ARSCHLECKEN24

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9. Februar 2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) zur Eintragung der Wortmarke ARSCHLECKEN24:

Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr.5 MarkenG entgegen. Das Zeichen verstößt gegen die guten Sitten.

Der Begriff der guten Sitten ist der sittlichen Auffassung, dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ (vgl. BGHZ10, 228, 232) zu entnehmen. Dabei kommt es nicht auf eine Mehrheit im rechnerischen Sinne, sondern darauf an, ob eine Marke geeignet ist, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirkt oder eine grobe Geschmacksverletzung enthält (BGH GRUR1964, 136, 137 -Schweizer). Die sittliche Anstößigkeit oder grobe Geschmacklosigkeit ist stets im Hinblick auf die betroffenen Waren zu beurteilen. Maßgeblich hierfür ist die weder übertrieben laxe, noch besonders feinfühlige Meinung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24W(pat)140/01 –Dalai Lama; BPatG Mitt. 1983, 156 -Schoasdreiber; BPatG PAVIS PROMA vom 21.09.2005 -26W(pat)244/02-Ficke). Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verkehrsauffassung Veränderungen unterliegt und von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral geprägt ist. Gleichzeitig ist die Frage zu stellen, ob der Verkehr sich daran stören würde, wenn das Zeichen durch die  Eintragung den Anschein einer amtlichen Bestätigung erhielte (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3.Aufl., Rn.278 zu §8). Von der Schutzunfähigkeit eines Zeichens ist insbesondere dann auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs durch geschlechtsbezogene Angaben verletzt wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, §8 Rdn.612).

Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren nicht eintragungsfähig.

Im Deutschen etwa seit 1500 in Gebrauch, ist der im Markenwort enthaltene Imperativ bzw. Indikativ durch die in Johann Wolfgang von Goethes Götz von Berlichingen (1773, Belagerungsszene im 3. Akt) erwähnte, inhaltlich, stilistisch und pragmatisch schockierende Beleidigung gegenüber dem Boten des Kaisers bekannt geworden. Im Imperativ bzw. Indikativ wird der Markenbestandteil auch heute in der deutschen Umgangssprache (vgl. Pons, Dr. Küpper, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache,1997) als derbe Form provokativer Abweisung verwendet, in der zugleich Ablehnung oder Auflehnung gegen eine im Verhältnis zum Sprecher mächtigere, einflussreichere Person oder Institution zum Ausdruck kommen können. In dieser Eigenschaft hat das Markenwort wenig von seiner durch die gewählte derbe Form verursachten Schockwirkung eingebüßt und wird von einem beachtlichen Personenkreis nach wie vor als sittlich anstößig empfunden.

Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht (vgl. hierzu BGH GRUR1995, 592, 595 –Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA, 26W(pat)107/97 –Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 10W(pat)711/99 -Penistrillerpfeife). Dieser Umstand steht der Veröffentlichung des angemeldeten Ausdrucks als Bestandteil einer Marke entgegen, für welche eine Urkunde mit dem Bundesadler als Zeichen hoheitlicher Anerkennung verliehen wird. Eine Kennzeichnung der beanspruchten Waren -Kleidungsstücke, Schmuckwaren und alltägliche Gebrauchsgegenstände- mit dem angemeldeten Zeichen brächte zudem eine Perpetuierung des als gesprochenes Wort flüchtig bleibenden Ausdrucks mit sich. Die dem Markenwort angefügte Zahl „24“ verstärkte diese Wirkung noch. Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d.h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25W(pat)207/01-medi-24 m. w. N).

via markenmagazin:recht

vgl. Leck mich…

3 Gedanken zu „ARSCHLECKEN24

  1. Pingback: Spontis Wochenschau #9/11

  2. Pingback: Spontis Wochenschau #9/2011

Kommentare sind geschlossen.