{"id":11310,"date":"2015-03-13T16:36:52","date_gmt":"2015-03-13T15:36:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=11310"},"modified":"2015-03-13T16:36:52","modified_gmt":"2015-03-13T15:36:52","slug":"vg-berlin-prostitution-ist-keine-kunst","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=11310","title":{"rendered":"VG Berlin: Prostitution ist keine Kunst"},"content":{"rendered":"<p>Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 (Az.:\u00a023 K 180\/14):<\/p>\n<p><strong>Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1.) Unter dem K\u00fcnstlernamen ist ein vom b\u00fcrgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen gef\u00fchrt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identit\u00e4t und Individualit\u00e4t der Person ausdr\u00fcckt. K\u00fcnstlername ist demgem\u00e4\u00df der Name, unter dem der Betroffene als K\u00fcnstler auftritt<\/p>\n<p>2.) Prostituierte, die ihrer T\u00e4tigkeit unter einem Pseudonym nachgehen, k\u00f6nnen diesen Namen nicht als K\u00fcnstlernamen im Personalausweis eintragen lassen.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Eintragung eines K\u00fcnstlernamens in ihren Personalausweis.<\/p>\n<p>Die 1981 geborene Kl\u00e4gerin ist Prostituierte. Zugleich engagiert sie sich f\u00fcr die Rechte von Prostituierten, u.a. sowohl bei der Piratenpartei als auch als Vorstandsmitglied des \u201eBerufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen\u201c. In der \u00d6ffentlichkeit tritt sie unter dem Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c auf, ebenso auf ihrer eigenen Homepage. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt bei der Berliner Sparkasse ein Konto unter diesem Namen sowie dem Namen \u201eC&#8230; F&#8230;\u201c, ihrem Geburtsnamen. Mit Schreiben vom 18. November 2013 beantragte die Kl\u00e4gerin beim Bezirksamt Pankow von Berlin die Eintragung des Namens \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c als K\u00fcnstlernamen in ihren Personalausweis. Dem Antrag f\u00fcgte sie eine Reihe von Nachweisen bei, die sich auf ihre T\u00e4tigkeit als Prostituierte und auch als politische Aktivistin bezogen.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin den Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Beh\u00f6rde aus, als K\u00fcnstlername sei ein vom b\u00fcrgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in einem bestimmten Lebensbereich gef\u00fchrt werde und dort anstelle des Familiennamens bzw. zus\u00e4tzlich zu diesem die Identit\u00e4t und Individualit\u00e4t der Person ausdr\u00fccke. K\u00fcnstlername sei demnach der Name, unter dem der Betroffene als K\u00fcnstler auftrete. Die Berechtigung zur F\u00fchrung eines solchen Namens entstehe allein durch dessen Annahme und Gebrauch in der \u00d6ffentlichkeit. Ein K\u00fcnstlername liege daher nur vor, wenn dieser durch die Verkehrsgeltung anerkannt sei und eine individuelle Unterscheidungskraft besitze. Ein K\u00fcnstlername werde nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identit\u00e4tsfeststellung in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbe keine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus. Bei ihrer T\u00e4tigkeit bestehe eine Dienstleistung im Vordergrund. Au\u00dferdem sei sie unter dem Namen \u201eC&#8230;A&#8230;\u201c nicht allgemein bekannt. Auch wenn ihre Internetseite bzw. -plattform einige Zugriffe verzeichnet, handele es sich beim \u201eEscort- und Sexarbeitsmarkt\u201c um einen sehr engen und begrenzbaren Ausschnitt aus den M\u00f6glichkeiten beruflicher Bet\u00e4tigung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Allgemeinheit bei der Betrachtung des Personalausweises der Kl\u00e4gerin eine konkrete Vorstellung davon habe, wer sie sei und wodurch sie bekannt geworden sei. Unabh\u00e4ngig hiervon bleibe die Befugnis, den Namen bei der Berufsaus\u00fcbung zu tragen oder im gesellschaftlichen Leben zu f\u00fchren, unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin unter dem 9. