Archiv für den Monat: April 2012

Der untaugliche Versuch

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2012 (Az.: III-1 RBs 200/11):

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb des Sperrberzirks der Stadt Dortmund zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.

Auf den entsprechenden Antrag des Betroffenen war hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Sache war deswegen dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Insoweit handelt es sich um die Entscheidung des gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG zuständigen Einzelrichters.

II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen, da die Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm angelasteten Ordnungswidrigkeit nach den §§ 2 a, 6 a, 22 Abs. 1 Nr. 17 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund in der Fassung vom 5. Mai 2011 nicht tragen. Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

㤠2 a Sperrbezirk

Diese Verordnung gilt ferner im Geltungsbereich des Sperrbezirks für die Ausübung der Straßenprostitution gemäß der Sperrgebietsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes im Bereich der Stadt Dortmund vom 02.05.2011. Der Sperrbezirk für die Ausübung der Straßenprostitution erstreckt sich auf sämtliche öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können im ganzen Stadtgebiet von Dortmund, mit Ausnahme der Linienstraße, 44147 Dortmund.

§ 6 a Verhalten im Sperrbezirk

Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen).

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

…….

17. entgegen § 6 a innerhalb des Sperrbezirks Kontakt zu Prostituierten aufnimmt, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren (Anbahnungshandlungen), …“

Zu dem Verhalten des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt:

„Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen #### die Bergmannstraße/Ecke Steigerstraße. Auf dem Bürgersteig, der von der Straße durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin VfA Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge VA L. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.

Auf der Steigerstraße hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der Straße an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin VfA Q mit den Worten „Was nimmst Du?“ an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin VfA Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge VA L gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.

Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin VfA Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.“

Hieraus hat das Amtsgericht geschlossen, der Betroffene habe „eine Anbahnungshandlung i.S.d. § 6 a d … vorgenommen“ und daher eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO begangen.

Das ist rechtlich nicht haltbar. Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es § 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostuierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen. Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, „wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“, d. h. wenn die jeweilige Bußgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdrücklich zulässt (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 13 Rn. 1). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Möglichkeit der Ahndung eines Versuchs der von dem Amtsgericht angenommenen Ordnungwidrigkeit ist in der OBVO der Stadt Dortmund nicht normiert. Infolgedessen war der Betroffene freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Frisch aus dem Giftschrank (April 2012)

Frisch aus dem Giftschrank, Bundesanzeiger vom 27. April 2012, Bekanntmachung Nr.4/2012 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien:


6 Schwedinnen im Pensionat, UFA-ATB, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 2885 (V) vom 30. April 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom
26. Mai 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 100/12 vom 17. April 2012 (Pr.156/12).

 

 

 

 


Russ Porter, Dollar Girl, Taschenbuch Nr. 342, Reihe Exquisit modern, Wilhelm Heyne Verlag, München, indiziert durch Entscheidung Nr. 2902 (V) vom 11. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 111/12 vom 17. April 2012 (Pr.165/12).

 

 

 

 


Xaviera Hollander, Madame, die Botschafterin, Taschenbuch Nr. 6227, Wilhelm Heyne Verlag, München indiziert durch Entscheidung Nr. 2903 (V) vom 15. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Das Buch wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 112/12 vom 17. April 2012 (Pr. 166/12).


Mörderische Frauen (Savage Women), Atlanta Video Service, Saulgau, indiziert durch Entscheidung Nr. 2878 (V) vom 4. Mai 1987, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 26. Mai 1987.

Der Videofilm wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen.

Entscheidung Nr. A 94/12 vom 17. April 2012 (Pr.197/12).

Kein Widerruf bei Dominas

Ein Frankfurter Jurist ersteigerte über gesext.de die Dienstleistungen zweier Dominas. Anschließend wollte er widerrufen. Für den Auktionspreis musste er nicht aufkommen, allerdings sollte er eine Provision von 13 Euro an die Erotikplattform bezahlen. Dagegen klagte er beim Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11). Die zuständige Richterin entschied, dass es kein Widerrufsrecht gibt, da es sich „um eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung“ gemäß § 302b Absatz 3 Nr.6 BGB handelt. Der Fall sei “vom Rechtlichen her nicht einfach“ gewesen, sagte der Gerichtssprecher. Die Klage wurde auf Kosten des Klägers abgewiesen.

milf.de

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ein Grundsatzurteil (milf.de – Az.: 9 K 139/09) zur Frage der Admin-C-Haftung gefällt. In dem Verfahren musste das Gericht prüfen, ob dem Admin-C eine Anbietereigenschaft nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zukommt und stellte (gekürzt) fest:

Der Kläger war nicht Anbieter von Telemediendiensten im Sinne des § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV und konnte daher nicht Adressat einer medienrechtlichen Feststellungs- und Beanstandungsverfügung sein.

