{"id":10641,"date":"2013-11-29T19:25:13","date_gmt":"2013-11-29T18:25:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=10641"},"modified":"2013-11-29T19:25:13","modified_gmt":"2013-11-29T18:25:13","slug":"kein-ficken-in-europa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=10641","title":{"rendered":"Kein FICKEN in Europa"},"content":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 (<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/wp-content\/uploads\/2013\/11\/eugh-ficken.pdf\">Az. T-52\/13<\/a>), Auszug:<\/p>\n<p>Die angemeldete Wortmarke besteht aus dem deutschen Wort \u201eficken\u201c, dessen erste Bedeutung nach mehreren von der Beschwerdekammer angef\u00fchrten W\u00f6rterb\u00fcchern der deutschen Sprache eine vulg\u00e4re Ausdrucksweise f\u00fcr \u201ekoitieren\u201c oder \u201emit jemandem Geschlechtsverkehr haben\u201c ist.<\/p>\n<p>Erstens macht die Kl\u00e4gerin, auch wenn sie einr\u00e4umt, dass \u201eficken\u201c im Deutschen ein vulg\u00e4res Wort ist, das als derber Ausdruck f\u00fcr Geschlechtsverkehr verwendet wird, geltend, dass die Einstufung eines Worts als vulg\u00e4r noch nicht ausreiche, um einen Versto\u00df gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 festzustellen. Die Beschwerdekammer habe diese Bestimmung zu weit ausgelegt. Solange die Marke keine diskriminierende, beleidigende oder herabsetzende Botschaft vermittle, gen\u00fcge ihr schl\u00fcpfriger oder vulg\u00e4rer Charakter nicht, um einen Versto\u00df gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu begr\u00fcnden. Das Kriterium f\u00fcr die Feststellung eines solchen Versto\u00dfes sei, ob die Marke so anst\u00f6\u00dfig sei, dass ihr Schutz inakzeptabel w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Wort nicht diskriminierend, beleidigend oder herabsetzend zu sein braucht, damit ein Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise Ansto\u00df daran nimmt. So kann ein Wort, das sich in einer derben Ausdrucksweise eindeutig auf die Sexualit\u00e4t bezieht und als vulg\u00e4r eingestuft wird, von Verbrauchern als anst\u00f6\u00dfig, obsz\u00f6n und absto\u00dfend und somit als gegen die guten Sitten versto\u00dfend wahrgenommen werden. Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin hat die Beschwerdekammer mit der Einsch\u00e4tzung, dass ein derbes und anst\u00f6\u00dfiges Wort als gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207\/2009 versto\u00dfend angesehen werden k\u00f6nne, diese Bestimmung nicht zu weit ausgelegt.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Drittens macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Beschwerdekammer die Wahrnehmung besonders empfindlicher Verkehrskreise zugrunde gelegt habe. Das Wort \u201eficken\u201c werde heute nicht mehr als derart negativ empfunden, wie von der Beschwerdekammer dargestellt. Dar\u00fcber hinaus werde es zunehmend im allgemeinen Sprachgebrauch, vor allem von Jugendlichen, benutzt. Eine Person mit normaler Empfindlichkeit werde die Marke FICKEN allenfalls geschmacklos finden, was keinen Versto\u00df gegen die guten Sitten begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Mit diesem Vorbringen wirft die Kl\u00e4gerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, sich nicht auf die Wahrnehmung des Teils der Verkehrskreise gest\u00fctzt zu haben, der keinen Ansto\u00df an der Benutzung vulg\u00e4rer W\u00f6rter mit sexueller Konnotation nimmt. Damit stellt sie nicht auf die Wahrnehmung der Anmeldemarke durch den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren ab, sondern auf die einer Kategorie von Personen, die keinen oder wenig Ansto\u00df an einem ordin\u00e4ren oder derben Sprachgebrauch nimmt. Dass ein Teil der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise eine \u00e4u\u00dferst derbe Ausdrucksweise f\u00fcr akzeptabel halten mag, reicht jedoch nicht, um diese Wahrnehmung als die ma\u00dfgebliche anzusehen. Es gen\u00fcgt n\u00e4mlich der Hinweis, dass nach der oben in Randnr. 18 angef\u00fchrten Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr. 207\/2009 vorliegt, nicht auf die Wahrnehmung des Teils der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise abzustellen ist, der unempfindlich ist.