{"id":10077,"date":"2013-04-08T17:16:11","date_gmt":"2013-04-08T15:16:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=10077"},"modified":"2013-04-08T17:16:11","modified_gmt":"2013-04-08T15:16:11","slug":"telefonsex","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pornoanwalt.de\/?p=10077","title":{"rendered":"Telefonsex"},"content":{"rendered":"<p>Aus aktuellem Anlass zitiere ich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln. Verklagt war die Bundespr\u00fcfstelle, die zwei Ausgaben der Fernsehzeitschrift <em>rtv<\/em> indiziert hatte, wegen &#8222;unsittlicher&#8220; Werbung f\u00fcr Telefonsex. In der Entscheidung (<a href=\"http:\/\/www.pornoanwalt.de\/?p=4686\">Az. 27 K 4437\/06<\/a>) hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>&#8230;zweifelhaft, ob von den in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Werbeanzeigen f\u00fcr Telefonsex eine Jugendgef\u00e4hrdung ausgeht. Insbesondere l\u00e4sst sich entgegen den tragenden Erw\u00e4gungen der Bundespr\u00fcfstelle den Anzeigen weder nach ihrer visuellen Gestaltung noch nach ihrem Textinhalt mit nennenswertem Gewicht entnehmen, dass darin Promiskuit\u00e4t, Gruppensex oder Prostitution verherrlicht und Menschen als jederzeit verf\u00fcgbare Lust- und Sexualobjekte pr\u00e4sentiert werden. Keine der publizierten Anzeigen enth\u00e4lt Fotos oder sonstige bildliche Darstellungen mit erotischen bzw. sexuellen Motiven. Ebenfalls werden in den Anzeigen weder direkt noch indirekt irgendwelche sexuellen Praktiken benannt oder n\u00e4her beschrieben. Vielmehr bleibt es \u00fcberwiegend bei symbolischen Andeutungen zum Wort Sex (z. B. \u201cPurer XXX!\u201d; \u201cParkplatzxxx\u201d; \u201cLIVE GAY XXX\u201d; \u201cLive Sxx\u201d). Auch die sonstige Wortwahl \u00fcberschreitet nicht die Grenze zum Obsz\u00f6nen und enth\u00e4lt keine entw\u00fcrdigenden Darstellungen. Die Verwendung der Worte wie \u201cscharf\u201d, \u201cverdorben\u201d und \u201cfremdgehen\u201d verletzt auch im vorhandenen Kontext bestehende Tabuzonen und Schamgrenzen nicht. Letztlich ist auch die tragende Erw\u00e4gung der Indizierungsentscheidung nicht \u00fcberzeugend, Aussagen wie \u201cVerdorbene Teeni-G\u00f6re 18 Jahre\u201d, \u201cOma (68) braucht ES noch t\u00e4glich\u201d oder \u201cHei\u00dfes Vergn\u00fcgen mit tabulosen Ost-Frauen\u201d oder \u201cScharfe Ost-Girls! Immer bereit!\u201d vermittelten dem gef\u00e4hrdeten Jugendlichen die Botschaft, Frauen und insbesondere Frauen bestimmter Herkunft und bestimmten Alters seien blo\u00dfe sexuelle Konsumartikel f\u00fcr den Mann, und suggerierten den Jugendlichen die Problem- und Bedenkenlosigkeit rascher sexueller Kontakte unter Ausklammerung aller sonstigen pers\u00f6nlichen und sozialen Bez\u00fcge. Zum einen wird in der Indizierungsentscheidung nicht die Besonderheit in den Blick genommen, dass bei der Werbung f\u00fcr Telefonsex in der Regel das entw\u00fcrdigende Element fehlt, das den Anbieter der entgeltlichen Leistung zur blo\u00dfen Ware macht. Anders als bei der Prostitution oder auch einer Peep-Show findet bei Telefonsex ein k\u00f6rperlicher oder auch nur visueller Kontakt nicht statt. Vielmehr wird die Sexualit\u00e4t nur verbal vorgespiegelt und bedarf der Umsetzung und der Phantasie des Kunden. Durch die Beschr\u00e4nkung auf den akustischen Kontakt bestehen ausreichend Fluchtr\u00e4ume f\u00fcr den Anbieter bei entw\u00fcrdigenden Gespr\u00e4chen. Durch die Anonymit\u00e4t bleibt die Intimit\u00e4t des Anbieters im Wesentlichen gewahrt. Von daher besteht f\u00fcr den Jugendlichen bei der Telefonsexwerbung \u2013 anders als bei sonstigen Sex-Anzeigen \u2013 blo\u00df ein mittelbarer Realit\u00e4tsbezug. Zum anderen sind bei der Bewertung der Jugendgef\u00e4hrdung der Telefonsexwerbung auch die in den letzten Jahren ge\u00e4nderten gesellschaftlichen Anschauungen hinsichtlich der Sexualmoral zu ber\u00fccksichtigen. Der Wandel der Moralvorstellungen ist gerade in letzter Zeit u. a. mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Prostituierten deutlich geworden. Vor diesem Hintergrund werden in der j\u00fcngeren zivilgerichtlichen Rechtsprechung Vertr\u00e4ge \u00fcber Telefonsexgespr\u00e4che und \u00fcber Werbeanzeigen f\u00fcr Telefonsex auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gr\u00fcnde des Jugendschutzes nicht generell als sittenwidrig im Sinne des \u00a7 138 Abs. 1 BGB angesehen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus aktuellem Anlass zitiere ich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln. 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