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Sex Cartoons

Vor 25 Jahren indizierte die Bundesprüfstelle das C64-Computerspiel „Sex Cartoons“. Es wurde im September 2012 wieder aus der Liste jugendgefährdender Medien gestrichen.

Hier die Entscheidung Nr. 3076 (V) vom 16. Oktober 1987 in Auszügen:

Der Indizierungsantrag ist begründet. Die vier pornographischen Animationen sind offensichtlich sittlich schwer jugendgefährdend im Sinne von § 6 Nr.2 GjS in Verbindung mit § 184 Abs. 1 und 3 StGB. Der Inhalt der Animationen -dies hebt der Antragsteller zu Recht hervor- ist pornographisch. Unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge werden nämlich sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in der Vordergrund gerückt. Die Gesamttendenz der Darstellungen zielt ausschließlich auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen ab (vgl. BGHSt 23,44). Reizvolle sexuelle Geschehnisse werden detailliert vorgeführt.

Bei der ersten Computeranimation handelt es sich um die veränderte -sexualisierte- Form des Schäfchenzählens. Ein Mann liegt im Bett und läßt sich anstelle der Schäfchen nackte Frauen über sein Gesicht springen. Immer wenn das Geschlechtsteil der Frauen über seinem Gesicht ist, streckt er seine Zunge aus, um sie zu lecken – Cunnilingus wird so dargestellt.

Bei der zweiten Computeranimation, bei der ein Farbiger unter einem Baum liegt und eine weiße Frau dazu kommt, handelt es sich auch um pornographische Bewegtbilder. Die Frau geht zu dem Farbigen, öffnet seine Hose und holt sein Geschlechtsteil aus dem Hosenschlitz. Sie befriedigt ihn mit dem Mund. Fellatio wird dargestellt. In der nächsten Einstellung sieht man sie rittlings auf dem Mann sitzen und sich auf und ab bewegen. Dazu ertönt ein vom Computer erzeugter Ton im Rhythmus der Auf- und Abbewegung. Der englische Text, der dazu eingeblendet wird, lautet: „This guy looks like he has quite a tool in his pants! This sure is a marvelous piece of equipment. And it’s just as taste as can be! Anything that looks and tastes this good has got to be tried all the way! I’ll have this guy work more.“

Frisch aus dem Giftschrank (September 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 28. September 2012, Bekanntmachung Nr.9/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


Miranda, UFA-ATB, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3051 (V) vom 8. Oktober 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 31. Oktober 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 265/12 vom 17. September 2012 (Pr.674/12).

 

 

 


Der Leibwächter von Gor, John Norman, Taschenbuch Nr. 4179 Reihe Fantasy, Wilhelm Heyne Verlag, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3064 (V) vom 16. Oktober 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 31. Oktober 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 276/12 vom 18. September 2012 (Pr.677/12).

 

 

 

 


Verführung einer Nonne, Sunrise, Hofheim, indiziert durch Entscheidung Nr. 3060 (V) vom 19. Oktober 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 31. Oktober 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 272/12 vom 17. September 2012 (Pr.671/12).

Verführung einer Nonne (La Novizi a), Splendid Video GmbH, Köln, indiziert durch Entscheidung Nr. I 7/92 vom 6. März 1992, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31. März 1992.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 283/12 vom 19. September 2012 (Pr.697/12).


Catherine Cherie, VPS, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 3041 (V) vom 15. Oktober 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 31. Oktober 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 259/12 vom 14. September 2012 (Pr.673/12).

Catherine Cherie, Atlas International, München, indiziert durch Entscheidung Nr. I 29/88 vom 19. Dezember 1988, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 30. Dezember 1988.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 278/12 vom 18. September 2012 (Pr.695/12).


Sex Cartoons, C 64, Pure Byte, Helsinki /FIN, indiziert durch Entscheidung Nr. 3076 (V) vom 16. Oktober 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 205 vom 31. Oktober 1987.

Das Computerspiel wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 286/12 vom 18. September 2012 (Pr.687/12).