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, ihr K\u00fcnstlername habe Verkehrsgeltung erlangt, da sie bereits jetzt ein Konto unter diesem Namen f\u00fchre, unter diesem Namen \u00f6ffentlich auftrete sowie Vortr\u00e4ge halte und Workshops mit diesem Namen durchf\u00fchre. Als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem K\u00f6rper ebenso wie z.B. eine T\u00e4nzerin. Sie schl\u00fcpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin bzw. ein Fotomodell, dass f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftritte gestylt werde. Sie beeinflusse die Wahrnehmung des Betrachters durch ihr Agieren und l\u00f6se dadurch Affekte in ihm aus, wie dies auch andere K\u00fcnstler t\u00e4ten. Als Advokatin f\u00fcr die politischen und sozialen Rechte von Sexarbeitern sei sie auch bekannt. Die meisten Menschen kennten sie nur unter ihrem Pseudonym, nicht aber unter ihrem b\u00fcrgerlichen Namen, obwohl diese Menschen ihre Dienstleistungen nicht in Anspruch n\u00e4hmen. Soweit sie im Radio auftrete, Zeitungsinterviews gebe und eigene Texte verfasse, sei ihre T\u00e4tigkeit mit der eines Journalisten zu vergleichen. Da sie zudem Mitbegr\u00fcnderin des \u201eBerufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen\u201c sei, werde sie zuk\u00fcnftig Vertr\u00e4ge unterschreiben und am Wirtschaftsleben teilnehmen m\u00fcssen. Hierbei wolle sie nicht unter ihrem b\u00fcrgerlichen Namen auftreten. Ein Pseudonym werde ihre Privatsph\u00e4re sch\u00fctzen und ihr erlauben, als Privatperson am gesellschaftlichen Leben so teilzunehmen, wie es Menschen m\u00f6glich sei, die nicht \u00f6ffentlich als Sexarbeiter bekannt seien. Sie wolle zudem die Privatsph\u00e4re ihrer Familienmitglieder sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2014 wies das Bezirksamt Pankow von Berlin den Widerspruch zur\u00fcck. Dabei wiederholte die Beh\u00f6rde die Gr\u00fcnde des Ausgangsbescheides und f\u00fchrte erg\u00e4nzend aus, ihre T\u00e4tigkeit sei keiner anerkannten k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeiten \u00e4hnlich. Die Allgemeinheit oder deren interessierte Teile h\u00e4tten bei der Betrachtung des Personalausweises keine konkrete Vorstellung von ihrer Person und wodurch sie bekannt geworden sei. Das Bed\u00fcrfnis, ihre Privatsph\u00e4re und ihre Familie zu sch\u00fctzen, sei zwar nachvollziehbar, jedoch nicht Sinn und Zweck der Eintragung eines K\u00fcnstlernamens im Personalausweis. Es handele sich bei dem Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c nicht um einen K\u00fcnstlernamen, sondern einen frei gew\u00e4hlten Berufsnamen. Personenbezogene Angaben, deren Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen sei, d\u00fcrften weder im Pass noch im Personalausweis aufgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der am 27. M\u00e4rz 2014 erhobenen Klage. