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Abmahnungen wegen Dildoparty

Wer den Begriff „Dildoparty“ zu Werbezwecken verwendet, der muss seit einigen Wochen mit bösen Briefen rechnen. Denn die Kanzlei Hübsch & Weil verschickt für den Inhaber der gleichlautenden europäischen Marke (HABM-Registernummer 008317224, siehe unten) kostenpflichtige Abmahnungen. Interessantes Detail: Das deutsche PMA hatte im Jahr 2007 die Markenanmeldung Dildoparty wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 Markengesetz) zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal dürfte auch die neue europäische Marke ereilen…

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Update: LG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: 315 O 70/10)

„Hello Pussy“ als Marke (teilweise) nicht eintragungsfähig

Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 (Az.: 25 W (pat) 66/07 ) ist die Marke „Hello Pussy“ hinsichtlich der unter anderem beanspruchten Waren im Körper-, Gesundheitspflege- und Intimbereich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Auszugsweise heißt es in der Entscheidung:

Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u.a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S.961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab.

Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

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Foto von marfis75

Vollerotik nicht unterscheidungskräftig

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009, veröffentlicht am 3. April 2009, hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortmarke „Vollerotik“ nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz besitzt und einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz unterliegt. Der Begriff „Vollerotik“ ist vom ehemaligen Premiere-Geschäftsführer Dr. Georg Kofler für pornografisches PayTV erfunden worden.

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