{"id":11313,"date":"2015-03-13T20:12:57","date_gmt":"2015-03-13T19:12:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11313"},"modified":"2015-03-13T20:16:01","modified_gmt":"2015-03-13T19:16:01","slug":"dreamgirls-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11313","title":{"rendered":"Dreamgirls 2014"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-11315\" src=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Dreamgirls-2014.jpg\" alt=\"Dreamgirls 2014\" width=\"500\" height=\"500\" srcset=\"https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Dreamgirls-2014.jpg 500w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Dreamgirls-2014-150x150.jpg 150w, https:\/\/pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2015\/03\/Dreamgirls-2014-300x300.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 500px) 100vw, 500px\" \/><\/p>\n<p><strong>Anwaltsgericht K\u00f6ln, Beschluss vom 10. November 2014 (Az. 10 EV 490\/14):<\/strong><\/p>\n<p>In dem anwaltsgerichtlichen Beschwerdeverfahren\u00a0gegen Rechtsanwalt &#8230;\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 74a BRAO\u00a0hat die II. Kammer des Anwaltsgerichts K\u00f6ln f\u00fcr den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung\u00a0vom 10. November 2014\u00a0wie folgt beschlossen:<\/p>\n<p>1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den R\u00fcgebescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln vom 12. Mai 2014 in Form des Einspruchsentscheides des Vorstands der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln vom 14. Juni 2014 &#8211; III. Abt. 4\/2014 &#8211; wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Antragsteller.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.\u00a0Dem anwaltsgerichtlichen Verfahren liegt ein Vorgang des Verschickens von Pin-Up-Kalendern durch Rechtsanwalt &#8230; an verschiedene Autowerkst\u00e4tten zugrunde. Die Pin-Up-Kalender sind als Abrisskalender in den Ma\u00dfen von ca. 34 x 49 cm gestaltet, wobei der Kalender \u00fcber eine Kopfklappe verf\u00fcgt, die in textlicher Form auf die Kanzlei des Antragstellers hinweist. Die Monatsbl\u00e4tter des Kalenders zeigen leicht oder nur teils bekleidete junge Frauen. Mit Jahresbezug zum Kalenderjahr 2014 hat Rechtsanwalt &#8230;. diese Kalender vor Weihnachten 2013 zur Verteilung gebracht.<\/p>\n<p>Der Vorgang des Verschickens\/Verteilens dieser Pin-Up-Kalender wurde von Rechtsanwalt &#8230;\u00a0selbst der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln zur Kenntnis gebracht und zugleich auch zum Gegenstand einer an die Generalstaatsanwaltschaft K\u00f6ln gerichteten Antragstellung nach \u00a7 123 BRAO gemacht, dies mit seinem Schreiben vom 21. Dezember 2013 und der Fragestellung, ob mit dieser Werbema\u00dfnahme ein Versto\u00df gegen anwaltliches Berufsrecht erfolgt.<\/p>\n<p>II.\u00a0Mit Bescheid vom 12. Mai 2014 r\u00fcgt die Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln das Verhalten des Beschwerdegegners unter Erteilung einer Missbilligung. Dieser habe der Verpflichtung aus \u00a7 43b BRAO i. V. m. \u00a7 6 BORA zuwider gehandelt, indem er kostenlos an einige Autowerkst\u00e4tten Pin-Up Kalender \u201eDream Girls 2014\u201c, ein Abrisskalender mit einer Kopfklappe versehen und dem textlichen Hinweis auf seine Kanzlei verschickte, wobei auf den Monatsbl\u00e4ttern sehr leicht oder gar nicht bekleidete junge Frauen abgebildet sind, die in aufreizender Pose ihren Po und\/oder Busen zur Schau stellen.<\/p>\n<p>Die Rechtsanwaltskammer beurteilt die Verbreitung des Pin-Up-Kalenders als unsachliche und damit unzul\u00e4ssige Form der Werbung. Die Rechtsanwaltskammer konstatiert, dass die Bekanntgabe des eigenen Berufs unter Angabe der Kontaktdaten eine berufsbezogene Information darstellt und damit zudem in der Gestaltung und Benutzung mittels eines Kalenders als Werbetr\u00e4ger nicht zu beanstanden ist. In der spezifischen Ausgestaltung mit den Bildmotiven eines Pin-Up-Kalenders kann jedoch der sachliche Hinweis auf die Rechtsanwaltskanzlei nicht losgel\u00f6st von den Bildmotiven auf den darunter befindlichen Abrissbl\u00e4ttern gesehen werden. Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer lassen die Bildmotive vielmehr die Sachaussage in der Kopfklappe in den Hintergrund treten. Mit dieser Gestaltung hat Rechtsanwalt &#8230;\u00a0eine Form der Ansprache des rechtsuchenden Publikums gew\u00e4hlt, die geeignet ist, das Vertrauen in die Integrit\u00e4t des Rechtsanwalts zu ersch\u00fcttern. Sie legt nach Einsch\u00e4tzung der Rechtsanwaltskammer vielmehr den R\u00fcckschluss nahe, dass der auf diese Art werbende Rechtsanwalt nicht die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass er aus R\u00fccksicht auf die Rechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das pers\u00f6nliche Gewinnstreben hintanstellt.<\/p>\n<p>III.\u00a0Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 legt Rechtsanwalt &#8230;\u00a0gegen den R\u00fcgebescheid der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln vom 12. Mai 2014 Einspruch ein.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, dass in den zur\u00fcckliegenden Jahren eine Liberalisierung der Anwaltswerbung Platz gegriffen hat und deswegen auch sein Handeln keine unlautere Werbema\u00dfnahme darstellt. Unter Berufung auf Literaturmeinungen (u. a. Kleine-Kosak in NJW 2014, S. 514-518) vertritt er die Auffassung, dass \u00a7 43b BRAO i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 BORA keine eigenst\u00e4ndige materiell-rechtliche Bedeutung mehr zukomme. Da der Kalender von einem Werbeartikelhersteller allgemein auch f\u00fcr Betriebe der gewerblichen Wirtschaft produziert werde, ist er der Meinung, dass auch der Markt der Rechtsanw\u00e4lte sich dererlei Werbematerial m\u00fcsse frei bedienen d\u00fcrfen. Von der Erregung \u00f6ffentlichen \u00c4rgernisses k\u00f6nne nach heutigem Verst\u00e4ndnis nicht mehr ausgegangen werden. Es handele sich um von professioneller Hand gefertigte geschmackvolle Kunstdrucke. Auch die Gr\u00f6\u00dfenrelationen, wonach die Kopfleiste mit Kanzleiadresse gegen\u00fcber dem Bildmotiv in den Hintergrund trete, sei allein den \u00fcblichen Gr\u00f6\u00dfenproportionen geschuldet. Schlussendlich handelt es sich nach Auffassung von Rechtsanwalt &#8230; um eine \u201ezielgruppenorientierte Werbung\u201c, so dass je nach \u201eEmpf\u00e4ngerhorizont\u201c verschiedenartige Werbemittel als zul\u00e4ssig eingesetzt beurteilt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Auch widerspricht Rechtsanwalt &#8230; der Sichtweise, dass die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Art und Weise der Werbung R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Art und Weise der Integrit\u00e4t seiner Berufsaus\u00fcbung nahe lege. Vielmehr zeige sich, dass er als Rechtsanwalt \u00fcber die Flexibilit\u00e4t verf\u00fcge, auf verschiedene Zielgruppen mit der erforderlichen Empathie eines Anwalts zugehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.\u00a0Mit Bescheid vom 14. Juni 2014 wies der Vorstand der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln den Einspruch von Rechtsanwalt &#8230; vom 14. Mai 2014 gegen den R\u00fcgebescheid vom 12. Mai 2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Beschwerdegegner sei zu Recht ger\u00fcgt worden, da er gegen geltendes Berufsrecht versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>Der Vorstand best\u00e4tigt die ergangene Entscheidung zur Missbilligung des Verhaltens durch Erteilung einer R\u00fcge und verweist in seiner Einspruchsentscheidung auf den Umstand, dass gerade die von Rechtsanwalt &#8230; intendierte Zielgruppe der \u201eetwas einfacher gestrickten Art\u201c das Anlockungsmoment \u00fcber die an sich gelieferte Sachinformation stelle und deshalb die Grundlage des erforderlichen Vertrauensverh\u00e4ltnisses im Rahmen des Mandats gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p>Die sachliche Information \u00fcber die Existenz der Kanzlei sowie deren Kontaktdaten tritt nach Auffassung des Vorstands sowohl hinsichtlich des r\u00e4umlichen Umfangs wie auch des Inhalts hinter die gro\u00df dimensionierte Darstellung von sp\u00e4rlich bekleideten Frauen zur\u00fcck. Deshalb sei ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Angabe der Anwaltskanzleidaten und deren Beratungsleistung nicht hergestellt.