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus: Sie wolle den Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c aus Gr\u00fcnden der klaren Trennung von Beruf und Privatleben im Personalausweis f\u00fchren. Hierauf habe sie einen Anspruch. Der Beh\u00f6rde stehe bei der Frage, ob es sich um einen anerkannten K\u00fcnstlernamen handele, kein Ermessen zu. Anerkannterma\u00dfen f\u00fchre sie aber diesen Namen in der \u00d6ffentlichkeit. Das F\u00fchren eines Pseudonyms setze keine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit voraus. Der Begriff \u201eK\u00fcnstlername\u201c sei nur eine eingeb\u00fcrgerte Bezeichnung f\u00fcr jede Art von Pseudonym und habe mit einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit nichts zu tun. Jeder d\u00fcrfe sich ein Pseudonym zulegen. Der von ihr gew\u00e4hlte Name sei ausreichend unterscheidungskr\u00e4ftig und werde von ihr auch seit l\u00e4ngerem gebraucht. Mit Prominenz habe ein K\u00fcnstlername nichts zu tun. Es reiche aus, wenn der Name in den beruflichen Kreisen, in denen sie verkehre, als ihr Name allgemein bekannt sei. Unter diesem Namen sei sie aber auch im Internet gut auffindbar. Sie betont zudem, dass zahlreiche Personen des \u00f6ffentlichen Lebens in der Vergangenheit unter einem Pseudonym aufgetreten seien, ohne K\u00fcnstler zu sein, wie das etwa bei Willy Brandt der Fall gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 11. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Beh\u00f6rde vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, als K\u00fcnstlernamen \u201eC&#8230;A&#8230;\u201c in ihren Personalausweis einzutragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte h\u00e4lt an den Gr\u00fcnden aus Bescheid und Widerspruchsbescheid fest. Er betont, f\u00fcr die Eintragung eines K\u00fcnstlernamens sei die Aus\u00fcbung einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit unabdingbar. Daran fehle es hier. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbe die Prostitution aus. Sie sei weder in einer K\u00fcnstlersozialversicherung versichert oder Mitglied eines entsprechenden Berufsverbandes. Sie werde nicht durch eine Agentur oder ein Management vertreten. Sie sei auch mit einer T\u00e4nzerin oder Schauspielerin nicht vergleichbar. Sie stehe nicht auf einer B\u00fchne oder sei Teil eines Werkes oder einer Ausf\u00fchrung. Soweit sie ihren Kunden vorspiele, eine andere Person zu sein, sei dies keine Schauspielerei im Kunstsinne. Allein die Tatsache, dass sie gelegentlich vor einer Kamera stehe, \u00e4ndere hieran ebenfalls nicht. Die Eintragung eines Berufsnamens in den Pass oder den Personalausweis sei gesetzlich nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des \u00fcbersandten Verwaltungsvorgangs und die Streitakte verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Eintragung des K\u00fcnstlernamens \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c in ihren Personalausweis.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber Personalausweise und den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis (Personalausweisgesetz &#8211; PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), werden Ausweise auf Antrag f\u00fcr Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. Nach \u00a7 5 Abs. 1 PAuswG sind Ausweise nach einheitlichen Mustern auszustellen; nach Absatz 2 der Bestimmung enth\u00e4lt der Personalausweis neben der Angabe der ausstellenden Beh\u00f6rde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der G\u00fcltigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten eine Reihe ausschlie\u00dflicher Angaben \u00fcber den Ausweisinhaber, darunter den K\u00fcnstlernamen\/Ordensnamen (Nr. 12). Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben \u00fcber die Person beschr\u00e4nken sich im Interesse des Pers\u00f6nlichkeitsrechts auf solche Merkmale des Ausweisinhabers, die zur Feststellung seiner Identit\u00e4t unbedingt erforderlich sind (s. