Wenn der Bock zum Gärtner wird…

… Jugendschutz im Netz nun von Privatunternehmen?, lautet eine Überschrift in der Leipziger Internet Zeitung vom 23. Mai 2009. Der Autor, Michael Freitag, äußert den Vorwurf gegen Erotikunternehmen, dass diese eine Jugendschutzsoftware in Umlauf bringen, um die Konkurrenz im Internet wegzusperren. Dabei werde der „Bock zum Gärtner“ gemacht, weil die bösen Erotikunternehmen die guten Kinder softwaremäßig schützen.

Ich bin anderer Meinung.

Zunächst zu dem Mythos: „Erotikunternehmen wollen keinen Jugendschutz“. Erotikunternehmen wollen, wie alle Unternehmen, Geld verdienen. Und so eigenartig es klingt: Erotikunternehmen können mit Jugendlichen kein Geld verdienen. Jugendliche sind nicht geschäftsfähig, können keine Verträge abschliessen, auch keine Verträge über den kostenpflichtigen Download von Pornofilmen. Jugendliche sind keine Geldbringer, also uninteressant für Erotikunternehmen. Schlicht keine Zielgruppe. Ganz im Gegenteil: Wenn Jugendliche über XXX-Websites surfen, dann verursachen sie zusätzliche Traffic-Kosten. Erotikunternehmen wollen keine Jugendlichen auf ihren Internetseiten. Ein guter Grund eine Jugendschutz-Software zu programmieren. Und nicht zu vergessen: Die meisten Erotikunternehmer sind ebenfalls Eltern. Ihre Kinder surfen auch im Internet. Wenn also Erotikunternehmen eine Jugendschutzsoftware programieren, warum wird dann der „Bock zum Gärtner“ gemacht?

Nun zum Jugendschutzprogramm. Wir sprechen über die Software „JusProg“ des gemeinnützigen Vereins zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in Telemedien e.V. (jusprog.de). Da ich Rechtsanwalt bin, und Vereinsmitglied seit Gründung im März 2003, kann ich einige Informationen zu den juristischen und technischen Hintergründen von JusProg beisteuern. Der Begriff „Jugendschutzprogramm“ ist eine Erfindung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, genauer gesagt von § 5 Absatz 3 Nummer 1 JMStV. Diese Regelung schreibt vor, dass sog. „entwicklungsbeeinträchtigende“ Texte, Bilder und Filme (Beispiel: Erotikfilme mit FSK16-Einstufung) im Internet nur zwischen 22 und 6 Uhr gezeigt werden dürfen (Sendezeitbegrenzung) oder durch „technische Mittel“ die Wahrnehmung solcher entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte für Jugendliche erschwert wird. Als ein solches technisches Mittel sieht § 11 JMStV ein „anerkanntes“ Jugendschutzprogramm vor. Mehrere Unternehmen und Konsortien versuchten in den vergangenen sechs Jahren für ihre Jugendschutz-Software eine Anerkennung durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zu erlangen. Unter anderem ICRADeutschland, ein Zusammenschluss von AOL, Microsoft, Telekom und den Vereinen eco, FSM und VPRT. Alle sind gescheitert. Alle bis auf den JusProg e.V., der aktuell mit seiner Software an einem KJM-Modellversuch teilnimmt.

Wie funktioniert die Software des JusProg e.V.? Eltern können die JusProg-Software auf den von ihren Kindern genutzten Computern installieren. Freiwillig. Surfen die softwaregeschützten Jugendlichen nun durch das World Wide Web und rufen meinen Blog pornoanwalt.de auf, dann wird der Zugriff unterbunden, weil die URL auf der JusProg-Blacklist steht. Gleiches gilt für die Websites der Vereinsmitglieder, beispielsweise fundorado.de, coupe.de, praline.de, bluvista.tv, berlinintim.de und so weiter. Alle sind gesperrt. Zudem bietet die kostenlose JusProg-Software den altersdifferenzierten Zugang, beispielsweise ab 14 oder 16 Jahren, und eine Whitelist für jugendaffine Websites.

jusprog

Warum die JusProg-Blacklist keinen Eintrag (z.B. ab 16 Jahren) zur URL bild.de/BILD/unterhaltung/erotik/home/erotik.html enthält, ist mir ein Rätsel und wird morgen zu klären sein. Ja, es passieren Fehler. Aber diese Fehler sind vorhersehbar. Darum wurde bereits bei Gründung des JusProg e.V. festgeschrieben, dass die Einträge der Blacklist/Sperrliste von jeder Person und jedem Unternehmen überprüft und gerügt werden können. Die Vereinssatzung sieht in § 8 ein transparentes Beschwerdeverfahren vor, das von einem unabhängigen Beirat als Beschwerdestelle durchgeführt wird. Die Möglichkeit zur Überprüfung und Beschwerde ist kinderleicht über ein Online-Formular eröffnet. Zudem können neue Websites von Jedermann zur Aufnahme in die Black- und Whitelist vorgeschlagen werden.

