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Außergewöhnliche Sexualpraktiken?

Heute ereilte mich mal wieder ein behördlicher Schriftsatz in feinstem Jugendschutzsprech. Neben „sexualethischer Desorientierung“,  „stereotypen Geschlechterrollen“ und „pornografischem Charakter“ erfreute sich die Formulierung „außergewöhnliche Sexualpraktiken“ besonderer Beliebtheit. Diese Formulierung wird stets und ständig von Jugendschutzbehörden verwendet, um Jugendgefährdungen und Rechtswidrigkeiten zu verargumentieren. Beispielsweise von der Bundesprüfstelle in Indizierungsentscheidungen. Oder von der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt in Prüfreporten. Oder als „außergewöhnliche sexuelle Handlungen“ von der Kommission für Jugendmedienschutz in Pressemitteilungen. Oder als „ungewöhnliche sexuelle Praktiken“ von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia im hauseigenen Altersklassifizierungssystem. Oder…

Für mich und meine Mandanten stellt sich seit jeher die Frage: Was sind gewöhnliche und außergewöhnliche Sexualpraktiken? Wie viele Personen welchen Geschlechts dürfen beteiligt sein? Welche Gegenstände, Stellungen und Körperöffnungen? Was ist mit sexuellen Dienstleistungen? Oder bleibt letztlich nur ehelicher Geschlechtsverkehr im Dunkeln und mit Fortpflanzungsabsicht?