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zu \u00a7 4 PassG, BT-Drs. 10\/3303, S. 12; Bericht des Innenausschusses zur \u00c4nderung des Personalausweisgesetzes, BT-Drs. 8\/3498, S. 9). Personenbezogene Angaben, deren Eintragung das Gesetz nicht vorsieht, d\u00fcrfen in den Pass oder den Personalausweis nicht eingetragen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 8. August 1991, 1 S 2\/91, juris).<\/p>\n<p>Es kann offenbleiben, ob die Eintragung des von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Namens als K\u00fcnstlername schon an einer formellen H\u00fcrde scheitert. Denn der Begriff K\u00fcnstlername ist im Melderechtsrahmengesetz \u2013 dort \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 \u2013 und in den Landesmeldegesetzen als zu speicherndes Datum aufgef\u00fchrt. Der Eintrag in das Melderegister ist aber Voraussetzung daf\u00fcr, den K\u00fcnstlernamen im Personalausweis eintragen zu lassen (Medert\/S\u00fc\u00dfmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 5. Lfg. 5\/2011, II B 2 \u00a7 5 PAuswG Rn. 30). Demnach h\u00e4tte die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin sich nicht zuvor an die Meldebeh\u00f6rde gewandt hat, um dort eine entsprechende Eintragung zu erreichen. Darauf kommt es aber nicht an.<\/p>\n<p>Denn die Klage hat ungeachtet dessen auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt mit ihrer T\u00e4tigkeit als Prostituierte unter dem Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c nicht die Erfordernisse, die sie zur Eintragung eines K\u00fcnstlernamens in ihren Personalausweis berechtigen. Unter dem K\u00fcnstlernamen ist ein vom b\u00fcrgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen gef\u00fchrt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identit\u00e4t und Individualit\u00e4t der Person ausdr\u00fcckt. K\u00fcnstlername ist demgem\u00e4\u00df der Name, unter dem der Betroffene als K\u00fcnstler auftritt (Medert\/S\u00fc\u00dfmuth, a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, a.a.O., dem folgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. M\u00e4rz 2006, OVG 5 B 4.06, jeweils juris). Der Nachweis \u00fcber den K\u00fcnstlernamen kann z.B. dadurch erbracht werden, dass der Personalausweisbewerber unter diesem Namen in einem Berufsverband oder einer Agentur gef\u00fchrt wird. Ist dies nicht der Fall, hat der K\u00fcnstler seinen k\u00fcnstlerischen Lebenslauf plausibel und nachhaltig darzulegen (z.B. Nachweis \u00fcber Auftritte, Ausstellungen, Lesungen, Label, Ver\u00f6ffentlichungen). Die Berechtigung zur F\u00fchrung eines solchen Namens entsteht allein durch dessen Annahme und Gebrauch in der \u00d6ffentlichkeit. Aus seiner dem b\u00fcrgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist jedoch abzuleiten, dass ein K\u00fcnstlername nur vorliegt, wenn dieser durch Verkehrsgeltung anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt (VG Osnabr\u00fcck, Urteil vom 20. April 2005 \u2013 6 A 153\/03 \u2013, juris, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit als Prostituierte bzw. als \u201eSexarbeiterin\u201c stellt keine allein zur Eintragung eines K\u00fcnstlernamens berechtigende Kunstaus\u00fcbung dar. Das ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erforderlich; eine andere Auslegung verbietet sich. Insbesondere gen\u00fcgt nach \u00dcberzeugung der Kammer hierf\u00fcr nicht die Verwendung eines blo\u00dfen \u201eKunstnamens\u201c. Aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmung folgt nichts Gegenteiliges: In der urspr\u00fcnglichen Fassung des \u2013 mit dem PAuswG parallel laufenden &#8211; Passgesetzes von 1986 (BGBl. I 537) war bereits in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Ordensname\/K\u00fcnstlername aufgef\u00fchrt. Die Hintergr\u00fcnde hierf\u00fcr werden in der Begr\u00fcndung des Gesetzes (Bt-Drs. 10\/3303) nicht erl\u00e4utert. Offenbar hielt der Gesetzgeber den Begriff f\u00fcr gekl\u00e4rt. Mit Gesetz zur \u00c4nderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) wurde die Regelung dann zun\u00e4chst ersatzlos gestrichen. