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Bushido, der Sittengefährder

Was Bushido von sich gibt, das darf „nicht für bare Münze genommen werden“, stellte das Landgericht Berlin im August 2012 fest. Auf Grundlage dieser sehr vernünftigen Überlegung wurde eine Schmerzensgeldforderung wegen Beleidigung von 100.000 Euro auf 8.000 Euro reduziert. Weniger glimpflich kam der Rapper im Jahr 2005 davon, als die Bundesprüfstelle zwei seiner Alben auf die Liste jugendgefährdender Medien setzte. In der Indizierungsentscheidung zu Vom Bordstein bis zur Skyline wird festgestellt, dass seine Musik geeignet sei Jugendliche „sittlich zu gefährden“ (Entscheidung Nr. 5312 vom 1. November 2005). Auch das Album Electro Ghetto gilt wegen des Titels „Gangbang“ als „grenzwertig pornographisch“ (Entscheidung Nr. 5358 vom 1. Dezember 2005). In der Begründung heißt es:

Das Lied „Gangbang“ enthält insbesondere im Refrain Schilderungen sexueller Handlungen, die das 12er-Gremium als grenzwertig pornographisch, zumindest aber als sexualethisch desorientierend einstuft. Mit derben Ausdrücken („Ein Schwanz in den Arsch, ein Schwanz in den Mund / Ein Schwanz in die Fotze, jetzt wird richtig gebumst“) wird dort Gruppensex in Form eines so genannten „Gangbangs“ beschrieben, also die Mehrfachpenetration einer Frau durch eine größere Gruppe von Männern. Das Wort „Gangbang“ stammt aus dem Englischen, von gang („Gruppe“) und bang (ugs. für „koitieren“), und wurde zunächst ausschließlich als Beschreibung einer Gruppenvergewaltigung verwendet. Heute kann dieses Wort auch als Bezeichnung für eine freiwillige Mehrfachpenetration dienen (www.wikipedia.org).