EuGH verbietet phallometrische Tests

Wer wegen seiner Homosexualität verfolgt wird, kann Asyl in der EU beantragen. Umstritten war bislang, wie weit Behörden bei der Überprüfung der sexuellen Orientierung gehen dürfen. Unter anderem waren phallometrische Tests vorgenommen worden. Dieser Praxis hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az.: C-148/13 – C-150/13) eine klare Absage erteilt. In den Gründen wird ausgeführt:

Art. 4 der Richtlinie 2004/83 ist im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Prüfung keine Beweise der Art akzeptieren dürfen, dass der betreffende Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt, sich „Tests“ zum Nachweis seiner Homosexualität unterzieht oder auch Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt.

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