Archiv für den Monat: Dezember 2010

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Abmahnungen wegen neuem JMStV?

Am 1. Januar 2011 wird der novellierte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft treten* und es häufen sich bereits die besorgten Anfragen von Internetanbietern, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen der neuen Rechtslage befürchten. Dazu ist festzustellen, dass mit der Novellierung keine neuen rechtlichen Pflichten auf die Anbieter zukommen. Sowohl die Regelungen zu jugendgefährdenden Inhalten bleiben weitgehend unverändert, als auch für sog. entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte. Letztere dürfen nach geltendem Recht nur innerhalb einer bestimmten Zeit verbreitet werden (Sendezeitbeschränkung) oder der Zugriff muss durch ein „technisches Mittel“ für Jugendliche wesentlich erschwert sein. Im nächsten Jahr können statt Sendezeitbeschränkung oder technischem Mittel auch Alterskennzeichen zum Einsatz kommen. Insofern besteht kein höheres Abmahnrisiko.

Zudem konnten in der Vergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen angeblicher Jugendschutzverstöße meistens abgewehrt werden. Hierzu zwei Beispiele: Im Jahr 2008 mahnte ein Anwalt in mehr als 30 Fällen ab. Ich war in vielen Fällen mandatiert und erwiderte in jedem Einzelnen:

Ihr Schreiben vom 6. August 2008 liegt uns vor. Die enthaltene Abmahnung weisen wir als unzulässig zurück. Denn offensichtlich wird rechtsmissbräuchlich abgemahnt, § 8 IV UWG.

Wir konnten ermitteln, dass Herr Florian Hübner kein Wettbewerber ist. Seine äußerst kurze Tätigkeit in der Online-Erotik dient einem einzigen Zweck: abzumahnen.

Wir fordern bis zum 18. August 2008 eine Verzichtserklärung hinsichtlich der geltendgemachten Ansprüche. Andernfalls sind wir beauftragt straf-, berufs- und zivilrechtlich vorzugehen.

Wenige Tage später ging die Verzichtserklärung ein:

…Aus prozessökonomischen und wirtschaftlichen Gründen hat sich mein Mandant daher entschlossen, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen und die Ansprüche nicht weiter aufrecht zu erhalten. In den bei Ihnen anhängigen Fällen (Aktenzeichen UH-05, 08, 13, 14, 15, 20, 22, 24b, 25, 30, 32, 33, 41, 42-08) wird mein Mandant gegen Ihre Mandanten aus dem von uns in der Abmahnung bezeichneten Wettbewerbsverstößen keine Ansprüche, sowohl auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch auf Übernahme von Anwaltskosten und Schadensersatz gemäß unserer Abmahnung geltend gemacht.

In einer Abmahnwelle aus dem Jahr 2004 mussten Kollegen etwas härter angefasst und mit gerichtlicher Hilfe gebremst werden. Letztlich entschied das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 25/05) in einem meiner Verfahren, dass der abmahnende Anwalt ausschließlich „sein Interesse an der Schaffung von Gebührentatbeständen“ verfolge. Was ihm im Übrigen später auch die Zulassung gekostet hat. Weitere Einzelheiten im Interview.

*Nachtrag vom 16. Dezember 2010:

Aufgrund der heutigen Ablehung der JMStV-Novelle im nordrhein-westfälischen Landtag wird es zu keiner Gesetzesänderung am 1. Januar 2011 kommen.

Katholische Kondomgenehmigung

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Frohes Fest

Entscheidung Nr. 4345 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4.November 1993 bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr.224 vom 30.November 1993:

Die Maxi-CD-Single „Frohes Fest“ der Gruppe „Die Fantastischen Vier“, war antragsgemäß zu indizieren. Ihr Inhalt ist geeignet, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „sittlich zu gefährden“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist…

Titel „Eins und Eins“: Unter besonderer Berücksichtigung der „phasenspezifischen Sensibilität“ der kindlichen bzw. jugendlichen Zielgruppe, bestanden an einer sexualethisch desorientierenden Wirkung keinerlei Zweifel. Der Text läuft, aufgrund seiner verzerrten unrealistischen und jeglicher situativer Einbettung ermangelnden Darstellung auf eine Verabsolutierung des „Sexualgenußes“ hinaus. Sexualität findet in der hier vorliegenden Skizzierung nicht als einvernehmliche, lustbringende Haltung zweier Sexualpartner statt, das Gegenüber wird vielmehr auf ein willfähriges, entpersonalisiertes Instrument zur Erlangung eigener Triebbefriedigung reduziert.

Titel „Frohes Fest“: Es besteht zweifelsohne die Gefahr, daß die im Text vorgespielte Häufung charakterlicher Defizite (Brutalität/ Zynismus/ Fatalismus/ Realitätssucht/ durch Rachemotive motivierte Ausbeutung) als der Lebenserfahung älterer Generationen adäquates, modellhaftes Abbild sozialer Realität mißverstanden wird… Verstärkt wird diese Wirkung durch die Tatsache, daß Kinder und Jugendliche „Die Fantastischen Vier“ aus der Werbung für einen bekannten Süßwarenhersteller kennen.

Volltext: BPjS-Entscheidung Nr. 4345 vom 4.November 1993

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Quelle: See Mike Draw