Zwar handelt es sich bei dem beanstandeten Internetangebot um einen Telemediendienst. Jedoch war der Kläger unbeschadet seiner zeitweisen Benennung als Admin-C zu keiner Zeit Anbieter. Eine Definition des Anbieterbegriffs enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag selbst nicht. Für die konkrete Bestimmung der Anbietereigenschaft kann aber nicht die Definition des „Diensteanbieters“ gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG herangezogen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Anbieterbegriff des Jugendmedienschutzrechts eine eigene Bedeutung hat, und dass für die Abgrenzung insbesondere – in Anlehnung an den Begriff des Rundfunkanbieters – die Verantwortung für die Programmgestaltung bzw. der Einfluss auf den Inhalt maßgeblich ist. Die Voraussetzungen waren aber vorliegend aufgrund der bloßen Benennung des Klägers als Admin-C der Domain nicht erfüllt, da der Kläger allein durch die Ausübung dieser Funktion zu keiner Zeit eine rechtliche oder auch nur tatsächliche technische Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter der Domain betriebenen Internetangebots bzw. den technischen Zugang zu diesem hatte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich die für einen Anbieter erforderliche Einflussmöglichkeit oder ein „zu Eigen machen“ von Inhalten bei einem bloßen Admin-C nicht aus den Domainrichtlinien der DENIC. Fragen, die die Verwendung und Verwaltung der Domain betreffen, sind klar zu trennen von Entscheidungskompetenzen oder technischen Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die Inhalte des unter der Domainbezeichnung abrufbaren Angebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Fragen des Inhalts eines Internetangebots von den Bestimmungen der Domainrichtlinien oder -bedingungen erfasst sein könnten.

Die Drei von der Kontrollstelle

Das deutsche Internet wird von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kontrolliert. Heute (wieder-) wählte diese Stelle ihre drei Vorsitzenden für die Amtsperiode bis zum 31.März 2017: Siegfried Schneider (mittig) sowie als Stellvertreter Andreas Fischer (links, 1.) und Thomas Krüger (rechts, 2.).

Quelle: KJM-Pressemitteilung vom 18. April 2012

Dirty Tracy

Unter der Überschrift „Das bizarre Internet-Protokoll der Nazi-Braut“ berichtet BILD über das Surfverhalten der mutmaßlichen NSU-Unterstützerin Beate Zschäpe:

Immer wieder surfte Zschäpe auf Pornoseiten. Bisweilen schon vormittags, meistens am Abend klickte sie auf Websites wie „Gina Lisa Sexfilm“, „Dirty Tracy“ oder „Jasmin geil im Keller“. Vor allem „sexy Cora“ schien sie zu faszinieren. Das 2011 verstorbene Pornostarlet hatte sich aus ähnlich schwierigen Verhältnissen wie Zschäpe sogar bis in den „Big Brother“- Container gekämpft und ein paar Singles veröffentlicht. Lebte „sexy Cora“ einen Karrieretraum, den auch Zschäpe träumte?

Body of Evidence

Der texanische Hacker Higinio Ochoa soll als Teil der Anonymous-Operation „Pig Roast“ in mehrere Polizeiserver eingebrochen sein und dort Daten ausgespäht haben. Das FBI war ihm auf die Schliche gekommen, nachdem er über Twitter ein Foto seiner Freundin veröffentlichte, das mit GPS-Metadaten versehen war. In einem öffentlichen Statement spielt Ochoa seine Hackerkünste klein. Ironisch schreibt er von der „Komplexität von SQL-Injektionen.“

via ars technica

.porn

Heute endet die Bewerbungsphase für neue Top-Level-Domains. ICANN wird nun die Bewerbungen prüfen und am 1. Mai 2012 alle angenommenen Anträge veröffentlichen. Es gilt als sicher, dass Domain-Endungen wie „.web“ oder „.shop“ hinzukommen und auch Google bestätigt, sich um ein ganzes Portfolio beworben zu haben.

Das Unternehmen ICM Registry, das bereits seit Dezember 2011 mit der .xxx-Domain am Markt ist und nach eigenen Angaben über 215.000 Registrierungen verzeichnet, teilte jetzt mit, dass die Top-Level-Domains „.porn“, „.sex“ und „.adult“ beantragt wurden. Dabei garantiert ICM Registry einen Bestandsschutz („grandfathering“) für gleichlautende .xxx-Domainnamen.

Halbnacktes vom BGH

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2011 (Az.: I ZR 140/10):

via Kollegen Feldmann

Digitale Brustverkleinerung

Am Sonntag startete die neue TV-Serie The Client List mit Jennifer Love Hewitt. In der Werbekampagne zeigt sich die Schauspielerin mit tiefem Ausschnitt. Nun wurde nachträglich eine digitale Brustverkleinerung vorgenommen, von Körbchengröße D auf B. Die zuständige Agentur sagte dazu: „Wir haben von PG-13 auf PG geändert.“ Diese Altersfreigaben werden von der Motion Picture Association of America verwendet, vergleichbar der deutschen FSK. Dabei steht PG für „Parental Guidance Suggested“ (Begleitung durch Eltern empfohlen) und PG-13 für „Parents Strongly Cautioned“ (verschärfte Warnung, Kinder unter 13 Jahren nur in Begleitung von Eltern).