<\/p>\n<p>Viertens macht die Kl\u00e4gerin einige Argumente geltend, mit denen nachgewiesen werden soll, dass das Wort \u201eficken\u201c von den ma\u00dfgeblichen Verkehrskreisen nicht als gegen die guten Sitten versto\u00dfend aufgefasst werde.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist das Argument zur\u00fcckzuweisen, dieses Wort finde Verwendung in Presse, Kultur und Literatur, da unstreitig ist, dass in Presse und Literatur vulg\u00e4re oder Ansto\u00df erregende W\u00f6rter verwendet werden. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin weder vor, dass das Wort \u201eficken\u201c in der Presse oder Literatur in einem anderen Sinn benutzt werde als in seiner ersten Bedeutung, die einer vulg\u00e4ren Sprache entstammt, noch, dass diese Verwendung zu einer Banalisierung des Worts \u201eficken\u201c in einer anderen Bedeutung gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Des Weiteren widerspricht die Kl\u00e4gerin der Beurteilung durch die Beschwerdekammer, das Wort \u201eficken\u201c k\u00f6nne auch eine Befehlsform und daher einen \u201eabwertenden, beleidigenden und obsz\u00f6nen\u201c Begriff darstellen, da diese Verwendung im deutschen Sprachgebrauch v\u00f6llig un\u00fcblich sei und dem Imperativ regelm\u00e4\u00dfig ein Ausrufezeichen nachfolge.<\/p>\n<p>Dieses Argument ist zur\u00fcckzuweisen, da die Beschwerdekammer sich auf die in verschiedenen W\u00f6rterb\u00fcchern der deutschen Sprache angef\u00fchrte Bedeutung des Worts \u201eficken\u201c gest\u00fctzt hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass derbe und vulg\u00e4re Ausdr\u00fccke aus dem sexuellen Bereich f\u00fcr den deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher einen Versto\u00df gegen die guten Sitten darstellten. Zum einen beruht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass das Wort \u201eficken\u201c gegen die guten Sitten versto\u00dfe, entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, auf dem Sinngehalt dieses Worts und nicht darauf, dass es sich auch um ein in der Befehlsform verwendetes Verb handeln k\u00f6nnte. Zum anderen ist festzustellen, dass derbe und vulg\u00e4re Ausdr\u00fccke aus dem sexuellen Bereich f\u00fcr die Durchschnittsverbraucher anst\u00f6\u00dfig, obsz\u00f6n und absto\u00dfend sind.<\/p>\n<p>Was zudem das Argument betrifft, dass das Wort \u201eficken\u201c in der deutschen Sprache nie als Beleidigung oder Schimpfwort gebraucht werde und keinen kr\u00e4nkenden Inhalt habe, so gen\u00fcgt der vulg\u00e4re und derbe Charakter dieses auf die Sexualit\u00e4t bezogenen Worts f\u00fcr den Schluss, dass es unanst\u00e4ndig und obsz\u00f6n ist und Ansto\u00df erregen kann. F\u00fcr die Feststellung, dass ein Wort gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr. 207\/2009 verst\u00f6\u00dft, braucht nicht dargelegt zu werden, dass es als Schimpfwort oder als Beleidigung verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Ferner ist das Argument, das Wort \u201eficken\u201c im Deutschen habe weder die gleiche Konnotation noch werde es in gleicher Weise verwendet wie das Wort \u201efuck\u201c im Englischen, als unerheblich zur\u00fcckzuweisen. Die Beschwerdekammer hat n\u00e4mlich in der angefochtenen Entscheidung lediglich erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, dass der vulg\u00e4re und derbe Charakter des Worts \u201eficken\u201c durch einen Vergleich mit seiner \u00dcbersetzung im Englischen best\u00e4tigt werde. Sie hat auch darauf hingewiesen, dass die Anmeldemarke anders als das englische Wort \u201efuck\u201c kein \u00fcblicher Fluch sei, sondern nur in einem sehr informellen, vulg\u00e4ren Umfeld benutzt werde.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass eine vern\u00fcnftige Person mit einer durchschnittlichen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle das Wort \u201eficken\u201c als vulg\u00e4r, anst\u00f6\u00dfig, obsz\u00f6n und absto\u00dfend wahrnimmt. Daher hat die Beschwerdekammer zutreffend entschieden, dass die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke als im Sinne von Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0f der Verordnung Nr. 207\/2009 gegen die \u00f6ffentliche Ordnung oder die guten Sitten versto\u00dfend ansehen werden.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 (Az. 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