Archiv für den Monat: März 2016

Das geheime Verlangen der Sophie M.

Das geheime Verlangen der Sophie MDie Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat eine weitere Grundsatzentscheidung zu Schilderungen von einverständlich vorgenommenen sadomasochistischen Praktiken gefällt. In der (Nichtindizierungs-) Entscheidung vom 11. Februar 2016 heißt es:

Eine befürwortende Vermischung von Sexualität und Gewalt ist in dem Buch ohne Zweifel enthalten und wird auch insgesamt nicht kritisch beleuchtet. „Das geheime Verlangen der Sophie M.“ schildert aber aufgrund der Einbettung in eine BDSM-Beziehung keine Täter-Opfer-Geschichte, sondern es werden einvernehmliche SM-Handlungen zwischen erwachsenen Personen geschildert.

Wohnen „Am Lusthaus“

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2016:

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Grundstückseigentümerin  gegen die Benennung einer Straße in Köln-Rath mit dem Namen „Am Lusthaus“ abgewiesen.

Der Grundbesitz der Klägerin befindet sich in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde. Die zuständige Bezirksvertretung 8 fasste am 28.11.2013 ohne Gegenstimme den Beschluss, die Straße mit dem Straßennamen „Am Lusthaus“ zu benennen. Dabei hat sie die Gewannbezeichnung, d. h. die alte Gebietsbezeichnung, aufgegriffen.

Nachdem die Klägerin ohne Erfolg bei der Bezirksregierung Köln ein Einschreiten gegen diesen Beschluss beantragt hatte, hat sie im Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie werde durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Es hat ausgeführt, zum einen berühre eine Straßenbenennung – insbesondere eine Erstbenennung – regelmäßig nicht die Persönlichkeitsrechte der dort wohnenden Menschen. Denn es gehe allein darum, dass eine öffentliche Sache, nämlich eine Straße, benannt werde. Zum anderen sei die Straßenbenennung rechtmäßig. Der Bezirksvertretung stehe bei der Straßenbenennung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Gestaltungsspielraum sei hier auch nicht überschritten worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Gewannbezeichnung aufgegriffen worden sei, die einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Az.: 20 K 3900/14