Leider untersagt die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) weitestgehend die Öffentlichkeitsarbeit für die Software JusProg, solange der Modellversuch noch läuft. Damit wird die Aufklärung nicht unbedingt erleichtert. Ich hoffe, dass ich etwas Licht ins Dunkel bringen konnte.

Im Übrigen kann JusProg nicht sooo schlecht sein, sonst würde der Heise Verlag die Software nicht zum Download anbieten.

Grüße an fefe, F!XMBR, teuchtlurm, Spiegelfechter, gettoweb, ErdferkelWindflüchter etc.pp.

8 Gedanken zu „Wenn der Bock zum Gärtner wird…

  1. Pingback: F!XMBR

  2. Pingback: JusProg-Filter - Blog of Ingo Jürgensmann

  3. K. Ommentator

    Nun, es gibt vermutlich einen sehr einfachen und einleuchtenden Grund, warum die „Erotik“angebote des Axel Springer Verlags nicht gesperrt sind – ein Tip: schauen Sie doch mal auf die „wird unterstützt von“-Liste des Vereins unter http://www.jugendschutzprogramm.de/site.php?site=partner

    Dazu bleibt dann nur zu sagen: jede Glaubwürdigkeit verspielt, die Qualität der Filtereinträge ist unter aller Kanone, sinnlos absolut unbedenkliche Angebote gefiltert, keine Transparenz für die gefilterten Domaininhaber, warum man auf dem Index gelandet ist. Also auch wieder nur ein Zensurwerkzeug.

  4. Michael Freitag

    Da ich gerade etwas Zeit im linken Eck des Büros vorfand, hier noch ein kurzer Beitrag mit dem Einstieg: Ich bins. Erster Punkt: Juristen neigen zur Parteilichkeit, weil sie so ihr Berufsbild leben müssen. Journalisten sollten diese Einseitigkeit soweit als möglich vermeiden (auch wenn sie amüsiert bis angefressen sind). Zweiter Punkt: siehe vorheriger Eintrag von K.Ommentator zum Thema Glaubwürdigkeit und Transparenz.

    Diese stellen sich nie dadurch her, dass man verschiedene Maßstäbe ansetzt und von den somit Vor-Verurteilten verlangt, sie mögen sich doch bitte rechtfertigen (oder Eingaben formulieren). Als Anwalt sollten Sie die lateinische Wortgruppe „In dubio pro reo“ und die Frage „Qui bono“ zumindest in Gedanken sauber vorsortiert haben, bevor Sie hier in Internet-Streusandtaktiken verfallen. Dritter Punkt: Wenn Unternehmen, die mit der Lust anderer Menschen Geld verdienen, selber an ihre Kinder denken würden, wäre ihnen an einem intellektuell differenziertem Aufwachsen derselben gelegen. Heißt: Bild.de als unbedenklich und bildblog.de als P16 darzustellen ist Dreh-, Kern- und Angelpunkt des kritisierenden Artikels, welchen sie augenscheinlich nicht verstehen wollen oder dürfen.

    Im einfachen Vergleich der Veröffentlichungspraxis zwischen Bild.de, Taz.de und L-IZ.de müssen auch Sie, gegenüber den durch die Software, welche sich ahnungslose Eltern für die meist gerade pubertierenden Sprösslinge herunterladen, gemachten Unterschieden eine gewisse Skepsis empfinden? Ihre juristisch erklärende Denkweise macht im Übrigen nur dann einen Sinn, wenn man selbst in ähnliche Vorgänge verstrickt ist.

    Wenn Sie mal aus dem Nähkästchen plaudern wollen oder etwas Fundiertes zum Thema Internetzensur zu sagen haben – meine E-Mail habe ich säuberlich und korrekt eingetragen. Voraussetzen würde ich allerdings, dass Sie vorab diesen Kommentar veröffentlichen.

  5. Michael Freitag

    PS.: Der Satz: „Warum die JusProg-Blacklist keinen Eintrag (z.B. ab 16 Jahren) zur URL bild.de/BILD/unterhaltung/erotik/home/erotik.html enthält, ist mir ein Rätsel …“ sagt mir, dass Sie es wirklich nicht verstanden haben ;-)

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