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung sollten die Pass-, Personalausweis- und Meldebeh\u00f6rden dadurch entlastet werden, dass die Eintragung eines Doktorgrades sowie Ordens- und K\u00fcnstlernamens in den Pass und den Personalausweis sowie in die jeweiligen Register, einschlie\u00dflich des Melderegisters, abgeschafft werden (BT-Drs. 16\/4138, S. 1). Der K\u00fcnstler- und Ordensname wurde aber wieder einf\u00fchrt mit Gesetz \u00fcber Personalausweise und den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis vom 18. Juni 2009 (BGBl. I 1346). In der Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes \u00fcber Personalausweise und den elektronischen Identit\u00e4tsnachweis sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften (BT-Dr. 16\/10489 S. 34) hei\u00dft es lediglich, dass aufgrund zahlreicher Eingaben von Betroffenen Ordens- und K\u00fcnstlernamen im Melde-, Personalausweise- und Passrecht als Datenkategorien wieder eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Diese hatten geltend gemacht, dass es Schwierigkeiten bei der Abwicklung zivilrechtlicher Vertr\u00e4ge unter Verwendung des K\u00fcnstlernamens gegeben habe. Eine inhaltliche Neubestimmung des Begriffs \u201eK\u00fcnstlername\u201c hat der Gesetzgeber aber nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>Auf die demnach ma\u00dfgebliche Kunstfreiheit kann sich die Kl\u00e4gerin aber nicht berufen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enth\u00e4lt nach Wortlaut und Sinn zun\u00e4chst eine objektive, das Verh\u00e4ltnis des Lebensbereichs \u201cKunst\u201d zum Staat regelnde Grundsatznorm. Zugleich gew\u00e4hrleistet die Bestimmung jedermann, der in diesem Bereich t\u00e4tig ist, ein individuelles Freiheitsrecht. Sie betrifft in gleicher Weise den \u201cWerkbereich\u201d des k\u00fcnstlerischen Schaffens als auch den \u201cWirkbereich\u201d der Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks, in dem der \u00d6ffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 &#8211; 1 BvR 816\/82 \u2013 NJW 1985, 261, 262). Der Lebensbereich \u201cKunst\u201d ist durch die vom Wesen der Kunst gepr\u00e4gten, ihr allein eigenen Strukturmerkmale zu bestimmen. Wie weit danach die Kunstfreiheitsgarantie der Verfassung reicht und was sie im Einzelnen bedeutet, l\u00e4sst sich nicht durch einen f\u00fcr alle \u00c4u\u00dferungsformen k\u00fcnstlerischer Bet\u00e4tigung und f\u00fcr alle Kunstgattungen gleicherma\u00dfen g\u00fcltigen allgemeinen Begriff umschreiben (BVerfG, ebenda). Wesentlich f\u00fcr die k\u00fcnstlerische Bet\u00e4tigung ist die freie sch\u00f6pferische Gestaltung, in der Eindr\u00fccke, Erfahrungen, Erlebnisse des K\u00fcnstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorg\u00e4ngen, die rational nicht aufzul\u00f6sen sind. Beim k\u00fcnstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist prim\u00e4r nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Pers\u00f6nlichkeit des K\u00fcnstlers (BVerfG, ebenda, unter Berufung auf BVerfGE 30, 173, 189).