Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen im Straßenverkehr erlaubt (AG Gummersbach)

Nach Ansicht des Amtsgerichts Gummersbach ist das Handy-Verbot im Straßenverkehr (§ 23 Ia 1 StVO) verfassungswidrig, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz verstößt. Vergleichbare Handlungen seien nicht unter Strafe gestellt, etwa

  • während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem Einverständnis – sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen, oder
  • selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind.

AG Gummersbach, Az.: 85 OWi 196/09, Vorlagebeschluss an das BVerfG.

via BeckBlog

4 Gedanken zu „Selbstbefriedigung und sexuelle Handlungen im Straßenverkehr erlaubt (AG Gummersbach)

  1. Pingback: Gummersbach - Blog - 14 Aug 2009

  2. Ivo

    Hallo,ich bin 21 Student und aus reihnland-pfalz. ich wurde gestern von der Polizei erwischt, als ich auf einem Parkplatz beim Bahnhof im Auto saß und mich selbstbefriedigte, es hat niemand bemerkt außer die polizisten. als ich sie kommen sah (in Zivil) hab ich schnell die hose hochgezogen, aber es hat nich gnaz geklappt, sie sagten ich soll mitkommen und nahmen meine daten auf. Unterschreiben musste ich nichts, das einzige was sie noch sagten ist, dass sie mich beim onanieren erwischt haben und das der Krippo melden.. was kommt da jetzt auf mich zu? ich mein ich habe ja niemanden belästigt, es hat auch niemand gesehen,auch als die polizei in zivil kam hab ich sofot alles versteckt, weil ich einfach nich dabei erwischt werden wollte, egal von wem.

    Lg

  3. Pornoanwalt Beitragsautor

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