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YouPorn verklagt ICANN

Für ICM Registry war es ein langer Weg bis zur Genehmigung der .xxx-Top-Level-Domain durch die „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers“ (ICANN). Nach vielerlei Protest und über zehnjährigem Verfahren gab es am 18. März 2011 grünes Licht für den virtuellen Rotlichtbezirk. Bereits sechs Monate später startete die erste Registrierungsphase (Sunrise Period) und schnell wurde klar, dass sich ICM Registry nun die Taschen füllen will. Die Jahresgebühren von 60 US-Dollar entsprechen dem Zehnfachen sonstiger Domainkosten und Markeninhaber müssen „Schutzgelder“ zahlen. Dagegen wehrt sich nun Manwin, Betreiber von YouPorn und weiteren Tubes. Am 16. November 2011 wurde beim kalifornischen Bundesbezirksgericht eine Klage eingereicht. Diese richtet sich gegen ICANN, ICM Registry und zehn John Does wegen monopolistischem Geschäftsgebaren, ungerechtfertigter Preistreiberei sowie unfairem Verhalten und Wettbewerbsbehinderung. Gleichzeitig wurde eine weitere Beschwerde eingelegt.

Heimlich, still und leise

Deutsche Suchmaschinen sperren mehr als 2.500 Websites, welche von der Bundesprüfstelle (BPjM) indiziert wurden. Beispielsweise YouPorn, XHamster, PornHub, XVideos und RedTube, alle in den Alexa Top 100 Germany. Diese Internetseiten sind zwischen 2007 und 2010 in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen worden, im vereinfachten Verfahren vor dem 3er-Gremium. Bemerkenswert ist, dass solche Listeneinträge seit 2003 nicht mehr veröffentlicht werden.

Allerdings erhält die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)  Mitteilungen über die Indizierungen. In der FSM haben sich sechs Mitglieder dem Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter (VK-S) unterworfen. Dieser schreibt in § 2 Nr.5b vor, dass die Anbieter „jede URL entfernen bzw. nicht anzeigen, die durch die BPjM indiziert worden ist“. Dementsprechend sind 2.637 Websites in ask.de, bing.de, google.de, suchen.de und yahoo.de gesperrt.

Bleibt noch die Frage zu klären, ob BPjM und FSM berechtigt sind die Liste indizierter Websites weiterzugeben und ob die Suchmaschinenanbieter diese Liste für Sperrungen verwenden dürfen? Dazu enthält § 24 Abs.5 JuSchG die folgende Regelung:

Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Da es sich bei Suchmaschinen nicht um „nutzerautonome Filterprogramme“ handelt, sind Mitteilung und Verwendung der Liste jugendgefährdender Medien für Suchmaschinen unzulässig. Der Verstoss kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

 

Ist Porno gucken okay?

Die taz fragt: Ist Porno gucken okay? „Pornografie ist im Mainstream angekommen – und wird konsumiert bis zum Überdruss. Gefahr oder gesunde Liberalität, vorgelebte Frauenfeindlichkeit oder fantasievolle Inspiration?“

Wer mitdiskutieren möchte, kann in der taz oder in diesem Blog seine Meinung äußern. Was meinen Sie – ist Porno gucken okay?

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Bild via LikeCool

YouPorn gegen Internetsperren

YouPorn sorgt in der Netzgemeinde für Furore. Während die Mitzeichnungsfrist der ePetition „Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten“ in wenigen Stunden ausläuft, ist auf der Pornowebseite der folgende Aufruf zu sehen:

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