<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab \u00fcbt die Kl\u00e4gerin keine Kunst aus. Sie geht einer \u2013 wenn auch selbstbestimmten \u2013 T\u00e4tigkeit als Prostituierte bzw. als Sexarbeiterin nach, bei der es nicht um freie sch\u00f6pferische Gestaltung geht, in der ihre Eindr\u00fccke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck gebracht werden, sondern im Wesentlichen um die Erf\u00fcllung der sexuellen Bed\u00fcrfnisse ihrer Kunden. Insoweit ist auch die Darstellung auf ihrer eigenen Homepage (www.c&#8230;.de) eindeutig (z.B. \u201ePhilosophie &#8211; Die Philosophie von c&#8230;.de basiert auf der \u00dcberzeugung, dass freiwillige, ungezwungene Sexarbeit m\u00f6glich ist, dass Prostitution nicht nur legal, sondern auch legitim und moralisch vertretbar ist, dass sie auch der Anbieterin Spa\u00df und Freude bereiten und frei von Scham und Schande sein kann &#8211; solange sie in \u00dcbereinkunft aller Beteiligten arrangiert ist und nicht auf Zwang, Ausbeutung oder Unterdr\u00fcckung beruht. Diese Philosophie verfolgt c&#8230;.de mit jedem individuellen Escort-Arrangement.\u201c) Allein der Umstand, dass hierbei bisweilen Elemente des Schauspiels und des Tanzes einflie\u00dfen m\u00f6gen, \u00e4ndert nichts daran, dass im Mittelpunkt ihrer diesbez\u00fcglichen Besch\u00e4ftigung nicht der Ausdruck eigener Kreativit\u00e4t in einem Akt der sch\u00f6pferischen Gestaltung steht, sondern der jeweilige &#8211; sexuelle &#8211; Wunsch des Kunden zum finanziellen Vorteil der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr eine irgend geartete eigenst\u00e4ndige k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ist auch auf ihrer eigenen Homepage nichts erkennbar. Auch der von der Kl\u00e4gerin angebotene Escort-Service, an den die sexuelle Dienstleistung anschlie\u00dft, \u00e4ndert hieran nichts. Denn selbst wenn die Kl\u00e4gerin ihre Kunden \u201enur\u201c zu einer kulturellen Veranstaltung (Musik, Theater, Ausstellung etc.) begleiten w\u00fcrde, liegt hierin auch f\u00fcr sich gesehen nichts eigenst\u00e4ndig K\u00fcnstlerisches. Dies gilt erst recht, wenn der kulturelle Teil ihrer Dienstleistung neben der sexuellen steht.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein erweiterndes Verst\u00e4ndnis des Begriffs des K\u00fcnstlernamens dahingehend, dass von diesem Begriff auch ein blo\u00dfer Berufsname erfasst w\u00e4re, sieht die Kammer angesichts des klaren Wortlauts der Regelung, aber auch der dargestellten \u00c4nderungsgeschichte des Gesetzes keinen Raum. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter Abweichung von dem gesetzlichen Begriff des Ordensnamens\/K\u00fcnstlernamens in den Gr\u00fcnden seines Beschlusses vom 8. M\u00e4rz 1988 (1 BvL 9\/85 und 1 BvL 43\/86, BVerfGE 78, 38\/52) den Begriff des Berufsnamens eingef\u00fchrt und in diesem Zusammenhang bemerkt, dass auch ein Berufsname in den Pass oder Personalausweis eingetragen werden k\u00f6nne, was nicht von zu hohen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werden d\u00fcrfe. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht aber als Berufsnamen ersichtlich den Geburtsnamen eines Ehegatten verstanden, unter dem dieser vor seiner Heirat berufst\u00e4tig war (vgl. so auch VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 19). Schlie\u00dflich hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Beschluss vom 13. April 1992 (1 BvR 311\/92, juris, Rn. 4) die Frage aufgeworfen, ob Differenzierung zwischen eintragungsf\u00e4higen Ordens-\/K\u00fcnstlernamen und nichteintragungsf\u00e4higen Berufsnamen mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Das Gericht hat diese Frage aber letztlich offengelassen, weil die zugrundelegende Entscheidung des VGH Mannheim (a.a.O.) nicht auf dieser Erw\u00e4gung beruhte. So liegt der Fall &#8211; dazu sogleich &#8211; auch hier. Vor dem Hintergrund und in Kenntnis dieser Entscheidung h\u00e4tte es der