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Liste jugendgefährdender Telemedien bleibt geheim

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 4. Juli 2013 (Az.: 13 K 7107/11):

Es besteht kein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf die Liste jugendgefährdender Medien (Teile C und D), weil mit Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Verletzung der Unversehrtheit der Rechtsordnung droht.

Update: Es berichten die geschätzten Kollegen Kompa und Stadler sowie LTO.

Update 2: Urteil in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

Sklavenzentrale

Seit 15 Jahren werden Internetangebote von der Bundesprüfstelle auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt. Wurden die Indizierungen anfangs noch im Bundesanzeiger publiziert, so erfolgen diese Verfahren nun heimlich, still und leise. Bedingt durch die Nichtöffentlichkeit besteht die Gefahr, dass es zu eigentümlichen Entscheidungen kommt. Aktuelles Beispiel ist die Website Sklavenzentrale (Pr.1054/11). Bei der Begründung ist die Bundesprüfstelle sehr schludrig mit Textbausteinen umgegangen. Auf den Seiten 7 und 8 finden sich doppelte Ausführungen zur Offensichtlichkeit der Jugendgefährdung sowie zum Kunstvorbehalt. Darüberhinaus besteht eine widersprüchliche Wertung zur Pornografie, denn in der Entscheidung wird auf den Seiten 3 und 9 ausgeführt:

Zunächst einmal hat das 3er Gremium festgestellt, dass es den Inhalt des Internetangebots nicht als pornographisch einstuft…

…Das Internet-Angebot ist zwar pornographisch, verstößt jedoch nach Einschätzung des Gremiums nicht gegen § 184 a, § 184 b oder § 184 c StGB, da es keine Abbildungen so genannter „harter Pornographie“ enthält.

Aus der Indizierung ergeben sich nun rechtliche und tatsächliche Beschränkungen. Einerseits darf die Website nicht mehr verlinkt und beworben werden, wie § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 JMStV vorschreiben. Andererseits ist die Website aus allen deutschen Suchmaschinen verbannt, auch für Erwachsene.

Heimlich, still und leise

Deutsche Suchmaschinen sperren mehr als 2.500 Websites, welche von der Bundesprüfstelle (BPjM) indiziert wurden. Beispielsweise YouPorn, XHamster, PornHub, XVideos und RedTube, alle in den Alexa Top 100 Germany. Diese Internetseiten sind zwischen 2007 und 2010 in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen worden, im vereinfachten Verfahren vor dem 3er-Gremium. Bemerkenswert ist, dass solche Listeneinträge seit 2003 nicht mehr veröffentlicht werden.

Allerdings erhält die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)  Mitteilungen über die Indizierungen. In der FSM haben sich sechs Mitglieder dem Verhaltenssubkodex für Suchmaschinenanbieter (VK-S) unterworfen. Dieser schreibt in § 2 Nr.5b vor, dass die Anbieter „jede URL entfernen bzw. nicht anzeigen, die durch die BPjM indiziert worden ist“. Dementsprechend sind 2.637 Websites in ask.de, bing.de, google.de, suchen.de und yahoo.de gesperrt.

Bleibt noch die Frage zu klären, ob BPjM und FSM berechtigt sind die Liste indizierter Websites weiterzugeben und ob die Suchmaschinenanbieter diese Liste für Sperrungen verwenden dürfen? Dazu enthält § 24 Abs.5 JuSchG die folgende Regelung:

Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

Da es sich bei Suchmaschinen nicht um „nutzerautonome Filterprogramme“ handelt, sind Mitteilung und Verwendung der Liste jugendgefährdender Medien für Suchmaschinen unzulässig. Der Verstoss kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

 

Wochenend Sex – für Sie und Ihn

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5726 vom 10. Juni 2010, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 93 vom 25. Juni 2010.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat in ihrer 627. Sitzung vom 10. Juni 2010 beschlossen:

Das Magazin „Wochenend Sex  – für Sie und Ihn“ Nr. 2/2010, SPN Zeitschriften Verlags GmbH, Hamburg, wird in Teil A der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.

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