzg\u00fctern Jugendschutz und Meinungsfreiheit einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar. Die weitreichende Werbeeinschr\u00e4nkung ist vor allem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil es eine interessengerechtere L\u00f6sung gibt. Solange die Werbemittel nicht selbst entwicklungsbeeintr\u00e4chtigend bzw. -gef\u00e4hrdend gestaltet sind, geht von ihnen keine Gefahr aus und es kann zugleich die Zielgruppe der Legalkonsumenten erreicht werden, so auch bereits 1977 der BGH zu \u00a7 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB2. Dass ein absolutes Werbeverbot nicht das gebotene und ad\u00e4quate Mittel zum Schutze der Jugend w\u00e4re und der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Informationsfreiheit der interessierten Erwachsenen nicht ausreichend Rechnung tr\u00fcge, urteilte unter Berufung auf den BGH das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch die Bundesregierung hat in ihrem aktuellen Medien- und Kommunikationsbericht festgehalten, dass die staatliche Regulierung des Medienbereiches auf das \u201eunabdingbar Notwendige\u201c beschr\u00e4nkt bleiben darf \u2013 dies auch hinsichtlich Werbung.<\/p><\/blockquote>\n<p>Wire7 Ltd.:<\/p>\n<blockquote><p>Die \u00c4nderung in \u00a76 \u201eWerbung f\u00fcr Angebote nach \u00a74 ist nur unter den Bedingungen zul\u00e4ssig, die f\u00fcr das Angebot selbst gelten.\u201c<\/p>\n<p>In der Praxis wird nicht in geschlossenen Benutzergruppen geworben, weil der Kunde ja schon bei einem Anbieter am \u201eZiel\u201c ist &#8211; der Kunde m\u00f6chte Pornografie sehen und konsumiert bereits bei einem Anbieter, bei welchem er sich f\u00fcr die geschlossene Benutzergruppe identifiziert hat.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung ist deshalb faktisch ein komplettes Werbeverbot f\u00fcr Portale mit pornografischem Inhalt.<\/p>\n<p>Dieses Werbeverbot macht aus folgenden Gr\u00fcnden keinen Sinn:<\/p>\n<p>1. Erh\u00f6hung des Bekanntheitsgrades von einschl\u00e4gigen ausl\u00e4ndischen Webseiten und damit langfristige Verschlechterung des Jugendschutzes.<\/p>\n<p>Das Werbeverbot w\u00fcrde nat\u00fcrlich nichts an dem eigentlichen Bedarf von Pornografie \u00e4ndern. Da deutsche Anbieter nicht mehr auf sich aufmerksam machen k\u00f6nnten, w\u00fcrden Interessierte auf andere ausl\u00e4ndische Portale ausweichen und somit deren Bekanntheitsgrad weiter erh\u00f6hen. Diese bereits jetzt schon in Deutschland sehr bekannten Portale haben \u00fcberhaupt gar kein Altersverifikationssystem vorgeschaltet. Der Bekanntheitsgrad w\u00fcrde dadurch weiter verst\u00e4rkt und die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6ht werden, dass diese Portale auch bei Jugendlichen noch weiter bekannt werden.<\/p>\n<p>2. Abwanderung deutscher Erotik-Anbieter ins Ausland<\/p>\n<p>Durch die Vorschriften f\u00fcr eine geschlossene Benutzergruppe hat Deutschland eine der strengsten Jugendschutzvorschriften in Europa und, ausgenommen von islamischen Staaten, weltweit.<\/p>\n<p>Bei der Sitzwahl gibt es f\u00fcr einen Anbieter von pornografischen Inhalten nur einen einzigen Grund sich in Deutschland niederzulassen und sich damit den strengen Regeln zu unterwerfen. Nur ein deutscher Anbieter hat die M\u00f6glichkeit auf dem deutschen Markt zu werben. Ausl\u00e4ndische Webseiten ohne AVS haben diese M\u00f6glichkeit nicht.<\/p>\n<p>Wenn man nun ein faktisches Werbeverbot einf\u00fchrt &#8211; welchen Grund sollte ein Anbieter noch haben um sich f\u00fcr einen deutschen Sitz zu entscheiden?<\/p>\n<p>Man h\u00e4tte nur noch den Nachteil der strengen Jugendschutzvorschriften + Werbeverbot und keinen einzigen Vorteil mehr.<\/p>\n<p>Weiterhin w\u00fcrde ein Werbeverbot \u00fcberhaupt nicht den Jugendschutz verbessern. Da der Anbieter vorher sicherstellen muss, dass es sich um eine vollj\u00e4hrige Person handelt, bevor Pornografie gezeigt werden darf. Wir als Anbieter haben noch nie eine Beschwerde erhalten, in welcher die vorgeschalteten Eingangsseiten moniert worden sind. Hier eine Entwicklungsbeeintr\u00e4chtigung bei Jugendlichen herzuleiten, ist absurd und v\u00f6llig \u00fcbertrieben.\u2028<\/p>\n<p>Als Fazit bleibt festzuhalten, dass dieser \u00c4nderungsvorschlag das \u201eAus\u201c f\u00fcr Anbieter mit Sitz in Deutschland bedeuten w\u00fcrde. Eine Webseite, mit welcher nicht geworben werden darf, kann auch keine neuen Kunden gewinnen. Wir sehen hier ein Komplettverbot der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Online-Befragung zur aktuellen Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages haben sich viele Anbieter und Organisationen gegen das geplante Pornowerbeverbot ausgesprochen. Hier die Stellungnahmen von BEH, BITKOM,\u00a0FSM, FunDorado, VPRT und Wire7\u00a0im Volltext. Bundesverband Erotik Handel e.V. 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