Archiv für den Monat: Juni 2010

Bukkake

Ey, Alter!

Am 10. Juni 2010 wurde der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ministerpräsidial auf den Weg gebracht. Seit einigen Tagen liegt nun auch die Begründung zu diesem Gesetzeswerk vor. Bei genauerem Lesen entsteht der Eindruck, dass altersmäßig eine große Begriffsvielfalt, wenn nicht sogar -verwirrung herrscht. Hier mal einige Zitate aus der JMStV-Begründung:

Wesentliche Neuerung der Novellierung ist die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten.

Die Novellierung legt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zu Grunde, sodass ein nutzerfreundliches, alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem etabliert wird.

Erziehungsberechtigte können zum Schutz minderjähriger Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren.

Anbieter werden privilegiert, die ihr Angebot freiwillig mit einer Altersstufe kennzeichnen.

Absatz 2 Satz 1 enthält die neu geregelte Möglichkeit für Anbieter, freiwillig Inhalte altersgemäß zu kennzeichnen.

Aus § 12 ergibt sich, dass das Alterskennzeichen neben der technischen Komponente auch eine visuelle Komponente beinhaltet.

Die technische Komponente soll von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden können, sodass bei deren Einsatz ein altersdifferenzierter Zugang zum Internet ermöglicht wird.

Wird die Alterskennzeichnung durch eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen oder bestätigt, bestimmt Satz 4 2. Halbsatz, dass die Aufsichtsbehörde die Alterskennzeichnung nur dann beanstanden kann, wenn die Einrichtung bei der Altersbewertung ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat.

Anforderungen an ein Altersverifikationssystem sind wesentlich höher.

Als Alternative eröffnet der Staatsvertrag den Anbietern weiterhin die Möglichkeit, durch eine bestimmte zeitliche Einschränkung des Verbreitens oder Zugänglichmachens des Angebots der Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen.

Die Altersstufe „12 Jahre“ wurde unter Berücksichtigung der Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes gewählt.

Durch eine technisch auslesbare Kennzeichnung stellt der Anbieter sicher, dass seine Inhalte durch ein Jugendschutzprogramm nicht gefiltert werden und für Kinder und Jugendliche der entsprechenden Altersgruppe erreichbar sind.

poppen.de

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2009, Az.: 3 WF 209/09:

„Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs.1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.poppen.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr.7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren“, überzeugt nicht.

Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (Poppen.de – 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr.7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr.8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).“

Happy Boobs Make Happy People

Affe und Frosch

Im Tierreich geschehen oft überraschende Dinge. Meistens bleiben diese Dinge unbeobachtet, aber manchmal werden sie gefilmt. Beispielsweise im Zoo von Honolulu: ein gemeiner Schimpanse mit einem Frosch im artenübergreifendem Oralverkehr. Das folgende Filmchen zeigt keine Tierpornografie, denn dann müsste es „sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben“ (§ 184a StGB). Allerdings erscheinen andere juristische Aspekte interessant. Es könnte über ein Recht am Bild des eigenen Tieres nachgedacht werden. Oder sogar über eine geschützte Intimsphäre für Primaten und Amphibien? Wider den tierischen Ernst!

Affe-Frosch-Link

.xxx – Pornodomain kommt

Über fünf Jahre bemühte sich das Unternehmen ICM Registry Inc. darum, die neue Domainendung .xxx einzuführen. Heute nun beschloss die Adressverwaltung ICANN eine Zulassung zu erteilen. Damit ist der Weg frei für einen virtuellen Rotlichtbezirk im Internet. Zufrieden sind weder Pornogegner, noch -produzenten. Denn die einheitliche Top-Level-Domain erleichtert eine schnellere Auffindbarkeit, aber auch einfachere Filterung von pornografischen Websites. Ende 2010 soll es losgehen.

Fick – Nr 14/3. April 1962

via farbror-sid.se

Perversion for Profit

Part 1:

Part 2:

„Fick dich in den Arsch, du Hurensohn!“

Weniger weltmeisterliche Worte fand der französische Stürmer Nicolas Anelka für seinen Trainer Raymond Domenech: „Va te faire enculer, sale fils de pute!“ Darüber berichtete am Samstag die Sportzeitung L’Équipe und zitierte die Beleidigung in vollem Wortlaut. Auch die meisten deutschen Internetportale brachten das ungekürzte und übersetzte Zitat, beispielsweise BILD, BILD, Der Westen, Focus, FTD, Hamburger Abendblatt, Handelsblatt, Mopo, N-TV, N24, Spiegel, Süddeutsche, Tagesspiegel, Welt, ZDF und Zeit.

St. Penisburg

In St.Petersburg wurde die Liteiny-Brücke mit einem mächtigen männlichen Geschlechtsorgan verziert. Daraufhin rückte die Feuerwehr an und entfernte das Meisterstück (65 Meter lang und 27 Meter breit). Spannende Frage: Würde eine solche Pinselei in Deutschland unter das Pornoverbot fallen oder die Kunstfreiheit überwiegen? Präzedenzfälle gibt es bislang nicht.

via livejournal.com mit weiteren Fotos