Gesetzgeber jedenfalls in der Hand gehabt, die Regelungen im Passgesetz und im PAuswG um diese Fallgruppe zu erweitern. Davon hat er indes Abstand genommen, so dass ein enges Verst\u00e4ndnis der Vorschrift im Einklang auch mit dem gesetzgeberischen Willen stehen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders s\u00e4he, fehlte es vorliegend jedenfalls an der zus\u00e4tzlich zu fordernden Verkehrsgeltung. Der Begriff der Verkehrsgeltung hat seinen Ursprung im Markenrecht (\u00a7 4 Nr. 2). Markenschutz entsteht danach durch die Benutzung eines Zeichens im Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat. Hierf\u00fcr ist die Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles erforderlich, z.B. der Umfang und die Dauer der Benutzung, wobei die langj\u00e4hrige Benutzung alleine nicht ausreichend ist, um Verkehrsgeltung zu belegen (Ingerl\/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, \u00a7 4, Rn. 19 mwN). \u00dcbertragen auf die hier zu beurteilende Situation kommt es bei der Einsch\u00e4tzung, ob einem gew\u00e4hlten K\u00fcnstlername Verkehrsgeltung zukommt, ebenfalls auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an. Konkret werden dies etwa die Dauer und die H\u00e4ufigkeit der Verwendung des Namens in der \u00d6ffentlichkeit, die Aktivit\u00e4ten unter diesem Namen, die Medienpr\u00e4senz durch Presseartikel bzw. durch Radio- oder Fernsehberichte \u00fcber die betreffende Person unter dem Pseudonym und die insgesamt daraus resultierende Bekanntheit sein. Nach diesem Ma\u00dfstab hat die Kl\u00e4gerin sich &#8211; sogar ihrem eigenen Vortrag zufolge &#8211; jedenfalls nicht als Prostituierte unter der Bezeichnung \u201eC&#8230;A&#8230;\u201c einen Namen gemacht, der einer breiteren \u00d6ffentlichkeit in irgendeiner Weise bekannt w\u00e4re. Denn bei der Aus\u00fcbung der Prostitution, die auch nach der eigenen Vorstellung der Kl\u00e4gerin allenfalls k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit sein k\u00f6nnte, begibt sich die Kl\u00e4gerin nicht in die \u00d6ffentlichkeit, und auch die Werbung hierf\u00fcr im Internet beschr\u00e4nkt sich auf die Pflege einer eigenen Homepage (www.c&#8230;.de). Ob ihre berufspolitischen Aktivit\u00e4ten, die ebenfalls unter diesem Namen erfolgen und bei denen demgegen\u00fcber allenfalls eine gewisse \u00f6ffentliche Wirkung festgestellt werden k\u00f6nnte, in diesem Kontext \u00fcberhaupt zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, weil es sich hierbei gerade nicht um die eigentliche \u201eKunstaus\u00fcbung\u201c handelt, erscheint schon zweifelhaft. Selbst wenn diese aber untrennbar mit der Berufsaus\u00fcbung verbunden w\u00e4ren, ist dieses Engagement und die damit einhergehende \u00d6ffentlichkeitswirkung nach Einsch\u00e4tzung der Kammer derzeit (noch) als niedrigschwellig anzusehen. Unter dem Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c betreibt die Kl\u00e4gerin zwar einen eigenen Blog, sie twittert (2011 \u201eFollower\u201c im Zeitpunkt der Antragstellung), und sie ist im Vorstand des von ihr mitbegr\u00fcndeten Berufsverbandes und bei der Piratenpartei aktiv. Zudem hat sie, wie eine im Internet vorhandene Video-Aufzeichnung (bei Youtube: \u201eS&#8230;\u201c vom August 2008, mit etwa 700 Aufrufen im Zeitpunkt der Antragstellung) und ein Flugblatt zu einer Veranstaltung zu Prostitution in Basel im M\u00e4rz 2014 belegen, Vortr\u00e4ge zu berufsrelevanten Themen gehalten; desweiteren ist sie eigenen Angaben in der m\u00fcndlichen Verhandlung zufolge 2014 als Sachverst\u00e4ndige im Bundesministerium f\u00fcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum geplanten Prostitutionsgesetz