Archiv für den Monat: Dezember 2012

I/O

Google mit Anti-Porno-Suchalgorithmus

Gestern hat Google einen neuen Algorithmus für die Bildersuche eingeführt. Damit sollen weniger Treffer angezeigt werden, die „sexually-explicit“ sind. Auf reddit.com ist von Zensur die Rede. Gegenüber cnet.com äußerte sich der Konzern wie folgt:

„We are not censoring any adult content, and want to show users exactly what they are looking for — but we aim not to show sexually-explicit results unless a user is specifically searching for them. We use algorithms to select the most relevant results for a given query. If you’re looking for adult content, you can find it without having to change the default setting — you just may need to be more explicit in your query if your search terms are potentially ambiguous. The image search settings now work the same way as in Web search.“

Die Ärzte ab 18

Wegen der Titel „Geschwisterliebe“, „Claudia hat ´nen Schäferhund“ und „Schlaflied“ wurden Die Ärzte bzw. deren LP Ab 18 am 13. Oktober 1987 in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen. Diese vorläufige Anordnung wurde am 10. Dezember 1987 durch das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle bestätigt (Auszug aus Entscheidung Nr. 3788):

Der Text des Liedes „Geschwisterliebe“ verherrlicht und verharmlost ein Sexualverhalten, das durch § 171 Abs. 2 Satz 2 StGB verboten und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. Dies ist in der BPS-Entscheidung Nr. 2778 ausführlich dargelegt, mit der die Schallplatte „Die Ärzte“ wegen des inhalts- und titelgleichen Liedes „Geschwisterliebe“ indiziert worden ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung, die in vollem Wortlaut im BPS-Report Nr. 2/87, S. 17 und Heft 4/87, S. 21 abgedruckt ist, wird Bezug genommen.

Das Lied „Claudia hat ’nen Schäferhund“ schildert Geschlechtsverkehr eines Mädchens mit einem Schäferhund und einem Pferd. Solches Sexualverhalten, das der Würde des Menschen (Art. 1 GG) zutiefst widerspricht (§ 6 Nr. 3 GjS), wird darin verherrlicht und verharmlost. In seiner Gesamttendenz erschwert der Text den Jugendlichen die Einordnung ihres noch in der Entwicklung begriffenen Sexualverhaltens in ihre Gesamtpersönlichkeit. Darüberhinaus verstößt die Schallplatte wegen dieses Liedes gegen das Verbot des § 184 Abs. 3 StGB, wonach es verboten ist, Medien mit einem sodomotischen Inhalt überhaupt herzustellen und/oder zu verbreiten.

Das „Schlaflied“ ist inhalts- und titelgleich mit dem Lied auf der rechtskräftig indizierten Schallplatte „Die Ärzte – Debil“ und „Die Ärzte – ab 18“.

Nach 17 Jahren befasste sich die Bundesprüfstelle am 2. Dezember 2004 erneut mit „Ab 18“ und kam zu dem Ergebnis, dass nur noch Geschwisterliebe jugendgefährdend sei. Am Ende der Entscheidung Nr. 5265/04 heißt es lapidar:

Es bleibt dem Verfahrensbeteiligten jedoch unbenommen… den Tonträger mit Ausnahme des indizierten Titels „Geschwisterliebe“ neu aufzulegen.

Fifty Shades of Grey XXX

In den USA sind pornografische Parodien der große Renner. Alles wird durch den Kakao gezogen, ob Super Mario Bros.Schlümpfe oder Big Lebowski. Geschützt durch die weite Meinungsfreiheit in der US-amerikanischen Verfassung, können Pornofilme verschiedene Themen aufgreifen und abwandeln. Nun versuchte sich Filmproduzent Smash Pictures an der erfolgreichen Buchserie „Fifty Shades of Grey“. Dabei wurde wohl eher kopiert als parodiert, wie es in einer Klage der Fifty Shades Ltd. und Universal City Studios LLC heißt, die am 27. November 2012 beim United States District Court for the Central District of California einging:

Beginning with the First XXX Adaptation’s opening scene and continuing throughout the next two and a half hours of the film, Smash Pictures copies without reservation from the unique expressive elements of the Fifty Shades Trilogy, progressing through the events of Fifty Shades of Grey and into the second book, Fifty Shades Darker. The first XXX Adaptation is not a parody, and it does not comment on, criticize, or ridicule the originals. It is a rip-off, plain and simple.

Unsittlichkeit

Die Unsittlichkeit findet sich in § 18 JuSchG. Aber bereits beim Vorgänger, dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, war umstritten, ob sich das Tatbestandsmerkmal „unsittlich“ auf alle Lebensbereiche oder ausschließlich auf Erotik und Sexualität bezieht. Am 12.Januar 1966 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 23,112), dass „unsittlich“ nur „in erotisch-sexuellem Sinn zu verstehen“ sei.