Schlagwort-Archive: DPMA

Graf Ficken zur Ritze

Den beiden folgenden Markenanmeldungen wurde vom DPMA die Eintragung versagt:


Graf Ficken, Wort-Bildmarke, 3020100448946:
Zurückweisung durch Erstprüfer-Beschluss.
Begründung: Täuschende Angabe (§ 8 II Nr. 4).
„ficken – Vulgärausdruck, der mit dem Titel “Graf” nur relativiert wird.”

 

 

 

 

 

 


Zur Ritze, Wort-Bildmarke, 3020100437812:
Zurücknahme nach Beanstandung.
Begründung: Verstoss gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten (§ 8 II Nr. 5).
„sittlich anstößig, Frauendiskrimination”


via MarkenBlog

I ♥ VAGINA

Deutsches Patent- und Markenamt

Registernummer 30303411

via markenblog.de

Abmahnungen wegen Dildoparty

Wer den Begriff „Dildoparty“ zu Werbezwecken verwendet, der muss seit einigen Wochen mit bösen Briefen rechnen. Denn die Kanzlei Hübsch & Weil verschickt für den Inhaber der gleichlautenden europäischen Marke (HABM-Registernummer 008317224, siehe unten) kostenpflichtige Abmahnungen. Interessantes Detail: Das deutsche PMA hatte im Jahr 2007 die Markenanmeldung Dildoparty wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 1 Markengesetz) zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal dürfte auch die neue europäische Marke ereilen…

dildoparty-marke-habm

Update: LG Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2010 (Az.: 315 O 70/10)

Markeneintragung „Hardcore“

Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Februar 2009:

In den vergangenen Tagen haben uns zahlreiche Anfragen zu der Marke „Hardcore“ (Aktenzeichen 302008045099.1) erreicht.

Die Wortmarke „Hardcore“ wurde im Dezember 2008 für Produkte aus den folgenden Bereichen in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen:

– Webstoffe und Textilwaren (Klasse 24),
– Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25),
– Dienstleistungen aus dem Bereich der „Materialbearbeitung“ (Klasse 40).

Die Eintragung einer Marke wird durch das Markengesetz geregelt. Ein Anmelder hat grundsätzlich einen Anspruch auf Eintragung der Marke. Das DPMA kann nur dann eine Anmeldung zurückweisen, wenn diese die Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt. Der konkrete Verwendungszweck wird bei der Anmeldung der Marke nicht angegeben und ist im Anmeldeverfahren nicht zu prüfen. Im Falle der Marke „Hardcore“ ist die zuständige Markenstelle des Amtes nach sorgfältiger Prüfung der Anmeldung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eintragung nicht verweigert werden kann.

Gegen eine Markeneintragung kann man Widerspruch einlegen. Diese Möglichkeit steht allerdings nur dem Inhaber einer älteren Marke zu, der meint, die neue Marke könnte mit seiner eigenen Marke verwechselt werden. Im Falle der Marke „Hardcore“ läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist noch. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 Euro zu zahlen.

Jeder, der in der Eintragung einen Verstoß gegen das Markenrecht sieht, kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Löschung der Marke beim DPMA beantragen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 300 Euro zu zahlen.

Weitere Informationen zum markenrechtlichen Verfahren finden Sie unter http://www.dpma.de/marke/verfahren/index.html.