<\/p>\n<p>V.\u00a0Der Antrag des Rechtsanwalts &#8230; auf anwaltsgerichtliche Entscheidung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der R\u00fcgebescheid der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln vom 12. Mai 2014 in Form des Einspruchsbescheids vom 14. Juni 2014 ist rechtm\u00e4\u00dfig ergangen. Dabei geht die Kammer von folgenden \u00dcberlegungen und Beurteilung des Sachverhalts aus:<\/p>\n<p>1. Dem Rechtsanwalt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 43b BRAO Werbung nur gestattet, soweit sie \u00fcber die berufliche T\u00e4tigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Das Gebot der Sachlichkeit der Werbung in Form und Inhalt bildet eine sich aus \u00a7 43b BRAO ergebende Schranke f\u00fcr die anwaltliche Werbung.<\/p>\n<p>2. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleistete Berufsaus\u00fcbungsfreiheit dient dem Zweck, die Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern. Im Interesse des rechtssuchenden B\u00fcrgers ist hiernach eine solche Werbung des Rechtsanwalts mit dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung in den Vordergrund stellt und die mit dem unabdingbaren Vertrauensverh\u00e4ltnis im Rahmen des Mandats nichts mehr zu tun hat (BVerfG NJW 2003, 2816). \u00a7 43b BRAO bezweckt die Klarstellung, dass der Rechtsanwalt hiernach Werbung nur betreiben darf, soweit es sich um eine Informationswerbung handelt, die \u00fcber sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert (Feurich\/Weyland\/B\u00f6hnlein \u00a7 43b BRAO Rn. 1).<\/p>\n<p>3. Das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist nach Auffassung der Kammer trotz der damit verbundenen Einschr\u00e4nkung der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff; 82, 18, 28). Es entspricht hierbei &#8211; auch nach \u00dcberzeugung der Kammer &#8211; dem Willen des Gesetzgebers, dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht s\u00e4mtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft noch hinzunehmen sind.<\/p>\n<p>4. Die Einschr\u00e4nkung des Rechts, f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung des Rechtsanwalts Werbung betreiben zu d\u00fcrfen, dient dem Zweck, die Unabh\u00e4ngigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern. Mit dieser &#8211; neutralen und objektivierten &#8211; Stellung des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege ist ein werbewirksamer Auftritt des Rechtsanwalts, der ein reklamehaftes Anpreisen seiner Leistung in den Vordergrund r\u00fcckt, die mit der eigentlichen Leistung des Rechtsanwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverh\u00e4ltnis im Rahmen seines Mandats nichts mehr zu tun hat, unvereinbar (BVerfGE 76, 196, 207f; 82, 18, 26).<\/p>\n<p>Werbemethoden, die hiernach Ausdruck eines rein gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen, ausschlie\u00dflich an der Erzielung eines Gewinns des Rechtsanwalts orientierten Verhaltens sind, versto\u00dfen gegen das Gebot rein sachlicher Werbung (BVerfG Kammer, NJW 2004, 2656; 2001, 2620 m. w. N.).<\/p>\n<p>5. Gemessen hieran verfolgt Rechtsanwalt &#8230; mit seiner Aktion der Verteilung von Pin-Up-Kalendern keine dem Sachlichkeitsgebot in angemessener Art und Weise Rechnung tragende Information an den rechtsuchenden Kunden \u00fcber die Existenz seiner Kanzlei und seine Berufsaus\u00fcbung.