Keine Kündigung bei Pornosurfing

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (2 AZR 186/11), dass ein Arbeitnehmer, der trotz ausdrücklichen Verbots „jeglicher privaten Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail“ in erheblichem Umfang auf pornografischen Websites surft, nicht sofort gekündigt werden kann. Denn es besteht ein vorheriges Abmahnungserfordernis, welches nur entfällt, wenn „eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar“ ist. Der Kläger (Kündigungsschutzklage) war Abteilungsleiter in einer Bausparkasse und hatte Personalverantwortung für 45 Mitarbeiter.

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