Schlagwort-Archive: Bundespatentgericht

F-Girls

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 2011 (Az.: 27 W (pat) 546/11) zur Eintragung der Wort-Bildmarke „F-Girls“:

In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 30 2009 015 088.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. Dezember 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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ARSCHLECKEN24

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) zur Eintragung der Wortmarke ARSCHLECKEN24:

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

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Pornotube und die Röhre

Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2010 (27 W (pat) 216/09):

In der Beschwerdesache betreffend die Marke 30678642 (Löschungssache S56/08) hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

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Sitte und Moral

Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.September 2010 (27 W (pat) 96/10):

In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 307 11 542.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

… Das ist damit begründet, das angemeldete Zeichen verstoße gegen die guten Sitten, so dass ihm das Eintragungshindernis nach §8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG entgegenstehe. Maßgeblich sei dabei die Auffassung der Gesamtheit der durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend sei.

Zwar dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt werde. Zeichen mit einer diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Aussage dürfe aber kein staatlicher Markenschutz verliehen werden.

Auch wenn die Fans der Anmelderin die angemeldete Darstellung als Aufdruck auf Merchandisingprodukten bzw. auf Bühnen und Plakaten akzeptiert hätten, bedeute dies nicht, dass alle die Erteilung des angemeldeten Zeichens als Marke akzeptierten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die beanspruchten Waren an breite Kreise, auch an Kinder, richteten.

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FickShui

Aus einem Beschluss des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 41/10):

„Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zunächst mit Beschluss vom 20. Juni 2008 die Anmeldung der in den Farben schwarz und rot beanspruchten Bildmarke zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus dem vulgärsprachliche Ausdruck „Fick“, der für „Koitus“ stehe, und dem chinesische Wort „Shui“ für „Fluss“, „Gewässer“, „Wasser“ zusammen und lehne sich in ihrer Gesamtheit offenkundig an den chinesischen Begriff Feng-Shui an, mit der die taoistische Kunst und Wissenschaft vom Leben in Harmonie mit der Umgebung bezeichnet werde. Wegen der Ersetzung von „Feng“ durch „Fick“ werde ein relevanter Teil des inländischen Verkehrs der Wortkombination „FickShui“ einen obszönen, in Bezug auf Feng-Shui abwertenden bzw. beleidigenden Bedeutungsgehalt beimessen und damit eine solche Wortwahl nicht nur als grob geschmacklos, sondern auch als gesellschaftlich anstößig und zudem beleidigend gegenüber den Anhängern der Grundideen des Feng Shui empfinden…

Auch wenn der Wortbestandteil „Fick“ sexuelle Bezüge aufweist und vulgärsprachlichen Ursprungs ist (vgl. hierzu Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM] Stichwort „ficken“), stellt dies für sich genommen keinen Grund für eine Schutzversagung aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die guten Sitten dar. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Wort das sittliche Empfinden der überwiegenden Bevölkerungsteile generell oder im Rahmen seines Einsatzes als Waren- oder Dienstleistungskennzeichnung über Gebühr berührt ist; vielmehr ist aufgrund der zahlreichen Verwendung dieses Wortes etwa in literarischen oder filmischen Zusammenhängen eine gewisse Abnutzung dieses Wortes in der Weise festzustellen, dass es kaum noch als anstößig oder gar (sexuell) provozierend empfunden wird. Auch eine Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsteile ist bei der Verwendung dieses Begriffs nicht ersichtlich…

Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden wäre dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus Aussagen enthält, die massiv (z. B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können. Davon kann bei dem Wort „Fick“, dessen Grundform „ficken“ seit geraumer Zeit nicht nur ständiger Bestandteil von Talkshowbeiträgen im deutschen Privatfernsehen ist, sondern auch zum Vokabular u. a. des modernen Theaters gehört, auf Grund dieser veränderten Sprachgewohnheiten, aber auch deshalb, weil es in seinem Aussagegehalt geschlechtsneutral und damit nicht einseitig herabsetzend ist, nicht ausgegangen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. September 2005, Az. 26W(pat)244/02 -Ficke).“

via markenrecht24.de

„Hello Pussy“ als Marke (teilweise) nicht eintragungsfähig

Nach einem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. September 2009 (Az.: 25 W (pat) 66/07 ) ist die Marke „Hello Pussy“ hinsichtlich der unter anderem beanspruchten Waren im Körper-, Gesundheitspflege- und Intimbereich wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Auszugsweise heißt es in der Entscheidung:

Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u.a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S.961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab.

Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

hello-pussy

Foto von marfis75

Vollerotik nicht unterscheidungskräftig

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009, veröffentlicht am 3. April 2009, hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Wortmarke „Vollerotik“ nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz besitzt und einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 2 Markengesetz unterliegt. Der Begriff „Vollerotik“ ist vom ehemaligen Premiere-Geschäftsführer Dr. Georg Kofler für pornografisches PayTV erfunden worden.

vollerotik