<\/p>\n<p>Im deutlichen Vordergrund steht bei den Kalendern wesentlich das Ausrichten des Augenmerks auf die \u201eSch\u00f6nheit\u201c der Bildmotive, der sich auch die Kammer nicht verschlie\u00dft. Damit entbehrt der von Rechtsanwalt &#8230; initiierte Werbeauftritt der Wesentlichkeit in Bezug auf eine \u00fcbermittelte Sachinformation \u00fcber seine Kanzlei und seine Berufsaus\u00fcbung. Dies allein rechtfertigt nach \u00dcberzeugung der Kammer die Annahme, dass hier eine Werbeaktion intendiert wird, die weitaus mehr an der Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist, als dass hier rein sachlich profunde Anwaltst\u00e4tigkeit vor materiellem Hintergrund ins Augenmerk des rechtsuchenden Kunden ger\u00fcckt wird. Die Anpreisung ist plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei ausgerichtet, die mit der eigentlichen anwaltlichen Leistung im Rahmen einer vertrauensvollen Mandatsbearbeitung nichts gemein hat. Damit \u00fcberschreitet Rechtsanwalt &#8230; die gebotene Sachlichkeit gesetzlich zugelassener Werbung als Rechtsanwalt, weshalb sein Verhalten als berufsrechtswidrig unter Versto\u00df gegen \u00a7 43b BRAO i. V. m. \u00a7 6 BORA zu werten ist.<\/p>\n<p>6. Der Annahme berufsrechtswidrigem Verhaltens steht nicht entgegen, dass Rechtsanwalt &#8230; flankierend seinen Werbeauftritt auch im Rahmen einer Antragstellung gem\u00e4\u00df \u00a7 123 BRAO der Generalstaatsanwaltschaft mit der Bitte um berufsrechtliche Beurteilung mitgeteilt hat bzw. er die Rechtsanwaltskammer gleicherma\u00dfen unterrichtet hat. Nach seinem eigenen Vortrag hat er besagte Kalender zur Verteilung gebracht, bevor ihm von den angerufenen Stellen eine berufsrechtliche Wertung \u00fcberhaupt zugegangen ist bzw. zugehen konnte. Er hat damit willentlich in Kauf genommen, dass seinem Handeln wie dann auch geschehen eine berufsrechtliche Missbilligung nachfolgt.<\/p>\n<p>7. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die gesetzlich verankerte und vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte Einschr\u00e4nkung der Werbefreiheit f\u00fcr den Berufestand der Rechtsanwaltschaft in zeitlicher Hinsicht g\u00e4nzlich \u00fcberholt ist und in der heutigen Zeit keine Wirkung mehr entfaltet. So hat das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung trotz der damit verbundenen Einschr\u00e4nkung der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit auch europarechtliche Bedeutung erlangt und es wurde den Mitgliedstaaten aufgegeben, \u201edie Unabh\u00e4ngigkeit, die W\u00fcrde und die Integrit\u00e4t des Berufestandes\u201c im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006\/123\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 \u00fcber Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 S. 36). Rechtsanwalt &#8230; hat mit dem Verschicken der hier verfahrensgegenst\u00e4ndlich zu beurteilenden Pin-Up-Kalender die Grenzen der berufsrechtlich zul\u00e4ssigen Werbung \u00fcberschritten und damit die W\u00fcrde und Integrit\u00e4t der Berufsaus\u00fcbung als Rechtsanwalt in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Der R\u00fcgebescheid der Rechtsanwaltskammer war mithin nach \u00dcberzeugung der Kammer zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>VI.\u00a0Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 197a Abs. 1 BRAO i. V. m. \u00a7 197 Abs. 1 S. 1 BRAO. Vorliegend besteht in dem Vorgehen des Rechtsanwalts &#8230; eine berufsrechtliche Pflichtverletzung und die R\u00fcgeentscheidung der Rechtsanwaltskammer K\u00f6ln wird vollumf\u00e4nglich geteilt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwaltsgericht K\u00f6ln, Beschluss vom 10. November 2014 (Az. 10 EV 490\/14): In dem anwaltsgerichtlichen Beschwerdeverfahren\u00a0gegen Rechtsanwalt &#8230;\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 74a BRAO\u00a0hat die II. 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