Schlagwort-Archive: Beleidigung

Hups, angedockt!

Bundesgerichtshof am 16. Februar 2012 in der Strafsache 3 StR 13/12 wegen Beleidigung:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte „Hups, angedockt!“. Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4).

Der gefickte Esel

Wird ein Fussballverein zur Zahlung einer Geldstrafe durch das Verbandssportgericht verurteilt, weil ein Zuschauer durch den Zuruf „Fick Deinen Esel“ einen gegnerischen Spieler beleidigt, so hat der Verein gegen den Zuschauer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Gefälligkeitsverhältnisses eigener Art mit besonderen Sorgfaltspflichten im Sinne des §§ 280, 241 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB analog. (Leitsatz)

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Leck mich…

Beschluss des AG Ehingen vom 24. Juni 2009 (Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09):

Sachverhalt

Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28. Januar 2009 um 13.10 Uhr bestellte die Anzeigeerstatterin telefonisch von ihrer Wohnanschrift in Ehingen aus ein Taxi auf 13.30 Uhr. Sie wollte am Ehinger Bahnhof um 13.45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein, so dass die Anzeigeerstatterin ihren Zug nicht erreichte. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach Blaustein zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte die Anzeigeerstatterin mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wird abgelehnt.

Rechtliche Wertung

Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231). „Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten. Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch. Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten und das Amtsgericht Weiden. Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an. Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt. Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden.

Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:

  1. Ein Gespräch anzuknüpfen,
  2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
  3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
  4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
  5. eine Überraschung zu vermelden,
  6. um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
  7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.

Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung der Anzeigeerstatterin nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.

Foto von Wikipedia

Präsidenten in Badehose

Vor 90 Jahren, am 24. August 1919, zeigte die „Berliner Illustrirte Zeitung“ auf ihrem Titel den neuen Reichspräsidenten Friedrich Ebert. Die öffentliche Empörung über das Foto war groß, weil Ebert nur mit einer Badehose bekleidet war. „Standesgemäß“ gingen Männer damals mit einem Badekostüm ins Wasser, das den Oberkörper bedeckte. Gegen die Verwendung des Fotos strengte Ebert eine Beleidigungsklage vor dem Berliner Landgericht an. Zwar erließ das Gericht ein Verbot, doch war die Verbreitung nicht mehr zu verhindern. Mit insgesamt 173 Strafanträgen stritt Ebert bis zu seinem Tod im Jahr 1925 gerichtlich für die Würde seiner Person und seines Amtes. Badehosen-Bilder von deutschen Politikern sind bis heute die Ausnahme geblieben. Im Gegensatz zu den USA.

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Fotos von Ebert-Gedenkstätte und billypalooza.

Via epd-Medien.