angeh\u00f6rt worden. Insgesamt ist sie damit lediglich drei Mal in anderthalb Jahren fach\u00f6ffentlich aufgetreten. Die Kammer vermag in der Gesamtschau daher nicht zu erkennen, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen sehr begrenzten Kreis hinaus bekannt w\u00e4re. Der Umstand, dass man sie unter dem Namen \u201eC&#8230; A&#8230;\u201c im Internet abrufen kann, besagt demgegen\u00fcber nichts \u00fcber eine erlangte Verkehrsgeltung. Schlie\u00dflich beschr\u00e4nkt sich die belegte Medienberichterstattung \u00fcber die Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4gerin auf einen einzigen Artikel im \u201eSpiegel\u201c, in dem die Kl\u00e4gerin aber lediglich als \u201eC&#8230;\u201c bezeichnet wird, also noch nicht einmal mit vollem K\u00fcnstlernamen. Nachweise \u00fcber ein sonstiges nennenswertes Auftreten der Kl\u00e4gerin im Radio und Fernsehen ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass die personenbezogenen Angaben im Pass oder Personalausweis ausschlie\u00dflich dem Zweck dienen, die Identit\u00e4t des Inhabers zweifelsfrei festzustellen. Auch ein Ordensname oder K\u00fcnstlername wird daher nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zweck der Identit\u00e4tsfeststellung in den Pass oder Personalausweis eingetragen. Im Einklang mit dieser gesetzlichen Zielsetzung darf auch ein Berufsname allenfalls unter der Voraussetzung eingetragen werden, dass die Eintragung zur Feststellung der Identit\u00e4t des Ausweisinhabers erforderlich ist (VGH Mannheim, a.a.O.). Hierf\u00fcr ist nichts erkennbar. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass zum Schutz der Privatsph\u00e4re die Verwendung eines Pseudonyms bei Prostituierten weit verbreitet sein mag. Mit der Eintragung eines solchen Namens in ein Ausweisdokument \u2013 die Identit\u00e4t von Pseudonym und K\u00fcnstlername unterstellt \u2013 w\u00e4re dieses Ziel aber ohnehin nicht zu erreichen. Denn der beide Namen enthaltende Personalausweis w\u00fcrde im Fall der Eintragung bei einer Einsichtnahme durch Dritte gerade Aufschluss \u00fcber die b\u00fcrgerliche Existenz und die gleichzeitige \u201eK\u00fcnstleridentit\u00e4t\u201c geben. Es kommt hinzu, dass zur Vermeidung der von der Kl\u00e4gerin nachvollziehbar geschilderten Probleme andere Mittel zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Insbesondere der (wohl nur selten eintretende) Fall der R\u00fcck\u00fcberweisung eines Honorars von ihrem Konto auf das eines Kunden m\u00fcsste dann keinen R\u00fcckschluss auf ihren b\u00fcrgerlichen Namen zulassen, wenn sie dieses unter einem Firmennamen (einer ggf. zu gr\u00fcndenden Gesellschaft) f\u00fchrte. Im konkreten Fall ist ohnehin nicht dargetan, dass sie unter ihrem jetzigen b\u00fcrgerlichen Namen erkennbar w\u00e4re, weil das Konto nach wie vor auf ihren Geburtsnamen lautet. Schlie\u00dflich ist die Eintragung deshalb nicht erforderlich, weil die Berechtigung, den begehrten Namen zivilrechtlich als Pseudonym zu tragen, von der unterbliebenen Eintragung des K\u00fcnstlernamens im Personaldokument unber\u00fchrt bleibt (vgl. M\u00fcKo-BGB, 6. Aufl. 2012, \u00a7 12 Rn. 10 f.).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 (Az.:\u00a023 K 180\/14): Leits\u00e4tze 1.) Unter dem K\u00fcnstlernamen ist ein vom b\u00fcrgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen gef\u00fchrt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identit\u00e4t und Individualit\u00e4t der Person ausdr\u00fcckt. K\u00fcnstlername ist demgem\u00e4\u00df der Name, unter dem der Betroffene als K\u00fcnstler auftritt 2.) 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