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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ein Grundsatzurteil (milf.de – Az.: 9 K 139/09) zur Frage der Admin-C-Haftung gefällt. In dem Verfahren musste das Gericht prüfen, ob dem Admin-C eine Anbietereigenschaft nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zukommt und stellte (gekürzt) fest:

Der Kläger war nicht Anbieter von Telemediendiensten im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV und konnte daher nicht Adressat einer medienrechtlichen Feststellungs- und Beanstandungsverfügung sein.

Zwar handelt es sich bei dem beanstandeten Internetangebot um einen Telemediendienst. Jedoch war der Kläger unbeschadet seiner zeitweisen Benennung als Admin-C zu keiner Zeit Anbieter. Eine Definition des Anbieterbegriffs enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag selbst nicht. Für die konkrete Bestimmung der Anbietereigenschaft kann aber nicht die Definition des „Diensteanbieters“ gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG herangezogen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anbieterbegriff des Jugendmedienschutzrechts eine eigene Bedeutung hat, und dass für die Abgrenzung insbesondere – in Anlehnung an den Begriff des Rundfunkanbieters – die Verantwortung für die Programmgestaltung bzw. der Einfluss auf den Inhalt maßgeblich ist. Die Voraussetzungen waren aber vorliegend aufgrund der bloßen Benennung des Klägers als Admin-C der Domain nicht erfüllt, da der Kläger allein durch die Ausübung dieser Funktion zu keiner Zeit eine rechtliche oder auch nur tatsächliche technische Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter der Domain betriebenen Internetangebots bzw. den technischen Zugang zu diesem hatte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die für einen Anbieter erforderliche Einflussmöglichkeit oder ein „zu Eigen machen“ von Inhalten bei einem bloßen Admin-C nicht aus den Domainrichtlinien der DENIC. Fragen, die die Verwendung und Verwaltung der Domain betreffen, sind klar zu trennen von Entscheidungskompetenzen oder technischen Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Inhalte des unter der Domainbezeichnung abrufbaren Angebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Fragen des Inhalts eines Internetangebots von den Bestimmungen der Domainrichtlinien oder -bedingungen erfasst sein könnten.

Keine Kosten

Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 23. August 2011 (Az.: 1 A 2903/10)

Leitsatz:

Die Kostenregelung in § 35 XI RStV und die „Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks“ sowie das dazugehörige Gebührenverzeichnis sind nicht auf Anbieter von Telemedien anwendbar.